Zitat:
„Vermieter und/oder Mieter haften als Gesamtschuldner, sofern
es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer
Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem
der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als
gegenseitig bevollmächtigt.“
Das ist eine Standardklausel, die in jedem Mietvertrag steht, so der Vermieter kein dummer ist. Sie besagt, dass er sich seine Kohle - vereinbarte Miete, Kaution, Schadenersatz - bei jedem der im Vertrag genannten Mieter holen darf, weil diese eben gesamtschuldnerisch haften. Hat ein Mieter leere Taschen, bedient sich der Vermieter beim anderen. Und womit? Mit Recht.
Die Betonung liegt dabei auf vereinbarte Miete. Und eine angekündigte Miete ist wegen Formfehlern im Mieterhöhungsverlangen - oder weil der Mieter der Erhöhung widersprochen hat - eben noch nicht vereinbart.
Heißt das, dass das Anschreiben (Benennen) eines Mieters kein
Formfehler mehr ist?
Es ist ein Formfehler, der sich aus § 558a BGB ergibt:
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
Wenn es laut Mietvertrag mehrere Mieter gibt, müssen diese im Mieterhöhungsverlangen auch alle genannt werden.