Mietrecht: Kündigung Mietvertrag

Guten Morgen,

Ich Brauch schnell einen Rat zum Mietrecht.

Und zwar, ich habe eine Wohnung zum 15.12 gemietet (freistehendes Haus mit zwei Wohnungen).
Ich habe die Wohnung im Obergeschoss und habe den Vertrag jetzt vor der Übergabe schon gekündigt , da sich im Nachgang Mängel gefunden haben, die so nicht ersichtlich waren.

Meine frage ist, muss ich die Schlüssel übernehmen? Meine Kündigung ist zum 31.03.13. und da ich Angst habe ,dass bei dem Wetter und Temperaturen im Winter Frost und kälteschäden entstehen bei nicht heizen der Wohnung und regelmäßigen wasserdurchfluss der Leitungen und Rohre weis ich nicht ob ich da dennoch halfte wenn ich die Wohnung nie übernommen habe trotz Mietvertrag. Wenn ich dafür verantwortlich bin, werde ich die 3 Monate die Schlüssel nehmen und die Heizung etwas aufdrehen und immer mal Wasser auf drehen.

Ich hoffe mir kann jemand einen Rat geben.

Danke im voraus

sry bin kein experte

Guten Tag!
Ich sehe es positiv, dass sie beide Themen, also Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag im Auge behalten. Bei vielen Fragern hier fehlt diese Auffassung.
Die Gegenfrage, ‚wer soll/wird es ausser Ihnen tun?‘ zeigt die Antwort. Tatsächlich sind sie in der Zeit verpflichtet, zu temparieren und andere Schäden an der Wohnung zu vermeiden, insofern es in Ihrem (/dem eines normalen Mieters) Einflußbereich liegt.
Aus meiner Sicht spricht allerdings auch nichts dagegen, Schäden, die ein Wohnen beeinträchtigen (würden), als Grund für eine Mietminderung anzusehen…
Wurde mit dem Vermieter schon geklärt, ob er bereit wäre, ebenfalls vom Mietvertrag zurückzutreten?
Viel Erfolg!
virages

Hallo!
Vorweg: ich bin kein Anwalt.
Aus meiner Erfahrung würde ich sagen, dass die Verantwortlichkeit mit der Schlüsselübernahme beginnt und mit der Rückgabe endet. Unabhängig vom Mietvertrag. Von daher wäre vielleicht eine Lösung, den Schlüssel garnicht erst zu übernehmen. Vielleicht findet sich kurzfristig ein anderer Mieter, sodass du auch weniger Miete zahlen musst.
Auf jeden Fall musst du mit Übernahme der Schlüssel auch die Verantwortung übernehmen.
Viel Glück

Hallo, Roadrunner1990

durch die Verschlechterung meiner Erkrankung an Leukämie und Hautkrebs, bin ich momentan nicht in der Lage Anfragen zu bearbeiten. Ich bitte Dich aus diesen Gründen um Verständnis und Nachsicht.
Mit freundlichen Grüßen Willi

Hallo Roadrunner,

grundsätzlich sind Sie in der Mietzeit dafür verantwortlich, dass Heizung und Rohre nicht einfrieren.
Aber versuchen Sie doch mit dem Vermieter zu verhandeln, dass Sie die Schlüssel gar nicht erst übernehmen und er sie (schriftlich) von Ihrer Mieterverpflichtung bez. Frostschutz freistellen soll. Möglicherweise kann er ja so auch die Wohnung schon eher wieder vermieten.Über den Mietausgleich müssen Sie mit ihm dann eine Vereinbarung treffen.

Viel Glück wünscht Heihei

Guten Tag!
Ich sehe es positiv, dass sie beide Themen, also Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag im Auge behalten. Bei vielen
Fragern hier fehlt diese Auffassung.
Die Gegenfrage, ‚wer soll/wird es ausser Ihnen tun?‘ zeigt die
Antwort. Tatsächlich sind sie in der Zeit verpflichtet, zu
temparieren und andere Schäden an der Wohnung zu vermeiden,
insofern es in Ihrem (/dem eines normalen Mieters)
Einflußbereich liegt.
Aus meiner Sicht spricht allerdings auch nichts dagegen,
Schäden, die ein Wohnen beeinträchtigen (würden), als Grund
für eine Mietminderung anzusehen…
Wurde mit dem Vermieter schon geklärt, ob er bereit wäre,
ebenfalls vom Mietvertrag zurückzutreten?
Viel Erfolg!

Danke für die schnelle Antwort, ich hatte schon alles versucht aber die Vermietungsgesellschaft lässt mich nicht eher raus.

Werde wohl die Wohnung erst einmal Übernehmen. Der Marker sucht auch schon nach Nachmietern

Danke für die schnelle Antwort, ich hatte schon alles versucht aber die Vermietungsgesellschaft lässt mich nicht eher raus.

Werde wohl die Wohnung erst einmal Übernehmen. Der Marker sucht auch schon nach Nachmietern

Geben Sie sich nicht der falschen Annahme hin (wie es oft passiert), daß die Vermietungsgesellschaft bei Stellung von Nachmietern Sie aus dem Vertrag entlassen MUSS!
MfG

hallo!

hm…weiss ich auch nicht so genau.
am beaten mal kurz den ortsansässigen mieterbund anrufen und problem kurz schildern!

mfg, heiko

Vielleicht hilft Dir das weiter:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/ueberg…

Bei Mängeln besteht ein Beseitigungsanspruch und ggf ein Miet-Minderungsanspruch - vorausgesetzt es handelt sich tatsächlich um „Mängel“ im Sinne der Gesetze und nicht einfach nur um „doch-nicht-Gefallen“

Man kann nur davor warnen die Schlüssel zu Mietbeginn nicht anzunehmen. Bei gültigem Mietvertrag schuldet der Vermieter zu Mietbeginn die Übergabe - der Miete schuldet die Annahme.
Nimmt der Mieter die angebotenen Schlüssel/Mietsache nicht an, so liegt seitens des Mieters „Annahmeverzug“ vor.
siehe auch BGB § 293 und direkt zur Miete § 537
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__537.html
Allerdings auch § 536 b beachten!!!

Die Nichtannahme schützt keineswegs vor Erfüllung der dem Mieter ab vertragsgemäßem Mietbeginn obliegenden Obhutspflicht über die Mietsache bzw. der Schadensersatzpflicht im Fall von hierdurch entstandenen Schäden! Ggf entfällt dann sogar ein möglicherweise bestehender Versicherungsschutz (Privathaftpflicht für Mietsachschäden), weil dann grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz zu unterstellen ist.

Sinnvoll für Vermieter+Mieter könnte es allerdings sein, sich über die Nichtübergabe friedlich zu einigen (und dies auch schriftlich festzuhalten!) - dann hat der Mieter die Obhutspflicht los und der Vermieter hat freien Zugang a) um die Mängel bis zur Wiedervermietung zu beseitigen und b) um Besichtigungen mit neuen Mietern durchzuführen.

Gruß

Hallo Roadrunner1990!

Bitte entschuldige die späte Antwort, doch leider war ich nicht in der Lage, früher zu antworten. Sicher hat sich die Angelegenheit inzwischen erledigt. Natürlich musst Du Deinen Vertrag erfüllen und kannst wegen Mängeln nicht vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Da müssten schon sehr viele besondere Umstände vorliegen, die aus Deiner Frage so erst einmal nicht zu ersehen sind, um Dir überhaupt eine Kündigung vor Vertragsbeginn zu ermöglichen.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland.

Zum Thema Heizen: Das Landgericht Hagen hat entschieden, daß eine nicht angestellte Heizung eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ darstellt und zur fristmässigen Kündigung Anlaß gibt, (AZ: 10 S 163/07). Inwiefern das Schadensersatzforderungen begründet weiß ich nicht, ich würde in diesem konkreten Fall empfehlen anwaltlichen Rat einschalten.

viel Erfolg und guten Rutsch ins neue Jahr!