Mietkaution

Hallo,

es geht um den rein hypothetischen Fall, daß es da einen
Vermieter gibt, bei dem vor einer Weile ein Mieter ausgezogen ist.

Nehmen wir mal an, der Mietvertrag sein fristgerecht zum 31.5.
gekündigt worden. Nehmen wir weiter an, der Mieter hatte zum Einzug
eine Mietkaution in Form eines (kennwortgeschützten) Sparbuchs
hinterlegt. Es sei dem Vermieter nicht möglich gewesen, das Sparbuch
dem Mieter zum 31.5. zurück zu geben, da er es verbummelt hat.

Weiter sei in der Wohnung in der Küche ein alter Linoleum-Fußboden
(ca. 1980, eher früher) gewesen, den ein Kühlschrank des Mieters
beschädigt hat (durchstoßen bis auf Estrich). Dieser Schaden sei
unstrittig. Der Mieter habe den Schaden durch die Nachmieterin
reparieren lassen, die den gesamten Küchenfußboden inklusive
Fußleisten ersetzt hat. Diese Gesamtkosten wurden dem Vormieter in
voller Höhe in Rechnung gestellt. Der Vormieter weigert sich, diese
Kosten zu zahlen, und hat vom Vermieter eine Kopie des Originalbelegs
über den Kaufpreis des Original-Fußbodens verlangt zwecks Bestimmung
des Zeitwertes, da ja nur über den ein Schaden entstanden ist
(Anmerkung: Kann man da auf 15 Jahre degressive Abschreibung
annehmen? Bei einem Kaufdatum um 1980 wäre damit der Zeitwert Null,
damit der Schaden Null.)

Das Mietkautionssparbuch hat der Vormieter zeitnah sperren lassen,
benötigt aber eine Verzichtserklärung des Vermieters auf Ansprüche
aus der Kaution, um das Geld zurück zu erhalten.

Nun weigert sich der Vermieter, diese Erklärung zu unterschreiben, da
ihm seiner Auffassung nach aus der Kaution eine Befriedigung seines
Anspruches zusteht.

Zu dem hypothetischen Fall die realen Fragen:

  1. Kann er die Herausgabe dieser Erklärung verweigern? Wann war die
    Kautionsrückzahlung fällig?
  2. Ab wann kann der Mieter von ihm Zinsen verlagen?
  3. Wie ist mit der Aussage umzugehen, daß der Mieter den
    Originalkaufbeleg des Fußbodenbelags zur Verfügung des Vormieters
    stellen wird, „sobald seine Gesundheit es erlaubt“?
  4. Unter der Rahmenbedingung, daß der Vormieter sein Geld
    schnellstmöglich zurück haben möchte, was wäre das optimale Vorgehen?

Vielen Dank im Voraus,

Chris

Hallo Christian,

Nehmen wir mal an, der Mietvertrag sein fristgerecht zum 31.5.
gekündigt worden. Nehmen wir weiter an, der Mieter hatte zum
Einzug
eine Mietkaution in Form eines (kennwortgeschützten) Sparbuchs
hinterlegt. Es sei dem Vermieter nicht möglich gewesen, das
Sparbuch
dem Mieter zum 31.5. zurück zu geben, da er es verbummelt hat.

Weiter sei in der Wohnung in der Küche ein alter
Linoleum-Fußboden
(ca. 1980, eher früher) gewesen, den ein Kühlschrank des
Mieters
beschädigt hat (durchstoßen bis auf Estrich). Dieser Schaden
sei
unstrittig. Der Mieter habe den Schaden durch die Nachmieterin
reparieren lassen, die den gesamten Küchenfußboden inklusive
Fußleisten ersetzt hat. Diese Gesamtkosten wurden dem
Vormieter in
voller Höhe in Rechnung gestellt. Der Vormieter weigert sich,
diese
Kosten zu zahlen, und hat vom Vermieter eine Kopie des
Originalbelegs
über den Kaufpreis des Original-Fußbodens verlangt zwecks
Bestimmung
des Zeitwertes, da ja nur über den ein Schaden entstanden ist
(Anmerkung: Kann man da auf 15 Jahre degressive Abschreibung
annehmen? Bei einem Kaufdatum um 1980 wäre damit der Zeitwert
Null,
damit der Schaden Null.)

Der Vermieter hat hier höchstens noch einen symbolischen Anspruch von 1 €. Der Bodenbelag ist abgewohnt.

Das Mietkautionssparbuch hat der Vormieter zeitnah sperren
lassen,
benötigt aber eine Verzichtserklärung des Vermieters auf
Ansprüche
aus der Kaution, um das Geld zurück zu erhalten.
Nun weigert sich der Vermieter, diese Erklärung zu
unterschreiben, da
ihm seiner Auffassung nach aus der Kaution eine Befriedigung
seines
Anspruches zusteht.

Zu dem hypothetischen Fall die realen Fragen:

  1. Kann er die Herausgabe dieser Erklärung verweigern? Wann
    war die
    Kautionsrückzahlung fällig?

spätestens nachdem die Nebenkosten abgerechnet werden konnten.

  1. Ab wann kann der Mieter von ihm Zinsen verlagen?

Überhaupt nicht, die Kaution ist verzinst angelegt und wird bis zur Herausgabe weiterhin verzinst. Ein etwaiger Zinsschaden wegen der späten Herausgabe muss der Mieter beweisen. Die Kosten dürften wesentlich höher sein als der Zinsschaden.

  1. Wie ist mit der Aussage umzugehen, daß der Mieter den
    Originalkaufbeleg des Fußbodenbelags zur Verfügung des
    Vormieters
    stellen wird, „sobald seine Gesundheit es erlaubt“?

was willst Du hören ? Diese Frage kann man nicht objektiv beantworten. Für was aber wird die Rechnung benötigt. Wenn keine Ansprüche wie beschrieben bestehen, muss niemand auf die Rechnung warten.

  1. Unter der Rahmenbedingung, daß der Vormieter sein Geld
    schnellstmöglich zurück haben möchte, was wäre das optimale
    Vorgehen?

Anwalt und Aufforderung zur Zahlung oder Mahnbescheid direkt.

Gruss Günter

Hallo Günter,

erstmal vielen Dank für deine hilfreiche Antwort.

(Anmerkung: Kann man da auf 15 Jahre degressive Abschreibung
annehmen? Bei einem Kaufdatum um 1980 wäre damit der Zeitwert
Null, damit der Schaden Null.)

Der Vermieter hat hier höchstens noch einen symbolischen
Anspruch von 1 €. Der Bodenbelag ist abgewohnt.

Ja, so dachte ich mir das auch.

  1. Kann er die Herausgabe dieser Erklärung verweigern? Wann
    war die Kautionsrückzahlung fällig?

spätestens nachdem die Nebenkosten abgerechnet werden konnten.

Haben der Vormieter vorliegen und wird sie nach Prüfung diese Woche
überweisen. Kann man die eigentlich mit der Kaution verrechnen?

  1. Wie ist mit der Aussage umzugehen, daß der Mieter den
    Originalkaufbeleg des Fußbodenbelags zur Verfügung des
    Vormieters stellen wird, „sobald seine Gesundheit es erlaubt“?

was willst Du hören ? Diese Frage kann man nicht objektiv
beantworten. Für was aber wird die Rechnung benötigt. Wenn
keine Ansprüche wie beschrieben bestehen, muss niemand auf die
Rechnung warten.

Die Rechnung wird benötigt, um das _vermutete_ Kaufdatum des
Originalbelags von ca. 1980 nachweisen zu können. Ansonsten ist das
eine Vermutung und nicht mehr. Oder kann/sollte der ehemalige Mieter
sich auf den Standpunkt stellen, daß der Vermieter beweisen muß, daß
ihm Schaden entstanden ist?

Nochmal vielen Dank!

Chris

Hallo,

nur ein Hinweis am Rand:

schreib bitte nicht „Vormieter“ sondern einfach „Mieter“ (und bei Bedarf „Nachmieter“). Da „Vormieter“ und „Vermieter“ sich nur in einem Buchstaben unterscheiden, wird das ganze etwas zäh lesbar.

Gruss, Niels

Hallo Christian,

(Anmerkung: Kann man da auf 15 Jahre degressive Abschreibung
annehmen? Bei einem Kaufdatum um 1980 wäre damit der Zeitwert
Null, damit der Schaden Null.)

Der Vermieter hat hier höchstens noch einen symbolischen
Anspruch von 1 €. Der Bodenbelag ist abgewohnt.

Ja, so dachte ich mir das auch.

  1. Kann er die Herausgabe dieser Erklärung verweigern? Wann
    war die Kautionsrückzahlung fällig?

spätestens nachdem die Nebenkosten abgerechnet werden konnten.

Haben der Vormieter vorliegen und wird sie nach Prüfung diese
Woche
überweisen. Kann man die eigentlich mit der Kaution
verrechnen?

Vorauszahlungen können mit zurückgehaltenen Kautionen immer verrechnet werden. Während des Mietverhältnisses darf dies nicht geschehen.

  1. Wie ist mit der Aussage umzugehen, daß der Mieter den
    Originalkaufbeleg des Fußbodenbelags zur Verfügung des
    Vormieters stellen wird, „sobald seine Gesundheit es erlaubt“?

was willst Du hören ? Diese Frage kann man nicht objektiv
beantworten. Für was aber wird die Rechnung benötigt. Wenn
keine Ansprüche wie beschrieben bestehen, muss niemand auf die
Rechnung warten.

Die Rechnung wird benötigt, um das _vermutete_ Kaufdatum des
Originalbelags von ca. 1980 nachweisen zu können. Ansonsten
ist das
eine Vermutung und nicht mehr. Oder kann/sollte der ehemalige
Mieter
sich auf den Standpunkt stellen, daß der Vermieter beweisen
muß, daß
ihm Schaden entstanden ist?

Nein, denn der Mieter muss beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat.

Gruss Günter