Mietrecht,Renovierung bei Auszug

Eine Bekannte hat vor nicht ganz zwei Jahren über die Bauhilfe eine Wohnung bezogen.
Alle Wände waren weis.
Sie hat sie nach dem Einzug (geschmackvoll) farblich verändert. (zarte Farbtöne)
Sie zieht wieder aus und nun verlangt die Bauhilfe (Vermieter)obwohl alles ordentlich ist daß alle Wände wieder weis gestrichen werden.
Darf das sein ?

Hat sie das in einem Vorabnahmeprotokoll unterschrieben leider ja
Hat sie nichts unterschrieben und die Wände sind einheitlich gestrichen ( alle Wände selbe Farbe) und es keine Farben wie Pink oder Schwarz sind müssen diese nicht geweißt werden. :smile:

Nein, der Vermieter muss zarte Farbtöne (Pastell) hinnehmen.
mfg
pete88

also - zunächst ist wichtig, was im vertrag steht. nach dem neusten mietrecht ist eine klausel,welche besagt, dass alle wände weiss sein müssen, unwirksam.wenn die wohung trotz der farblichen wände sauber und ordentlich ist, dann muss überhaupt nicht renoviert werden. auch hier kommt es darauf an, was im vertrag steht - wenn da starre fristen vorgeschrieben sind, muss überhaupt nix bei auszug gemacht werden.lg.

ja, das kann meines Wissens sein. Zwei Jahre scheint zwar keine der mietsvertragüblichen Fristen, aber es kommt erstens auf den Vertrag an und zweitens hat der Vermieter u.U. das Recht auf entspreched neutrale Farbwahl. Was entsprechendes habe ich hier irgendwo gelesen:
http://www.immo-magazin.de/?s=Renovierung+bei+Auszug…

Es kommt darauf an, was im Mietvertrag steht.
Meistens müssen die Wände bei Auszug in einer neutralen Farbe (das sind Weißtöne) gestrichen werden,
denn auch vom Mieter geschmackvoll gestrichene Wände sind nicht Jedermanns Geschmack.

Hallo luchsbeartix,

grundsätzlich darf der Vermieter das verlangen, aber nur, wenn die Farben sehr ausgefallen und auffallend sind. Sprich grellbunt! Bei zarten Farbtönen besteht dafür kein Grund. Vorsorglich sollte Deine Bekannte aber nochmal im Mietvertrag nachsehen ob sie die Räume denn in renoviertem oder unrenovierten Zustand übernommen hat. Wenn unrenoviert, dann besteht überhaupt keine Anlass zur Sorge.
Viel Erfolg und beste Grüße, Hubert Steiger.

Das kommt ganz darauf an, was vertraglich vereinbart wurde (Mietvertrag). Vielleicht gibt es eine unwirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag, dann braucht sie gar nicht zu renovieren oder aber es wurde eine wirksame Individualvereinbarung zu Gunsten des Vermieters abgeschlossen.

Nein - der BGH hat die Auszugsrenovierung schon mehrfach gekippt, ebenso die Farben- und Tapentenklauseln

Zitat:

Nun hat der BHG in einem in der 4. KW veröffentlichem Urteil entschieden, dass auch eine Klausel im Mietvertrag, die die Farbvorgabe „weiß“ zum Mietvertragsende vorsieht, unwirksam ist. Die im streitgegenständlichen Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe bezog sich zwar nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubte es dem Mieter somit grundsätzlich, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu streichen. Die Reduzierung der Farbauswahl auf nur eine einzige Farbe „weiß“ im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung benachteiligt den Mieter jedoch nach Ansicht des BGH unangemessen. Nach Auffassung des BGH wäre der Mieter gezwungen, schon während der Mietzeit alle Wände weiß zu streichen oder wegen einer anderen Farbgestaltung der Wohnung Gefahr zu laufen, beim Auszug eine noch nicht erforderliche Renovierung in der Wohnung durchführen zu müssen, BGH Urteil vom 14. Dezember 2010- VIII ZR 198/10.

Hallo luchsbeatrix,

soweit mir bekannt ist, wurde die Regelung ‚Alles-in-weiss-bei-Auszug‘ gekippt. Lediglich die im Mietvertrag veankerten Zeiträume für Schönheitsreparaturen sind weiterhin relevant. Bitte mal im Mietvertrag nachschauen, was das im Fall Ihrer Bekannten bedeutet.

Viel Erfolg, bustobaer

hallo,

da gibt es viele entscheidungshilfen dazu im internet, googel mal. das entscheidende ist ja zum einen, was im mietvertrag steht hinsichtlich der generellen renovierung (gültige klauseln: ja oder nein?) und was die farbe angeht.

das internet sagt dies:

Auch wenn Vermieter es immer wieder verlangen: Ein Mieter muss die Wohnung bei Auszug nicht weiß streichen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Nach Auffassung der Richter schränke die Einengung der Farbwahl auf die Farbe weiß die Gestaltungsfreiheit des Mieters ein. Dies gilt nicht nur für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch für den Zeitpunkt der Wohnungsübergabe.

Durch das Urteil sind Mieter nicht mehr gezwungen, vor dem Auszug die Wohnung weiß zu streichen. Sie können nun aus einer größeren Farbpalette wählen. Das „berechtigte Interesse“ des Vermieters, die Wohnung in einem Zustand zurückzuerhalten, der eine „rasche Weitervermietung“ ermöglicht, rechtfertigt nicht die Einschränkung auf einen weißen Wandanstrich, so die Richter. Auch andere „dezente Farbtöne“ seien möglich.

Das Urteil des BGH erlaubt Mietern mehr Spielraum bei der langfristigen Planung ihrer Wohnungsgestaltung. So kann der Mieter bereits während der Mietzeit aus einer größeren Bandbreite von Farbtönen wählen und muss beim Auszug nicht erneut renovieren.

viele grüße!
mannheim13

Auch wenn Vermieter es immer wieder verlangen: Ein Mieter muss die Wohnung bei Auszug nicht weiß streichen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Nach Auffassung der Richter schränke die Einengung der Farbwahl auf die Farbe weiß die Gestaltungsfreiheit des Mieters ein. Dies gilt nicht nur für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch für den Zeitpunkt der Wohnungsübergabe.

Aktenzeichen: VIII ZR 198/10

JA - die Nachmieter (künftige Mieter) müssen nicht den gleichen Geschmack (über den frau nicht streiten sollte), haben - deshalb ist „Weißen“ bundesweit Grundlage.

ja,das ist korrekt

Liebe luchsbeatrix,

schaut in den Mietvertrag, ob hierzu etwas Näheres vereinbart im Falle des Auszuges wurde. Wenn ja, gilt dies als feste Regelung zwischen Mieter u. Vermieter.
Wenn nicht, kann der Vermieter dies zwar fordern, ist aber dann letztlich die Entscheidung des Mieters selbst! Jedoch Vorsicht vor fiesen Vermietern: er hat die Möglichkeit, sich die Kosten der Renovierung mit der Rückzahlung der 2-Monats-Vormiete beim Einzug, die er ca. 1/2 Jahr später (denk ich!) mit angelaufenen Zinsen an den ehemal. Mieter auszahlen muß, einzubehalten. Sollte die Frdn. eine Vormiete gezahlt haben und Vermieter zieht ohne ihre Zustimmung diese Kosten ab, empfehle ich den Gang zur örtlichen Verbraucherschutzzentrale!

Viel Glück Deiner Frdn. und Dir
auch in 2013!

Diese Auskunft dient nicht als Rechtsgrundlage!

DAs hängt ganz davon ab was man bei der Vermietung vereinbart hat. Müßte doch im Mietvertrag stehen wenn es so sein soll, ansonsten gilt BEsenreine Übergabe
lg
MT

Hallo,
normalerweise steht im Mietvertrag was gemacht werden muss. Meistens muss bei Auszug (auch nach 2 Jahren) renoviert werden.
Gruß
Udo

Hallo! Es gibt Gerichtsurteile darüber. Also wenn es nicht grelle Farben sind und alles schön aussieht muß es nicht wieder weiß werden.Aber laut Mietvertrag und laut gesetliche Bestimmungen müssen die Räume alle 5 Jahre gestrichen werden. Küche alle 3 Jahre und so weiter. Lesen Sie mal den Mietvertrag durch. So mussen Sie jetzt den 2/5 von den Malerkosten übernehmen.Machen Sie doch mal diesen Vorschlag vielleicht werden die bei der Bauhilfe vernünftiger. Sonst können Sie es wagen damit zum Gericht. Die werden bestimmt klagen. Das machen Sie immer. Oder behalten einfach die Kaution.
Eine Bekannte hat vor nicht ganz zwei Jahren über die Bauhilfe
eine Wohnung bezogen.
Alle Wände waren weis.
Sie hat sie nach dem Einzug (geschmackvoll) farblich
verändert. (zarte Farbtöne)
Sie zieht wieder aus und nun verlangt die Bauhilfe
(Vermieter)obwohl alles ordentlich ist daß alle Wände wieder
weis gestrichen werden.
Darf das sein ?