Hallo Hanni,
Bei einem derartigen Fall, wie du ihn schilderst, ist als Erstes zu prüfen, ist die Ver-mieterin trotz der Übersiedlung in ein Altersheim noch in der Lage über ihr Eigentum und ihre Lebensumstände noch selbst zu befinden. Ist dies der Fall, ist es auch ihr gutes Recht darüber zu bestimmen. So entscheidet sie ob ihre Wohnung jetzt, nach dem sie die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt vorerst ihr noch für eine Zeit lang zur Verfügung stehen soll. Sollte sie jedoch zu der Überzeugung gelangen die Wohnung sofort weiter zu vermieten, damit die Miete zur Reduzierung der Kosten für das Altenheim zur Verfügung steht, steht diese Entscheidung ihr allein zu.
Aus dem vorher Gesagten ergibt sich zweierlei:
Sollte es erforderlich sein, da die Vermieterin nicht mehr in der Lage wäre ihre Geschäfte selbst zu bewältigen, ständen sofern vorhanden zu erst die leiblichen Kinder zur Verfügung, von dem Pflegschaftsgericht als rechtliche Betreuer eingesetzt zu werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Pflegschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der die Aufgaben im Namen der Vermieterin vornehmen. Er wird sich um alle Fragen und Probleme die mit ihrem Leben in Zusammenhang stehen erledigen. In diesem Falle auch um die Wohnung der Vermieterin. Er wird die Wohnung einem entsprechenden Mietverhältnis zuführen.
Ihr Nießbrauch- oder Wohnrecht ist sicher im Grundbuch eingetragen und sind aus diesem Grunde nicht davon betroffen. Eins wird sich jedoch ändern, anstelle der Ver-mieterin übernimmt der gesetzlich bestellte Betreuer sämtliche Aufgaben der Ver-mieterin, was das Wohngrundstück betrifft…
Mit freundlichen Grüßen
Willi