Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

unsere Vermieterin muss ins Pflegeheim. Ab wann kann Ihre Wohnung vermietet werden um noch zusätzlich Geld für das Heim einzubringen? Muss eine bestimmte Zeit eingehalten werden wo die Wg. nicht vermietet werden darf?

Wir als Mieter haben ein Wohnrecht auf Lebenszeit, da wir uns in vergangener Zeit um Sie gekümmert haben. Deshalb sind wir natürlich interessiert daran wie es weiter geht.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Vielen Dank im voraus.

Guten Tag

Und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich einmal bestimmen nicht Sie als Mieter wann die Wohnung Ihrer Vermieterin wie aufgelöst wird, sondern immer die unmittelbaren Anverwandten bzw. Erben.

Sollte sich herausstellen, dass es niemanden in der Erbfolge gibt, dann wird ein zuständiges Amtsgericht mit einem sogenannten Betreuer über die weiter Verwertung entscheiden.

Diese Vorgehensweise ist jedoch hinfällig, wenn Sie schriftlich an Hand eines beglaubigten Schreibens Ihrer Vermieterin nachweisen können, dass Sie zu derartigen Schritten berufen wurden.

Sollte dem nicht so sein, unterlassen Sie jegliche Vermarktung der Wohnung in unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Person, denn sollte das ganze über einen Sozialamt laufen, wird man Sie zur Kasse bitten.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Existenz – Coach in Zusammenarbeit mit
Exklusiv Haus

Herzlichen Dank für die Info.
H.Hommes=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
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Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/3/1129

wenn sie die Wohnung gekündigt, aufgegeben und geräumt hat. Entweder sie oder ihr Vormund.

Sehr geehrte Frau Hommes?
Diese Frage ist nicht mit 2Worten zu beantworten, da hier eine eindeutige Erbfrage zu klären ist. Ist die Vermieterin Eigentümer des Grundstückes-ich nehme an, ja? Wer sind Angehörige, denn NUR diese dürfen eine weitere Vermietung entscheiden und das Geld vereinnahmen. Ist es eine Erbengemeinschaft, müssen darüber alle entscheiden, bzw. unterschreiben, dass einer der Erben diese Aufgabe übernehmen kann. Ist die alte Dame geistig noch okay, kann sie jemanden bestimmen-schriftlich!, wer das übernehmen soll. Dort sind Sie nicht automatisch derjenige, wenn Sie auch bisher die Pflege hatten.
Normalerweise kann eine Wohnung sofort wieder vermietet werden, da ein Eigentümer keine Miete zahlt und damit keine Kündigungsfrist hat.
Vielleicht hat Ihnen dieser Rat geholfen, anderenfalls empfehle ich Ihnen dringenden Rat vom Anwalt, damit Ihnen hinterher kein Ärger entsteht.
MfG
W.M.

MfG
W.M.

Hallo,
herzlichen Dank für Ihren Rat. Die Eigentümerin hat keine leiblichen Erben. Es ist auch eine Vorsorgevollmacht an die zukünftigen Hausbesitzer erteilt worden. Diese waren sich nur nicht sicher, ob sie die Wohnung sofort wieder vermieten dürfen, wenn die Eigentümerin ins Pflegeheim kommt. Die Miete ist aber notwendig um die Kosten des Heimes zu decken.

Hallo Hanni,

Bei einem derartigen Fall, wie du ihn schilderst, ist als Erstes zu prüfen, ist die Ver-mieterin trotz der Übersiedlung in ein Altersheim noch in der Lage über ihr Eigentum und ihre Lebensumstände noch selbst zu befinden. Ist dies der Fall, ist es auch ihr gutes Recht darüber zu bestimmen. So entscheidet sie ob ihre Wohnung jetzt, nach dem sie die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt vorerst ihr noch für eine Zeit lang zur Verfügung stehen soll. Sollte sie jedoch zu der Überzeugung gelangen die Wohnung sofort weiter zu vermieten, damit die Miete zur Reduzierung der Kosten für das Altenheim zur Verfügung steht, steht diese Entscheidung ihr allein zu.

Aus dem vorher Gesagten ergibt sich zweierlei:

Sollte es erforderlich sein, da die Vermieterin nicht mehr in der Lage wäre ihre Geschäfte selbst zu bewältigen, ständen sofern vorhanden zu erst die leiblichen Kinder zur Verfügung, von dem Pflegschaftsgericht als rechtliche Betreuer eingesetzt zu werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Pflegschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der die Aufgaben im Namen der Vermieterin vornehmen. Er wird sich um alle Fragen und Probleme die mit ihrem Leben in Zusammenhang stehen erledigen. In diesem Falle auch um die Wohnung der Vermieterin. Er wird die Wohnung einem entsprechenden Mietverhältnis zuführen.

Ihr Nießbrauch- oder Wohnrecht ist sicher im Grundbuch eingetragen und sind aus diesem Grunde nicht davon betroffen. Eins wird sich jedoch ändern, anstelle der Ver-mieterin übernimmt der gesetzlich bestellte Betreuer sämtliche Aufgaben der Ver-mieterin, was das Wohngrundstück betrifft…

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Hallo aus Bernburg,

es ist etwas ungewöhnlich - Das Mieter gleichzeitig
Vermieterist!

Nur Eigentümer dürfen Wohnungen vermieten! Stehen sie
im Grundbuch? Mieter brauchen grundsätzlich nur an den
Miete zahlen, der im Grundbuch steht. Den
Auskunftsanspruch hat jeder Mieter, damit kein Geld an
Unberechtigte geht, was anschließend weg ist.

Normaler Weise sind die nächsten Verwanten zuständig
außer sie haben eine Generalvollmacht mit der sie beim
Nachlassgericht den Antrag ins Grundbuchamt beantragen
könnten.

Liebe/-r Experte/-in,

unsere Vermieterin muss ins Pflegeheim. Ab wann kann

Ihre

Wohnung vermietet werden um noch zusätzlich Geld für

das Heim

einzubringen? Muss eine bestimmte Zeit eingehalten

werden wo

die Wg. nicht vermietet werden darf?

Wir als Mieter haben ein Wohnrecht auf Lebenszeit, da

wir uns

in vergangener Zeit um Sie gekümmert haben. Deshalb

sind wir

natürlich interessiert daran wie es weiter geht.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Vielen Dank im voraus.

Herzlichen Dank für die Info.
Sie hat mir sehr geholfen.

H.Hommes

Hallo,

ich habe den Sachverhalt nicht ganz verstanden.

Sofern Ihre VM Eigentümerin der bisher von ihr selbst bewohnten Wohnung ist und aus dieser jetzt auszieht, kann die Wohnung von ihr ab diesem Zeitpunkt (Auszug) vermietet werden.

Wenn Ihre VM selbst zur Miete wohnte, dürfte eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten, außer im Mietvertrag sind noch alte, weiterhin gültige Vereinbarungen getroffen worden.

Wenn es sich um Ihre Wohnung handelt, die vermietet werden soll, dürfte dem das Wohnrecht entgegenstehen (sofern Sie nicht auf dieses Recht verzichten). Ich kenne mich mit dem Wohnrecht auf Lebenszeit jedoch
nicht näher aus.

Ich hoffe dies hilft Ihnen ein wenig.

Gruß
Sebastian

Liebe/r Hanni,

ich denke dies wäre eine Frage, die mit dem Vormund oder den Erben abzuklären wäre. Sollte es so etwas nicht geben, muss man einen Vormund bestellen.

Wenn absehbar ist, dass euer Vermieter nicht mehr zurückziehen kann, muss die Wohnung natürlich erst einmal vermietbar gemacht werden. Der Vormund würde auch entscheiden, was mit den Sachen passiert.

Was sagt denn euer Vermieter selbst dazu?

Schönen Gruß,
Sabrina

Hallo Hanni,

die Rechtslage in einem solchen Fall, wenn die Vermieterin auch Eigentümer des Hauses/der Wohnung ist, ist grundsätzlich klar geregelt:
(1) Ist sie handlungs- und geschäftsfähig, entscheidet sie alleine, wann ihre Wohnung aufgelöst und vermietet werden soll.
(2) Ist sie nicht mehr geschäftsfähig, so ist entscheidend, ob sie eine ‚Betreuer-Verfügung‘ gemacht hat oder nicht:

  • hat sie eine Verfügung gemacht, entscheidet der von ihr bestellte Betreuer,
  • hat sie das nicht, erhält sie einen vom Amtsgericht bestellten Betreuer, der entscheidet.

Ich hoffe, dies wird Ihnen weiterhelfen.
MfG, Ludwig Schuster.

Liebe Sabrina,
erst einmal herzlichen Dank für Ihre Info. Es besteht eine Vorsorgevollmacht, da unsere Vermieterin an Altersdemenz leidet. Diese Demenz ist so schlimm geworden, dass sie nicht mehr alleine wohnen darf und ganztägige Betreuung benötigt. Es gibt keine leiblichen Erben. Die Besitzerin der V.-Vollmacht wird auch Erbin der Immobilie werden.

Schönen Gruß
Hanni

Lieber Herr Schuster,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Info.
Leider ist die alte Dame nicht mehr geschäftsfähig, hat aber eine Betreuer-Verfügung gemacht.
Ihre Betreuerin wird auch die Erbin der Immobilie werden.
Diese war sich nur nicht sicher, ob sie die Wohnung sofort nach Auszug weiter vermieten darf.
Sie haben uns sehr geholfen.

Einen schönen Gruß
Hanni