Mietvertrag...so ok? (sehr laaaaange)

Hallo,
ich weiß es ist super viel Text…überfliegen reicht auch!
Will es hier keinem zumuten…
Hab hier einen Mietvertrag ( nicht meiner) der 11 Seiten lang ist…

vielleicht hat ja einer Lust und will mal durchlesen, ob das so passt. Fehlt was? Kommt wer schlecht weg?

Bitte keine Hinweise auf die Länge des Textes…muss ja keiner lesen… :smile:

Trotzdem Danke fürs mal drüber schauen :smile:
§ 1
Mietsache

1)Der Vermieter vermietet zu Wohnzwecken dem(n) Mieter(n) das Einfamilienhaus

Zauberwald in Tausenmorgendwald…

bestehend aus:
Wohnzimmer, Küche, Esszimmer, WC, Terrasse, Schlafzimmer groß, Schlafzimmer klein, Bad/WC, Balkon, Giebelzimmer groß, Giebelzimmer klein , Keller, Vorratsbereich, Waschküche, Hofbereich Haupteingang, Hofbereich Nebeneingang, Garten.
Mitvermietet wird auch die vorhandene Kücheneinrichtung.

2)Die Wohnfläche beträgt ca. 100m2. Dem Mieter ist die Mietsache durch vorherige Besichtigung bekannt. Der Zustand der Mietsache wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten, dieses ist wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Zu Beginn des Mietverhältnisses bekannte bzw. altersbedingte Mängel an der Mietsache werden vom Mieter als vertragsgemäß anerkannt.

§ 2
Miete

1)Die Grundmiete für die Haus beträgt monatlich netto viele EURO Nebenkosten A für Grundsteuer, Gebäudebrandvers., Heizungswartung ganz viel EURO
Es erfolgt eine jährliche aktuelle Abrechnung der Nebenkosten A.
Insgesamt sind vom Mieter monatlich zu zahlen: noch mehrEURO

Nebenkosten B für: Kaminfeger, Müllabfuhr, Strom, Gas, Wasser / Abwasser werden durch den Mieter direkt bei den Versorgern angemeldet und abgerechnet.

2)Der Mieter hinterlegt beim Vermieter bis zum: entfällt

eine Kaution in Höhe von EURO: richtig viel

Die Kaution ist in bar (ersatzweise bankbestätigte Überweisung), als Sparbuch oder als Bankbürgschaft an den Vermieter o. dessen Beauftragten zu übergeben.

§ 3
Mietzahlungen

1)Die Miete und die Nebenkosten-Vorauszahlungen sind monatlich ab Beginn der Mietzeit (siehe § 4) im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats per Dauerauftrag kostenfrei zu überweisen auf das

geheime Konto

2)Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Wertstellung des Geldes auf dem Konto des Vermieters an. Der Mieter ist für den Geldeingang auf dem Konto des Vermieters verantwortlich.

§ 4
Mietdauer

1)Die Mietzeit sowie Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung beginnt ab:

ganz bald 2010

und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Übergabe der Wohnung (Tag und Uhrzeit) wird noch vereinbart.

2)Die Übergabe der Mietsache kann vom Mieter nicht verweigert werden, wenn noch Restarbeiten an der Mietsache vom Vermieter zu erledigen sind, die für den Verwen-dungszweck der Nutzung als Wohnung unerheblich sind, es sei denn die Nutzung ist ganz oder zum erheblich größten Teil unmöglich.

§ 5
Betriebskosten-Vorauszahlungen

1)Sind Vorauszahlungen vereinbart, so werden diese jährlich einmal durch den Verwalter oder Vermieter abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Der Mieter ist berechtigt, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. Eine etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zugunsten des Vermieters (des Mieters) hat der Mieter (Vermieter) innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter (den Mieter) zu zahlen.

2)Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.

3)Die Betriebskosten-Vorauszahlungen können nach oben oder unten angepasst werden, sobald sich aus der Jahresabrechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift von mindestens 10 Prozent ergibt. Die neuen Vorauszahlungen sind durch einseitige schriftliche Erklärung eines Vertragspartners auf den darauffolgenden Monat wirksam.

§ 6
Kündigung

1)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573 c BGB).

2)Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

3)Die Kündigung hat stets schriftlich (am besten per Einschreiben/Rückschein) zu erfolgen.

4)Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die entsprechende Gesetzesbestimmung im BGB findet keine Anwendung.

§ 7
Schönheitsreparaturen

1)Die Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter.

2)Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Türen, Türzargen und das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Sofern die Türen, Türzargen oder Fenster kunststoff- oder echtholzfurniert sind, entfällt die Pflicht zum Streichen. Das gleiche gilt für eloxierte Fenster oder Türen aus Aluminium.

3)Die Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Mietverhältnisses, soweit erforderlich, fachgerecht durchzuführen und richten sich im konkreten Falle nach dem Renovierungsbedarf.

4)Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:

– in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

– in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,

– in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

5)entfällt

§ 8
Bagatellschäden

6)Bagatellschäden sind kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden. Diese können vom Mieter auf eigene Kosten von ihm im Auftrag durch Dritte fachgerecht ausgeführt werden.
7)Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden z.B. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Gas (soweit vorhanden), den Heiz-, Küchen- und Kocheinrichtungen, den Fenster-, Fensterschiebetüren- und Türverschlüssen sowie den Rollläden inkl. Gurtbänder. Die Obergrenze für kleine Instandhaltungen beträgt pro Reparatur 100 EURO und maximal 300 EURO (jeweils inkl. gesetzlicher MWSt.) pro Jahr.

8)Sollten sich innerhalb der Mietsache Heiz- oder Warmwassergeräte befinden, die üblicherweise der jährlichen Reinigung und Wartung (ohne Reparatur) bedürfen, so beteiligt sich der Mieter mit einem jährlichen Betrag bis maximal 100 Euro inkl. MWst. Der Vermieter beauftragt im Turnus 2 Jahre den im Hause tätigen Installateur.

9)Gewährleistungsansprüche des Vermieters an der Mietsache und seinen Einrichtungen werden an den Mieter abgetreten, so dass es dem Mieter ermöglicht wird, die der Gewährleistung unterliegenden Bagatellschäden nicht selbst und auf seine Kosten beheben zu müssen, sofern er den oder die Schäden nicht durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht hat.

§ 9
Benutzung der Mietsache

1)Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, der Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses, bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er

a.den Gebrauch der Mietsache oder eines Teils derselben entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
b.ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), eine Aufschrift oder einen Gegenstand im oder am Haus oder auf dem
c.Grundstück anbringen oder aufstellen will; sollten von der Hausverwaltung spezielle Namens- u. Klingelschilder vorgeschrieben sein, so erklärt sich der Mieter bereit, hierfür die Kosten zu übernehmen, entsprechend zu beauftragen und anzubringen oder anbringen zu lassen.

d.ein Tier halten will (beachte dazu Absatz 3); ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Das Halten von Hunden und Katzen bedarf ebenfalls keiner schriftlichen Zustimmung des Vermieters, sofern insgesamt nur 1 oder 2 Tiere gehalten werden
e.eine Antenne anbringen oder verändern will (beachte dazu Absatz 2);
f.Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vornehmen will.

  1. Fenster, Türzargen, Türblätter und Fliesen dürfen weder beklebt noch angebohrt werden.

  2. Der Vermieter kann eine vorher erteilte Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen, Nachbarn belästigt werden oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt wird.

  3. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch besondere Nutzungen der Mietsache nach den vorgenannten Bestimmungen (siehe Absätze 1 bis 2) während der Überlassung der Mietsache an den Mieter verursacht werden, auch wenn der Vermieter zugestimmt hat.

§ 10
Untervermietung / Überlassung der Mietsache an Dritte

1)Es wird vereinbart, dass die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte der Zustimmung (am besten in Schriftform) des Vermieters bedarf (ausgenommen Lebensgefährten, Ehegatten).

2)Will der Mieter einen Lebenspartner zum Zweck der Führung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts in die Wohnräume mitaufnehmend, so ist er gehalten, dem Vermieter die Personalien der einziehenden Person mitzuteilen. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn gegen die Person ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder die Überlassung des Wohnraums an den Dritten aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.

3)Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt.

§ 11
Instandhaltung der Mietsache

1)Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. Zusätzlich zu der vereinbarten Anlage 3 dieses Mietvertrages (Heizungs- und Lüftungsbroschüre) wurde der Mieter ausdrücklich mündlich über die Thematik von Heizen und Lüften im Zusammenhang mit Schimmelbildung aufmerksam gemacht.

2)Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, am besten per Email. Für durch eine verspätete Anzeige verursachte Schäden haftet der Mieter.

3)Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der Mieter haftet auch für das Verschulden Familienangehöriger, Untermieter, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Verursacht der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache, so hat diesen der Mieter sofort an den Vermieter zu melden. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat.

4)Der Vermieter wird die von ihm vertraglich übernommenen Arbeiten ausführen. Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadenersatz kann er nur fordern, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist und wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 12
Betreten der Mietsache durch den Vermieter

1)Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache aus wichtigem Grund und nach rechtzeitiger Ankündigung (mind. 24 Std. zuvor) betreten, z.B. zur Prüfung ihres Zustandes, zum Ablesen von Messgeräten, bei Instandhaltungs- u. Instandsetzungsmaßnahmen oder bei Modernisierungen.

2)Will der Vermieter die das Haus verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache an Werktagen von 10 - 13 Uhr und von 15 - 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11 -13 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung (mind. 24 Std. zuvor) zu betreten und zu besichtigen.

§ 13
Rückgabe der Mietsache

1)Falls der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die laufenden Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, die vorgenannten Fristen abgelaufen oder überschritten sind und/ oder ein konkreter Renovierungsbedarf (z.B. aufgrund eines abgewohnten Zustandes der Räume) gegeben ist, hat der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen gemäß § 7 dieses Mietvertrages und der nachfolgenden Absätze auszuführen.

2)Der Mieter hat den Rückgabetermin mit dem Vermieter rechtzeitig zu vereinbaren. Die Mietsache hat vollständig geräumt zu sein. Die Rückgabe hat bei Tageslicht und während der üblichen Bürozeiten (das ist von montags bis freitags von 8 - 17 Uhr und samstags 8 - 14 Uhr) zu erfolgen. Sollte das Mietverhältnis an einem Sonntag enden, so wird der Samstag davor als Übergabetag vereinbart. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter entschädigungslos zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbeachtung dieser Pflicht entstehen. Der Mieter hat die Zwischenablesung der Messgeräte (u. a. Heizungs-, Warm- u. Kaltwasserzähler) auf seine Kosten unmittelbar vor dem Auszug zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Mieter die Zwischenablese- (auch Nutzerwechselgebühr genannt) und Zwischenabrechnungskosten, die in der Heizkostenabrechnung aufgeführt werden, zu bezahlen. Das Protokoll der Heizungs-Ablesung ist zur Rückgabe mitzubringen und dem Vermieter vorzulegen bzw. zur Kenntnis zu bringen. Die Abmeldung bei den Versorgungsgebern (z.B. Strom, Wasser, Gas usw.) darf erst nach der Rückgabe der Mietsache erfolgen. Für notwendige Reparaturen an vorhandenen Einrichtungsgegenständen, die bei der Übergabe nicht festgestellt werden, haftet der Mieter auch nach der Übergabe, sofern er den Mangel kannte oder kennen musste.

3)Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietverhältnisses auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4)Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet, folgende Arbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen:

a)Reinigen der Bodenbeläge und der Fenster (innen und außen) einschl. der -rahmen, Türblätter u. -zargen, Jalousien (innen), Balkon(e) bzw. Terrasse(n), Heizkörper, Sanitärgegenstände, Fliesen usw. Die Wasserhähne inkl. der sich darin befindlichen Perlautoren sowie die Duschköpfe und sämtliche Sanitärarmaturen sind zu entkalken. Auf Balkonen und Terrassen sind Vermoosung und Unkraut zu entfernen.

b)Falls die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind: Tünchen bzw. Tapezieren der Wände und Decken (und zusätzlich siehe auch § 7 des Mietvertrages) mit gleichwertiger Qualität wie bei Einzug vorhanden. Der Mieter hat sich über die Farbqualität und Farbton (gegebenenfalls auch Farbnummer) bzw. Tapetenqualität selbst, von einem Fachmann oder vom Vermieter informieren zu lassen. In den Wänden vorhandene Nägel, Haken (auch im Bad) und Dübel sind an den Wänden rückstandsfrei zu entfernen und vorhandene Löcher sind vor dem Anstrich fachgerecht zu verschließen. Ist die vom Vormieter oder Vermieter angebrachte Farbqualität (z.B. Leimfarbe) geringer, als die vom ausziehenden Mieter verlangte Qualität (z.B. wisch- und waschfeste Farbe), ist der Vermieter für einen evtl. entstehenden Schaden verantwortlich.
Hat der Vermieter (oder dessen Vormieter) eine Qualitätsfarbe (z.B. wisch- und waschfeste Farbe) aufgetragen und bringt der ausziehende Mieter eine geringere Farbqualität (z.B. Leimfarbe) an, ist der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter entsteht, verantwortlich und hat für die Beseitigung des Schadens zu sorgen.

c)Sollte der durch § 7 Abs. 4 dieses Vertrages festgelegte Zeitraum für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan noch nicht erreicht sein, kann der Vermieter zeitanteilig auch den geldwerten Ersatz hierfür verlangen. Grundlage für die Berechnung ist das günstigste qualitative Angebot eines vom Vermieter oder Mieter angefragten Handwerkers. Der Mieter kann die anteilige Zahlungspflicht für die vorgenannten Arbeiten vermeiden, indem er die fachgerechte Renovierung selbst vornimmt oder vornehmen lässt. Es ist dem Mieter erlaubt, Schönheitsreparaturen auch in einzelnen Räumen durchzuführen.
d)entfällt

5)Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei der Übergabe ein Schaden an der Mietsache oder den Einrichtungen festgestellt, so wird der Mieter dem Vermieter den Ersatz des geldwerten Schadens wie folgt regeln: qualitativ gleichwertiger Ersatz der beschädigten Sache (inkl. der Nebenarbeiten, die sich aus dem schädigenden Ereignis ergeben haben) abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer. Beispiel: Bei Teppichbelägen wird eine Nutzungsdauer von 7 Jahren zugrunde gelegt.

Sollte der Bodenbelag bei Einzug neu verlegt sein und der Mieter bereits nach 3 Jahren ausziehen und der Belag so beschädigt sein, dass er ausgewechselt werden muss, so zahlt der Mieter dem Vermieter für die verbleibende, nicht ausgenutzte Restnutzungsdauer 4/7-tel eines neu zu verlegenden Bodenbelages inkl. Entsorgen des alten Belages und sämtlicher Nebenarbeiten, wie Entfernen der Sockelleisten usw. und inkl. der Nebenarbeiten wie Vorrichten des Untergrundbodens, Spachteln, Kleben, Sockelleisten, Malerarbeiten usw. Grundlage für die Berechnung einer Entschädigung ist das günstigste qualitative Angebot eines vom Vermieter oder Mieter angefragten Handwerkers. Der Entschädigungsbetrag ist bei der Übergabe fällig und falls er nicht von der Kaution einbehalten werden kann, ist dieser dem Vermieter unverzüglich zu vergüten. Sollte der Vermieter von der Beschädigung der Mietsache oder der Einrichtungen erst bei der Übergabe erfahren oder den entsprechenden Zustand feststellen, so kann er auch nachträglich ein Handwerker-Angebot einholen. Das gleiche gilt auch für den Mieter.
Falls der Mieter den Schaden seiner Haftpflichtversicherung meldet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Abwicklung über die Versicherung vorzunehmen. Ansprechpartner für die Versicherung bleibt stets der Mieter. Der Vermieter verpflichtet sich zur Auskunftserteilung gegenüber der Versicherung, falls dem Mieter zu erteilende Angaben im Zusammenhang mit der Immobilie oder des schädigenden Ereignisses nicht bekannt sind.

§ 14
Kautionsrückzahlung bei Beendigung des Mietverhältnisses

Der Vermieter verpflichtet sich, die Kaution nebst angefallener Zinsen nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Rückgabe der Mietsache, an den Mieter herauszugeben, sofern keine Vorbehalte im Rückgabeprotokoll vermerkt sind. Die unter den nachstehend genannten Punkten a) bis c) erwähnten Einbehaltungsbeispiele sind spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Wohnungsrückgabe abzuklären und gleichzeitig ist der vorläufige Restbetrag der Kaution nebst angefallener Zinsen an den Mieter auszubezahlen: entfällt
a) Zu erwartende Betriebskosten-Nachzahlungen:
Sollten Nachforderungen aufgrund von gestiegenen Betriebskosten zu erwarten sein oder weil bereits bei der letzten Abrechnungsperiode eine Nachzahlung zu leisten war, so ist der anteilige auf die Restlaufzeit des Mietverhältnisses zu erwartende Betrag durch den Mieter zu hinterlegen bis die Abrechnungs-Unterlagen dem Vermieter vorliegen. Danach ist mit dem Mieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen abzurechnen und gleichzeitig sind die entsprechenden Zahlungen zu leisten bzw. auszugleichen.
b) Bei Restmängeln an der Mietsache:
Falls der Vermieter in Absprache und auf Kosten des Mieters die Restmängelbeseitigung beauftragt, wird beiden Vertragspartnern das Recht eingeräumt, ein eigenes Kostenangebot einzuholen. Das qualitativ günstigste Angebot ist zu beauftragen.
Sofern sich der Mieter trotz Fristsetzung nicht aktiv an der im Rückgabeprotokoll dokumentierten Restmängelbeseitigung beteiligt, ist der Vermieter nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, nach dem Kostenangebot eines von ihm beauftragten anerkannten Fachbetriebes zu beauftragen und abzurechnen.
c) Nutzungsentgelt für verspätete Sachmängelbeseitigung und Entschädigungsforderungen des Vermieters:
Der Mieter ist darüber informiert, dass eine von ihm verursachte und verspätete Rückgabe der Mietsache Schadenersatzansprüche des Vermieters auslöst, die z.B. ein Nachmieter bei nicht rechtzeitigem Bezug der Mieträume stellen kann. Die daraus resultierenden Nutzungsentgelte und entstehenden Kosten können oftmals die vorhandene Kaution erheblich übersteigen.
Deshalb ist der Mieter gehalten, die Rückgabe sorgfältig zu planen. Gegebenenfalls können in einer Vorbegehung vor Mietvertragsende die zu erledigenden Schönheitsreparaturen und sonstige Arbeiten abgeklärt werden, um diese rechtzeitig zu organisieren.

§ 15
Personenmehrheit als Mieter

1)Haben mehrere Personen - z.B. Ehegatten, Lebenspartner usw. - gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2)Soweit vom Vermieter mehreren Mietern gegenüber Erklärungen abzugeben sind oder abgegeben werden und soweit mehrere Mieter gegenüber dem Vermieter Erklärungen abzugeben haben oder abgeben wollen, so genügt es zur vollen Wirksamkeit, wenn einer der Mieter eine solche Erklärung abgibt oder wenn einem der Mieter eine solche Erklärung zugeht. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig (unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs dessen Gültigkeit erst mit Zugang beim Vermieter wirksam wird) für die Dauer des Mietverhältnisses zur Entgegennahme und Abgabe solcher Erklärungen.

Diese Vollmacht gilt auch für die Abgabe und Entgegennahme von Kündigungen und Mietaufhebungsverträgen.
Dies bedeutet, dass ein Mieter die Kündigung eines anderen auch für sich gelten lassen muss. Die Mieter sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis als ganzes aufgehoben werden soll, wenn einer der Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet oder einem der Mieter gekündigt wird.

§ 16
Hausordnung/ Treppenreinigung/ Verkehrssicherungspflicht

Die Hausordnung, die Treppenreinigung oder Verkehrsicherungspflicht (= das Kehren, Räumen und Streuen der Zu- und Gehwege vor oder zum Haus) hat nach den Vorschriften der Stadt oder der Satzung der jeweiligen Wohnortgemeinde zu erfolgen. Der Mieter hat sich darüber selbst zu informieren.

§ 17
Freiflächen-, Gartennutzung und –pflege

1)Der Mieter hat für die fachgerechte Pflege des Gartens zu sorgen. Bestehende Sträucher dürfen nur nach Absprache aus dem Garten entfernt bzw. geschnitten werden. Bäume und Sträucher sind im Herbst und im Frühjahr auf ein entsprechendes und zulässiges Maß zurückzuschneiden, insbesondere dann, wenn öffentliche Flächen wie z.B. Gehwege davon betroffen sind.

2)Der Rasen ist regelmäßig zu mähen. Die entsprechenden Geräte hat der Mieter selbst und auf seine Kosten zu besorgen. Gartenabfälle und Schnittgut hat der Mieter selbst zu entsorgen oder zu kompostieren, sofern eine entsprechende Vorrichtung vermieterseits vorhanden ist.

3)Alle Arbeiten sind fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Sofern der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nicht regelmäßig nachkommt, kann der Vermieter die Arbeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit Fristsetzung an einen Dritten oder eine Firma übertragen und dafür eine angemessene Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung verlangen. Die Rückgabe des Gartens bzw. Gartenanteils hat jahreszeitlich bedingt in gepflegtem Zustand zu erfolgen.

§ 18
Sonstige Vereinbarungen

1)Der Mieter erklärt, dass er und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen eine Haftpflichtversicherung (am besten unter Einschluss von sogenannten Allmählichkeitsschäden) zur Abdeckung evtl. Risiken abgeschlossen haben.

2)Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter ihm den schriftlichen Nachweis (Kopie der Versicherungspolice) des Abschlusses der Versicherung zu erbringen. Eine Hausratver-sicherung wird empfohlen.

3)Den Verlust von Schlüsseln hat der Mieter beim Vermieter sofort anzuzeigen. Den Ersatz hierfür hat der Mieter auf eigene Kosten zu veranlassen und zu bezahlen. Sollte die Schließanlage ausgetauscht werden müssen, hat der Mieter in jedem Fall sofort seine Haftpflichtversicherung zu informieren, auch wenn er persönlich für den Ersatz des entstehenden Schadens einzustehen hat.

4)Vor Beginn der Heizperiode, das ist spätestens am 1. November des jeweiligen Jahres sind vorhandene Außenwasserhähne und die dazugehörenden Leitungen abzusperren und zu entleeren.

§ 19
Änderungen des Vertrages

Es wird ausdrücklich und individuell vereinbart, dass Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestehen und auch Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag schriftlich abzufassen und diesem Vertrag als Anlage beizuheften sind.

§ 20
Salvatorische Klausel

1)Sollten Vereinbarungen aus diesem Vertrag nebst Anlagen ungültig sein oder werden, so gilt als vereinbart, dass die übrigen in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit behalten sollen.

2)Die ungültige Regelung wird sodann durch eine neu zutreffende Vereinbarung ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der Mietvertragspartner am Nähesten kommt.

Oh Mensch, das war jetzt echt sehr, sehr lange…

jedem der es schafft das zu lesen ein *

schönen Abend
Lulea

geh zum Mieterverein zum checken…
das tut sich hier mit Sicherheit niemand an

LG
Manni3

Hallo senftube,

ist wirklich lang, ich will auch nicht auf alles eingehen, nur ein paar Anmerkungen. Vielleicht erweitert ja hier jemand dann…

2)Die Wohnfläche beträgt ca. 100m2. Dem Mieter ist die
Mietsache durch vorherige Besichtigung bekannt. Der Zustand
der Mietsache wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten,
dieses ist wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Zu
Beginn des Mietverhältnisses bekannte bzw. altersbedingte
Mängel an der Mietsache werden vom Mieter als vertragsgemäß
anerkannt.

Das bedeutet im Klartext, aus bestehenden Mängel ist kein Minderungsanspruch nach §536 BGB bzw. Schadensersatzanspruch nach §536a BGB abzuleiten (geregelt im §536b BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/536b.html). Hier sollte also genau geprüft werden, welche Mängel noch bestehen und eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, bis zu welchem Zeitpunkt sie abgestellt werden. Sind es Mängel, die einen Minderungsanspruch unter „normalen“ Umständen rechtfertigen würden, so sollte der Mieter in der Vereinbarung hinweisen, dass dies nicht als vertragsmäßig anerkannt wird und er sich den Minderungsanspruch ggf. Schadensersatzanspruch nach den §§ 536, 536a BGB vorbehält.

2)Der Mieter hinterlegt beim Vermieter bis zum: entfällt

eine Kaution in Höhe von EURO: richtig viel

Die Kaution ist in bar (ersatzweise bankbestätigte
Überweisung), als Sparbuch oder als Bankbürgschaft an den
Vermieter o. dessen Beauftragten zu übergeben.

Die Kaution kann lt. Gesetz in 3 Teilen gezahlt werden. Kautionszahlungen in Bar nur gegen Quittung! Wird sie in Bar geleistet, so sollte der Mieter um Nachweis für die vom Vermögen des Vermieters getrennte Anlage bitten.

2)Die Übergabe der Mietsache kann vom Mieter nicht verweigert
werden, wenn noch Restarbeiten an der Mietsache vom Vermieter
zu erledigen sind, die für den Verwen-dungszweck der Nutzung
als Wohnung unerheblich sind, es sei denn die Nutzung ist ganz
oder zum erheblich größten Teil unmöglich.

Vermieter fragen, ob dieser Fall vorliegt. Ansonsten streichen lassen.

§ 6
Kündigung

1)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach
fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um
jeweils drei Monate (§ 573 c BGB).

Es steht eventuell eine Änderung im Mietrecht an, nachdem die Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter angepasst werden. In wieweit das dann Altmietverträge nach einer Übergangsfrist treffen wird ist noch nicht bekannt.

4)Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt
das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die entsprechende
Gesetzesbestimmung im BGB findet keine Anwendung.

Das bezieht sich auf den §545 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/545.html).

3)Die Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des
Mietverhältnisses, soweit erforderlich, fachgerecht
durchzuführen und richten sich im konkreten Falle nach dem
Renovierungsbedarf.

4)Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:

– in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

– in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle
5 Jahre,

– in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Dies ist nach bisheriger Rechtssprechung (soweit mir bekannt) eine gültige Renovierungspflicht des Mieters. Es wird jedoch von Spöttern behauptet, dass ein Mieter unter „im Allgemeinen“ eine Anweisung sehen könnte, genau diese Fristen einzuhalten und irgendwann Gerichte zur gleichen Auffassung kommen könnten. Dem Mieter sollte das allerdings egal sein.

7)Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben
kleiner Schäden z.B. an den Installationsgegenständen für
Elektrizität, Wasser, Gas (soweit vorhanden), den Heiz-,
Küchen- und Kocheinrichtungen, den Fenster-,
Fensterschiebetüren- und Türverschlüssen sowie den Rollläden
inkl. Gurtbänder. Die Obergrenze für kleine Instandhaltungen
beträgt pro Reparatur 100 EURO und maximal 300 EURO (jeweils
inkl. gesetzlicher MWSt.) pro Jahr.

Dazu ein Link:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…
Zu beachten ist allerdings, dass die hier angegebenen Höchstgrenzen aus teilweise sehr alten Urteilen stammt.

8)Sollten sich innerhalb der Mietsache Heiz- oder
Warmwassergeräte befinden, die üblicherweise der jährlichen
Reinigung und Wartung (ohne Reparatur) bedürfen, so beteiligt
sich der Mieter mit einem jährlichen Betrag bis maximal 100
Euro inkl. MWst. Der Vermieter beauftragt im Turnus 2 Jahre
den im Hause tätigen Installateur.

Zieht man diese 2 Positionen zusammen, so ergibt sich ein stattlicher Betrag von 400€ pro Jahr, sind im Monat rund 33€ neben der Miete und den Nebenkosten. Find ich persönlich heftig.

§ 19
Änderungen des Vertrages

Es wird ausdrücklich und individuell vereinbart, dass
Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestehen und auch
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag schriftlich
abzufassen und diesem Vertrag als Anlage beizuheften sind.

War der Satz vorgefertigt?

jedem der es schafft das zu lesen ein *

Ich verzichte :wink:

Gruß

Joschi

PS. Ich bin nicht auf alles eingegangen, war mir dann doch zuviel.
Fehler dürfen natürlich von anderen hier berichtigt werden :smile:

geh zum Mieterverein zum checken…
das tut sich hier mit Sicherheit niemand an

aha…Mietverein…da hab ich nicht dran gedacht…
danke schön!!

Gruß

LG
Manni3

Hallo,

vielleicht hat ja einer Lust und will mal durchlesen, ob das
so passt. Fehlt was? Kommt wer schlecht weg?

Bitte keine Hinweise auf die Länge des Textes…muss ja keiner
lesen… :smile:

Trotzdem Danke fürs mal drüber schauen :smile:
2)Der Mieter hinterlegt beim Vermieter bis zum: entfällt

eine Kaution in Höhe von EURO: richtig viel

Die Kaution ist in bar (ersatzweise bankbestätigte
Überweisung), als Sparbuch oder als Bankbürgschaft an den
Vermieter o. dessen Beauftragten zu übergeben.

Da fehlt schon mal die Vereinbarung, daß der VM diese Kaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufbewahren muß.
Bar nur gegen Quittung.

§ 7
Schönheitsreparaturen

1)Die Schönheitsreparaturen während der Dauer des
Mietverhältnisses übernimmt der Mieter.

2)Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das
Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der
Türen, Türzargen und das Lackieren der Heizkörper und
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von
innen.
4)Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:

– in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

– in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle
5 Jahre,

– in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Feste Termine sind gerichtlich schon „gekippt“, also unwirksam.

Gruß:
Manni

Hallo,

Moin,

Da fehlt schon mal die Vereinbarung, daß der VM diese Kaution
getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufbewahren muß.
Bar nur gegen Quittung.

Eine Vereinbarung wäre völlig belanglos, da schon im Gesetz unveränderbar geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html

§ 7
Schönheitsreparaturen

4)Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:

Feste Termine sind gerichtlich schon „gekippt“, also
unwirksam.

„Im Allgemeinen“ ist kein fester Termin. Daher ist die Klausel gültig

Gruß:
Manni

Vor dem Schreiben einfach mal informieren, hilft auch dir.

vnA

Hallo Manni,

Da fehlt schon mal die Vereinbarung, daß der VM diese Kaution
getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufbewahren muß.
Bar nur gegen Quittung.

In Wohnraummietverträgen bedarf es keiner solchen Regelung, da die Kaution schon lt. Gesetz getrennt angelegt werden muß: §551 Abs.3 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html)

4)Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:

– in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,

– in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle
5 Jahre,

– in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Feste Termine sind gerichtlich schon „gekippt“, also
unwirksam.

„Im Allgemeinen“ sind keine starren Fristen. Siehe auch BGH, Urteil vom 13.07.2005 -VIII ZR 351/04 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…)

Gruß

Joschi

Hallo Joschi

In Wohnraummietverträgen bedarf es keiner solchen Regelung, da
die Kaution schon lt. Gesetz getrennt angelegt werden muß:
§551 Abs.3 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html)

„Im Allgemeinen“ sind keine starren Fristen. Siehe auch BGH,
Urteil vom 13.07.2005 -VIII ZR 351/04
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…)

Du hast Recht. Danke für die Links.

Gruß:
Manni