Mietvertrag mit symbolischem Mietpreis?

Hallo, weiß jemand ob es rechtlich möglich ist, einen Mietvertrag für eine Zweitwohnung zur Nutzung als Zweigstellenbüro mit symbolischem oder sehr niedrigem Mietpreis, bzw. unentgeldlich abzuschließen. Die Wohnung gehört einem befreundetem Arbeitskollegen, der nur helfen und nicht an seinem Kollegen verdienen will.
Danke für informative Hinweise.

Hallöchen,

Hallo, weiß jemand ob es rechtlich möglich ist, einen Mietvertrag für eine Zweitwohnung zur Nutzung als Zweigstellenbüro mit symbolischem oder sehr niedrigem Mietpreis, bzw. unentgeldlich abzuschließen.

Rein rechtlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit.
Entsprechend können solche Verträge natürlich abgeschlossen werden.
Dies beantwortet natürlich nicht Fragen nach Haftbarkeit, Anerkennung durch das Finanzamt etc.

Die Wohnung gehört einem befreundetem Arbeitskollegen, der nur helfen und nicht an seinem Kollegen verdienen will.

Auch wenn das nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun hat, sondern rein subjektive Meinung ist: derartige Konstrukte können auch nach hinten losgehen und „befreundete Kollegen“ treffen sich mitunter vor dem Kadi wieder, wodurch dann sowohl Freundschaft als auch Kollegialität leiden.

Danke für informative Hinweise.

Gruß,
Michael

Hallo.

Wesentliches Kennzeichen eines „Mietvertrages“ ist die Zahlung einer Miete.

Es muss also klar sein, was gewollt wird (unentgeltliche Nutzung oder Miete). Je nachdem ergibt sich daraus die Lösung rechtlicher Schwierigkeiten, die durch die Nutzung auftreten können.

Wesentliches Kennzeichen eines „Mietvertrages“ ist die Zahlung
einer Miete.

Es muss also klar sein, was gewollt wird (unentgeltliche
Nutzung oder Miete). Je nachdem ergibt sich daraus die Lösung
rechtlicher Schwierigkeiten, die durch die Nutzung auftreten
können.

völiger unsinn. die abgrenzung, ob die parteien einen mietvertrag oder eine leihe vereinbart haben, richtet sich nicht nach der unentgeltlichkeit, sondern nach dem parteiwillen, §§ 133, 157 bgb analog.

wollen die parteien einen mietvertrag schließen, kann dies also auch ohne eine miete erfolgen.
es kann schließlich keinen unterschied machen, ob die parteien einen entgeltlichen mietvertrag schließen und der vermieter monatliche auf die miete verzichtet oder von anfang an ein unentgeltlicher mietvertrag geschlossen wird.

probleme bei der anwendbarkeit mietrechtlicher vorschriften gibt es keine. lediglich steuerrechtliche bedenken bei der geltendmachung von werbungskosten, § 21 II EStG.

1 Like

Diese Aussage ist falsch.
Kennzeichen der Miete ist die Entgeltlichkeit.
Alles andere stellt lediglich eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung dar.

Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen, sobald kein Entgelt bezahlt wird, liegt kein Mietverhältnis vor.

2 Like