Mieterhöhung für Untermieter

Habe seit neun Jahren einen Untermieter. Seine Miete für 20 m2 beträgt pauschal 150 EUR inklusive aller Nebenkosten. Die Nebenkosten sind in den letzten Jahren immer weiter angestiegen (ich weiß, keine wirklichen Neuigkeiten). Eine Nachzahlung habe ich in all den Jahren niemals von ihm beansprucht. Nun möchte ich seine Miete auf 190 EUR erhöhen. Er bekommt seit einigen Jahren staatliche Unterstützung und muss mein Schreiben wahrscheinlich beim Amt vorlegen. Muss ich irgendetwas wichtiges beachten? Kann ich die höhere Miete bereits für den nächsten Monat verlangen oder gibt es irgendwelche Fristen?

Diesen Pauschalbetrag von 150 inkl. Nebenkosten hat das Amt nie beanstandet. Deshalb würde ich es auch gerne weiter so handhaben, wenn möglich.

Freue mich auf Antworten!

Der Vermieter kann die Kaltmiete binnen 3 Jahre um max. 20 % erhöhen. Einer Erhöhung der Kaltmiete muss der Mieter zustimmen - wenn nicht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

siehe hier:

§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht, 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

hallo,
das sollte kein problem sein, jedoch wird „das amt“ einen aktuellen bescheid über die gestiegenen nebenkosten wollen. da das jobcenter/sozialamt vermutlich den alten nk-bescheid hat, bitte einen aktuellen zum mieterhöhungsverlangen beilegen. denken Sie bitte daran, dass auch der untermieter schriftlich einer mieterhöhung zustimmen muss, also am besten auch dessen bestätigung auf Ihr mieterhöhungsverlangen beilegen.
beste grüße,
udo

Hallo Frank,

Mieterhöhungen sind in § 558 BGB geregelt, wobei dies in einem solchen Fall durch den § 549 ausgeschlossen sein kann.
Die Erhöhung um € 40,00 übersteigt die Kappungsgrenze von 20%. Wirksam wird eine Mieterhöhung zum Beginn des dritten Monats nach Zustellung (§ 558b).
Probieren geht über studieren: Wenn es nicht klappt, kann jederzeit eine formgerechte Erhöhung nachgeschoben werden. Der Verlust in der verstrichenen Zeit ist bei diesen Beträgen meiner Ansicht nach zu verschmerzen.

Schöne Grüße
Thomas W.

EILT !!!
Lieber Frank,

selbstverständlich kannst du die Miete für einen untervermieteten Raum erhöhen. Du musst dich nur an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Das sind nicht mehr als 20 % innerhalb von 3 Jahren… Ausgangspunkt für Mieterhöhungen ist die Grundmiete einschließlich Modernisierungszuschläge und Wertverbesserungen. Um die Grundmiete zu ermitteln, ist es also nötig, die Nebenkosten vor er Erhöhung herauszuziehen. Die anteiligen Heizungskosten gehören nicht zu den Nebenkosten.

Sehr schön wäre es, wenn du die Nebenkosten bei Einzug noch in den Akten hast. Diese führst du auf für das Jahr 2002 (Jahr der Untervermietung) und teilst sie durch die Gesamtquadratmeter deiner Wohnung. Diesen Preis multiplizierst mit den 20 qm für das Zimmer. Das gleiche machst du mit der Betriebskostenabrechnung des letzten Jahres. Wieder rechnest du sie auf die Quadratmeter des vermieteten Zimmers um.

Danach erkennst du, wie hoch die Grundmiete mit den Modernisierungskosten und den Beträgen für Wertverbesserungen heute insgesamt ist.

Von diesem Betrag kannst du 20 % Erhöhung verlangen.

Die neue Bruttomiete würde sich wie folgt zusammensetzen:
Grundmiete
20 % Mieterhöhung
Falls dem Untermieter Möbel zur Verfügung gestellt wurden, ist ein Zuschlag gerechtfertigt. Diesen setzt das LG Berlin mit 2 % vom Zeitwert (Neupreis abzüglich 10 % pro Jahr mit 11 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
Modernisierungszuschläge und Wertverbesserungen
anteilige Heizungskosten
anteilige Nebenkosten.
Gesamte neue Mietzahlung.

Weitere gesetzliche Bestimmungen:
Mieterhöhungen müssen schriftlich erfolgen und zwar vom Vermieter (Vertragspartei) an den oder mehrere Mieter. Sie müssen eigenhändig unterschrieben sein
Zwischen dem Mieterhöhungsschreiben und der neuen zu zahlenden Miete müssen mindestens zwei Monate verstreichen. Das bedeutet, Mieterhöhungsschreiben noch heute, im Januar, erste Zahlung der erhöhten Miete am 1. April 2012. Mieterhöhungsschreiben im Februar, erste erhöhte Zahlung am 1. Mai 2012.

Hier ist Eile geboten.

Wenn noch etwas unklar ist, frag mich gerne erneut.
LG
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo Frank,
der Untermieter muss Ihre Mieterhöhung schriftlich beim Amt einreichen,dass ist richtig.
Wenn Sie die Mieterhöhung zum 1.3.2012 durchführen, mit der Begründung der steigenden Kosten, dürfte dies eigentlich kein Problem sein.
Sie müssen allerdings damit rechnen, da Sie selbst Mieter sind,dass Sie die letzten Nebenkostenabrechnungen vorlegen müssen.
Liebe Grüße
Heike

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen

Besten Dank! Sehr Hilfreich!

Herzlichen Dank! Hilft!

Herzlichen Dank! Sehr hilfreich!

Herzlichen Dank für die Infos!

Daaanke, das hilft mir weiter!

Hallo,

Mieterhöhungen sind doch ganz normal und in Deinem Fall ja mehr als gerechtfertigt. Das Amt wird bei einem monatlichen Miete von 190 € auch nichts dagegen haben. Was die Frist angeht, so würde ich lieber zu Beginn des nächsten Quartals die Erhöhung durchführen. Gerade im Hinblick auf Unterstützung und Amt, da mahlen die Mühlen etwas langsamer.

MfG
murmeltier

Hallo, nein, Sie müssen lediglich eine 3Monatsfrist beachten ab dem Datum, ab dem der Mieter diese Erhöhung erfährt. Ihr Mieter hat dann ab dato eine 3monatige Kündigungsfrist, aber die hat er ja sowieso- Gruß. Achim