Unterstellt, sowohl der Mietzins wie Umlageschlüssel der Betriebskosten wurde mit Bezug zur Wohnfläche vereinbart, darf der VM ab sofort selbstverständlich sowohl ein Mieterhöhungsverlangen wie die Abrechnung der BK nach diesem tasächlichen Wert vornehmen, wenn er derart hoch abweichen sollte.
Käme es über die behaupteten 17 qm zum Streit, würden die Kosten eines durch Gerichtsbeschluss bauftragten Gutachters als Prozesskostenart demjenigen zufallen, der im Rechtstreit den Kürzeren zieht.
Wollte man das zur Vermeidung einer Klage außergerichtlich klären, könnte man sich mit dem Vermieter dahingehend einigen, die Forderung auf Grundlage eines Gutachtens beiderseits anzuerkennen und über die Kosten eine einvernehmliche Regelung treffen.
Welche Gutachter auch bei Gericht zugelassen wären, klärt man in der Geschäftstselle des zuständigen Gerichts.
Die Kosten liegen im niedrig dreistelligen Bereich.
G imager