Mietrecht

Hallo erstmal,

ein weiters Beispiel,

follgendes hatte sich zugetragen im letzten Jahr.

Ein Haus wurde nach sehr langer Zeit endlich verkauft.
Man war auch breit, ohne lange Verhandlungen auszuziehen.
Da die Käufer das Haus für sich ganz, mit Schwiegerelten, nutzen wollen.
So, die Frist lief am 31.10.2007 ab und man hielt dies Frist auch ein.
Nun waren aber noch ein selbst gebauter Terrassenbrunnen voll Ausgestattet, im Garten ein Teich, so wie große Pflanzsteine zurück gelassen worden.
Mit dem Hinweis, das man diese Sachen, so bald dies möglich ist und mit geeigneten Gerätschaften, abholen wolle.
Dies wurde vom Käufer des Hauses, mit den Worten, lasst euch Zeit, bestätigt.
Nun, im laufe des Winters und der schlechten Wetterlage, war dies bis zum 15.01.2008 leider nicht möglich.
Nach einem Telefonischen Anruf, bei dem Hauskäufer, wegen der Abholung von zurück gelassenem, wurde mitgeteilt, das man den besagten Terrassenbrunnen, wegen angeblichen NICHT INTRESSE, komplett entsorgt habe.Da man davon ausginge, das die Leute nicht mehr wieder kommen.Da die sich in der letzten Zeit nicht gemeldet hätten, habe man vor Weihnachten den Brunnen im Container entsorgt.
Bei eine weitern Telefonat, wurde dann die Forderung eines Ersatz des Terrassenbrunnen gestellt, was mit den Worten des Hauskäufers, ist mir doch egal, gehn sie halt zum Anwalt, abgetan wurde.
Dann stellte man die Frage, ob der Teich und die Pflanzsteine noch vorhanden sind, was man auch bestätigte und wann man die Sachen aus dem Garten holen könne, man beantworte dies mit den Worten, die bekommt ihr nicht mehr, die werden auch entsorgt.

Die Frage stellt sich nun:
Durften die Hauskäufer einfach den Brunnen entsorgen?
Kann der Hauskäufer das einfach so entscheiden?
Hat man da ein Recht, sein Eigentum wieder zu bekommen?
Gibt es eine rechtliche Frist, für die abholen?

MfG
Manuela

Hallo Manuela,

es kommt darauf an, wie der Gartenteich angelegt ist. Ich würde dazu tendieren, dass der Gartenteich mit dem Einbau zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstückes geworden ist §§ 93, 94 BGB und der Mieter damit sein Eigentum verloren hat.

Etwas anderes ergibt sich für die Steine. Wenn diese ohne großen Aufwand wegtransportiert werden können, hat der Mieter sein Eigentum nicht verloren.

Gruss
BM