Mieterhöhung mit Formfehler

Hallo Helfer,

wenn im Mietvertrag Frau A und Herr B als Mieter stehen und der Vermieter die Mieterhöhung nur an Herrn B richtet, ist das dann schon ein Formfehler?

Wenn ja, wie schnell darf der Vermieter wenn er den Fehler bemerkt hat die dahingehend korrigierte Mieterhöhung erneut zusenden? (mal angenommen, dass alles andere korrekt war)

Danke!

Hallo!

Ja, ein Formfehler. Erhöhungsschreiben ist damit unwirksam.

Wenn er es schnell bemerkt kann er noch am gleichen Tag das korrigierte Schreiben rausschicken.

MfG
duck313

Ja, ein Formfehler. Erhöhungsschreiben ist damit unwirksam.

Hast du da eine belastbare Info zu?

Der Plem

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Das käme darauf, ob abweichende Regelungen zur Entgegennahme von Vermietererklärungen geregelt wären.

Und da Mieterhöhungsverlangen auch per Fax oder E-Mail übersandt werden dürfen, wäre sie sie darüberhinaus wirksam, wenn das Schreiben an alle im Mietvertrag genannten Personen gerichtet wäre, etwa überschrieben mit „Sehr geehrte/r Mieter“, aber nur an den Anschluss eines der Mieters versandt würde.

Ansonsten könnte man sich tatsächlich bis zur Abweisung der Zustimmungsklage retten und auf fristgerechtes Erhöhungsverlangen zuwarten.

G imager

Danke für den Hinweis!

Das käme darauf, ob abweichende Regelungen zur Entgegennahme
von Vermietererklärungen geregelt wären.

G imager

Meinst du damit folgende Klausel (ist nämlich so im MV enthalten)?

Zitat:
„Vermieter und/oder Mieter haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als gegenseitig bevollmächtigt.“

Heißt das, dass das Anschreiben (Benennen) eines Mieters kein Formfehler mehr ist?

Zitat:
„Vermieter und/oder Mieter haften als Gesamtschuldner, sofern
es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer
Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem
der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als
gegenseitig bevollmächtigt.“

Das ist eine Standardklausel, die in jedem Mietvertrag steht, so der Vermieter kein dummer ist. Sie besagt, dass er sich seine Kohle - vereinbarte Miete, Kaution, Schadenersatz - bei jedem der im Vertrag genannten Mieter holen darf, weil diese eben gesamtschuldnerisch haften. Hat ein Mieter leere Taschen, bedient sich der Vermieter beim anderen. Und womit? Mit Recht.

Die Betonung liegt dabei auf vereinbarte Miete. Und eine angekündigte Miete ist wegen Formfehlern im Mieterhöhungsverlangen - oder weil der Mieter der Erhöhung widersprochen hat - eben noch nicht vereinbart.

Heißt das, dass das Anschreiben (Benennen) eines Mieters kein
Formfehler mehr ist?

Es ist ein Formfehler, der sich aus § 558a BGB ergibt:
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

Wenn es laut Mietvertrag mehrere Mieter gibt, müssen diese im Mieterhöhungsverlangen auch alle genannt werden.

Hallo,

Das ist eine Standardklausel, die in jedem Mietvertrag steht,
so der Vermieter kein dummer ist.

Das ist Unsinn, weil sich das bereits aus der Gesetzeslage ergibt und gar nicht explizit genannt werden muss.

Die Betonung liegt dabei auf vereinbarte Miete. Und eine
angekündigte Miete ist wegen Formfehlern im Mie
terhöhungsverlangen - oder weil der Mieter der Erhöhung
widersprochen hat - eben noch nicht vereinbart.

Es geht hier um die Erhöhung selber und nicht um das ‚holen‘. Deshalb geht dieser Einwand ins Leere.

Heißt das, dass das Anschreiben (Benennen) eines Mieters kein
Formfehler mehr ist?

Es ist ein Formfehler, der sich aus § 558a BGB ergibt:
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in
Textform zu erklären und zu begründen.

Ich setze dagegen http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/miet…, Zitat: „Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen… an alle im Mietvertrag genannten Personen gerichtet ist und auch allen zugeht (Regelungen zur Entgegennahme von Vermietererklärungen im Mietvertrag beachten).“
Im Mietvertrag steht aber: " Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5g9at".
Und nun?
Gruß

Für die Wirksamkeit einer
Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem
der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als
gegenseitig bevollmächtigt."

Heißt das, dass das Anschreiben (Benennen) eines Mieters kein
Formfehler mehr ist?

Genau das. § 558a BGB bestimmt: „Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.“ Meint, es muss an alle Mieter gem. Vertrag gerichtet und ihnen zugegangen sein. Das ist es IMHO aber, wenn gegenseitige Information und Kenntisnahme über Erklärungen des Vermieters derart verpflichtend bestimmt ist.

G imager

Danke für die hilfreiche Debatte. Mir scheint es nun auch richtig, dass aufgrund der Klausel bzgl. Personenmehrheit kein Formfehler besteht wenn nur ein Mieter adressiert wurde.

Letzte Gegenfrage:

Gilt dann die Zustimmung als angenommen, wenn auch nur ein Mieter gegenzeichnet, da sich die Mieter lt. MV gegenseitig bevollmächtigen?