Mietminderung bei Fäkaliengeruch?

Ein Mieter ist in ein Dreifamielhaus gezogen, der Vermieter wohnt auch dort. Zur Wohnung gehört auch ein Zimmer im Keller und das gegenüberliegende Bad darf mitbenutzt werden. Dafür gibt es lediglich eine mündliche Vereinbarung. Im Mietvertrag wurde eine Miete für den Hobbyraum, der als Schlafraum genutzt wird, von 70,- festgehalten. Mündlich würde vereinbart, dass 20,- davon für die Nutzung des Bades sein sollen.

Ca 8 Wochen nach dem Einzug entdeckt die Vermieterin in ihrem Kellerraum neben dem kleinen Bad Wasser und beauftragt Handwerker mit der Reparatur. Nach zwei Tagen wird dem Mieter die Nutzung des Bades untersagt, weil die Reparatur nur im Rahmen einer größeren Renovierung möglich wäre.
Nun wartet der Mieter seit 6 Wochen auf eine Instandsetzung. Der starke Fäkaliengestank im Keller und im Hausflur scheint den Vermieter nicht zu stören.

Kann der Mieter auf eine Instandsetzung bestehen? Er kann doch sicherlich darauf bestehen, dass der Fäkaliengestank verschwindet. Aber wie kann er dem Nachdruck verleihen? Durch Androhung von Mietminderung? Wenn ja, wieviel Miete darf zurück gehalten werden?

Gruß
Gudrun

Der Mieter bedankt sich für das Sternchen:smile: kann aber den Grund nur vermuten.
Es stinkt immer noch.
Der Mieter ist traurig.

Der Mieter ist traurig - die Leser froh.

Der Mieter bedankt sich für das Sternchen:smile: kann aber den
Grund nur vermuten.
Es stinkt immer noch.
Der Mieter ist traurig.

Offensichtlich die Leser froh.

Also, es gibt die sog. Geruchsbelästigung nach der auch Mieter die Miete mindern können, weil es einen Mietmangel darstellt. Allerdings ist die Bewertung hier schwieriger, da es nach dem persönlichen Empfinden der Sinneswahrnehmungen geht.

Einfaches Beispeil: Totalausfall der Heizung im Winter.
Hier ist die Sache klar, auch wenn das persönliche Wärmeempfinden unterschiedlich ist.

Bei Geruchsbelästigung ist dies schwieriger. Das hat auch was mit unterschiedlichen Kulturkreisen zu tun. So ist z.B. der Geruch und Verzehr von verrotteten Fisch aus Dosen in Schweden eine Delikatesse. Ob der Geruch dieser Köstlichkeit, welcher durch den Hausflur weht, dann sogar einen Mietzuschlag berechtigt, kann ich nicht sagen.

Hier handelt es sich aber um Fäkalgeruch. Nun, bis auf wenige Ausnahmen in der Welt, wird dies klar als Übel angesehen. Hier kann der Mieter nach Vergleichswerten für Mietminderung suchen. Maßgebend dürfte aber die Geruchsbelästigung bezogen auf die Mietsache sein. Was der Mieter hier mdl. vereinbart hat, ist nachher schwieriger zu beweisen, sollte es zum Rechtsstreit kommen.

Vielleicht ist der Vermieter auch Mitarbeiter einer Kläranlage und sagt: „…also ich rieche nichts…“ Letztlich ist der Mieter in der Beweispflicht. Nur wie beweist man Geruch? Am besten ist es hier Zeugen hinzuziehen, die sich mal „eine Nase voll nehmen“ und nachher die Übelkeit bestätigen. Sollte ein Zeuge im Anschluss ärztlichen Beistand benötigen, so ist es sinnvoll auch dies zu erfassen und als Beweismittel anzuführen. Vielleicht ist das Haus aber auch schon seit Jahren im Ort als die ‚Latrine‘ bekannt und die Kinder machen einen großen Bogen um das Anwesen.

Schwimmt aber sozusagen die Scheiße im Keller, ist das sogar ein Fall für das Gesundheitsamt und sollte angezeigt werden. Denn es drohen gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Nützt alles nichts, bleibt dem Mieter nur das Klohaus zu verlassen und sich eine andere Bleibe zu suchen, welche eindeutig als Wohnung angemietet werden sollte. Bei der Wohnungsbesichtigung sollte peinlichst auf Gerüche geachtet werden. Riecht es auffällig nach Raumspray, hat der Vermieter etwas zu verbergen.

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