Mietforderung nach einem Jahr

Hallo,
wir haben seit einem Jahr eine neue Hausverwaltung.
Heute bekomme ich eine Mahnung, in der die neue Hausverwaltung eine Mietzahlung vom Juli 2010 einfordert, die ich scheinbar unter der ehemaligen Verwaltung nicht bezahlt hätte.
Leider haben wir keine Jahresabschlussrechnung erhalten, und ich kann nach über einem Jahr nicht mehr in meine alten Kontoauszüge einsehen. Ich bin mir ziemlich sicher bezahlt zu haben.
Kann eine Mietverwaltung nach über einem Jahr eine Zahlung von einer ehemaligen Verwaltung einfordern, bzw. einen Nachweis der Überweisung? Vorher war nie die Rede von dieser Zahlung.
Vielen Dank für die Hilfe,
Emmavera

Ein Kontoauszug von vor einem Jahr ist alles andere als alt und dürfte sich sicher auch bei der kontoführenden Bank noch erhalten lassen.

Grundsätzlich ja: Aber Kontoauszüge sollten sie ja haben. Online geht das nicht mehr - richtig. Aber normalerweise schickt Ihnen die Bank die Kontoauszüge.

Aber wenn Sie sagen: Ich habe bezahlt: Die HAusverwaltung ist in der Nachweispflicht.

Bei Mietschulden gibt es eine Verjährungsfrist. Sie dauert drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem diese entstanden sind. Diese gilt aber nur für nicht titulierte Forderungen. Mit titulierten Forderungen sind die gerichtlich bestimmten zu zahlenden Forderungen gemeint. Titulierte Forderungen verjähren erst nach dreißig Jahren.

Wenn ein Mieter nicht gezahlt hat, dann kann der Vermieter auch noch nach einem Jahr den Mietrückstand verlangen. Da es sich bei der Miete um eine Bringschuld handelt, obliegt dem Mieter die Verpflichtung zu beweisen, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Im Übrigen können Banken auch rückwirkend die Kontoumsätze eines Mieters noch über Jahre hinweg zurückverfolgen, da die Bank als Vollkaufmann der Aufbewahrungspflicht unterliegt. Die Bank erstellt gegen ein saftiges Honorar gerne Duplikatauszüge, mit denen der Mieter dann seine Zahlungen beweisen kann, wenn er die denn auch geleistet hat.

Hallo, gehen Sie zu Ihrer Bank und bitten diese, Ihnen einen Ausdruck Ihrer Kontobewegungen des besagten Zeitraums zu machen. Dann können Sie es ja beweisen.
Können Sie das nicht, müssen Sie die Miete nachzahlen, dann hatten Sie sich getäuscht. Für Sie spricht allerdings, daß der Vermieter die Julimiete 2010 anscheinend nicht angemahnt hat (was ich mir sehr schwer vorstellen kann, wenn diese nicht bezahlt wurde!) —
Also: Mietforderungen verjähren nach 3 Jahren, d.h. bei Ihnen: im Juli 2013.–
Gruß, Achim

Vielen Dank für die Antworten!!!
Leider habe ich die Kontoauszüge nicht mehr, und das Konto existiert auch nicht mehr.
Ich kann nicht verstehen, warum ich erst jetzt wegen einer Miete von vor über einem Jahr augemahnt werde. Außerdem soll es „wahrscheinlich“ der letzte Monat noch unter der alten Verwaltung gewesen sein, das heißt, mir liegt nicht einmal eine ordentliche Abrechnung vor.
Ich möchte keine Schwierigkeiten mit der neuen Verwaltung bekommen, und werde wohl oder übel bezahlen müssen, wie ich ihren Antworten entnehme, da ich keinerlei Beweis mehr über meine Zahlung habe.
Emmavera

Vielen Dank für die Antwort!!!
Leider habe ich die Kontoauszüge nicht mehr, und das Konto existiert auch nicht mehr.
Ich kann nicht verstehen, warum ich erst jetzt wegen einer Miete von vor über einem Jahr augemahnt werde. Außerdem soll es „wahrscheinlich“ der letzte Monat noch unter der alten Verwaltung gewesen sein, das heißt, mir liegt nicht einmal eine ordentliche Abrechnung vor.
Ich möchte keine Schwierigkeiten mit der neuen Verwaltung bekommen, und werde wohl oder übel bezahlen müssen, wie ich ihren Antworten entnehme, da ich keinerlei Beweis mehr über meine Zahlung habe.
Emmavera

Auch von erledigten Konten können aAnken noch nachträglich Duplikatauszüge erstellen. Aber wenn Sie lieber zahlen wollen, dann ist Ihnen halt nicht zu helfen!

Hallo Emmavera, die Bank kann auch für nicht mehr existierende Konten Auszüge erstellen. Alle Kontobewegungen werden letztendlich gespeichert- ich glaube auf Microfiche/Microfilm. Davon kann man jederzeit Auszüge herstellen, dann können Sie der Hausverwaltung beweisen, daß Sie die Miete bezahlt haben (wenn es denn so war). Fragen Sie die Verwaltung, warum erst jetzt gemahnt wird, jedoch sind Mieten Bringschulden, d.h. die Hausverwaltung müsste überhaupt nicht mahnen.-Zu Nebenkostenabrechnung: Wenn zwischen Ende des Zeitraumes der Nebenkostenabrechnung und dem Erhalt (z.B.per Post) der Abrechnung mehr als 12 Monate liegen, braucht der Mieter keine Nachzahlung zu leisten (manchmal erhält er auch ein Guthaben zurück).-
Sie können die Sachlage mit der Miete z.B. auch einem Online-Rechtsanwalt stellen, dieser gibt am Telefon verbindlich Auskunft, das ganze kostet je nach Zeittakten meist so zwischen 20 und 30 Euro, ist aber juristisch „verwertbar“- Googeln Sie sich durch.- Gruß, Achim