Mietvertrag und Tod des Vermieters

Hallo liebe Experten,

angenommen, der Vermieter verstirbt. Der Sohn des Vermieters hat das Haus geerbt und möchte die Mieterin weiterhin zu gleichen Bedingungen in der Wohnung lassen.

Meine Fragen:

  • Erlischt der Mietvertrag mit dem Tod des Vermieters?

  • Welche Formalitäten sind zu beachten? Reicht ggf. ein neuer Vertrag mit dem Titel „Das Mietverhältnis besteht gem. Vertrag vom XXXX fort“ aus?

Vielen Dank für eure Antworten!

Florian Mair

Auch hallo.

Glück gehabt: zu genau der Frage habe ich mich selbst mal informiert :smile:

angenommen, der Vermieter verstirbt. Der Sohn des Vermieters
hat das Haus geerbt und möchte die Mieterin weiterhin zu
gleichen Bedingungen in der Wohnung lassen.

Meine Fragen:

  • Erlischt der Mietvertrag mit dem Tod des Vermieters?

Solange kein Rechtsnachfolger (z.B. ein Erbe) die Mietverträge übernimmt kann man als Mietpartei die Mietzahlungen einstellen. Allerdings muss die fäligen Mieten beim Eintreten eines Nachfolgers umgehend nachzahlen.

  • Welche Formalitäten sind zu beachten? Reicht ggf. ein neuer
    Vertrag mit dem Titel „Das Mietverhältnis besteht gem. Vertrag
    vom XXXX fort“ aus?

Das sollte die Frage beantworten: http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…

HTH
mfg M.L.

@markus Lahr Mietvertrag und Tod des Vermieters
Hallo kein guter Rat sowas bringt einem im harmlosen Fall eine Mahnung im schlimmsten Fall das Mahnverfahren ein.
Also weiter auf das Konto des Verstorbenen einzahlen.
Änderungen des Kontos / Empfängers nur gg. Erbschein
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Meine Fragen:

  • Erlischt der Mietvertrag mit dem Tod des Vermieters?

nein, der Erbe/die Erben übernehmen den Vertrag.

  • Welche Formalitäten sind zu beachten? Reicht ggf. ein neuer
    Vertrag mit dem Titel „Das Mietverhältnis besteht gem. Vertrag
    vom XXXX fort“ aus?

Es bedarf keines neuen Vertrages.

Die Antworten von Jacob sind richtig. Die Antworten von Markus kann ich selbst bei Laien ohne jeden Sinn für Recht nicht nachvollziehen.

Grüsse Günter

Hallo Markus,

Glück gehabt: zu genau der Frage habe ich mich selbst mal
informiert :smile:

angenommen, der Vermieter verstirbt. Der Sohn des Vermieters
hat das Haus geerbt und möchte die Mieterin weiterhin zu
gleichen Bedingungen in der Wohnung lassen.

Meine Fragen:

  • Erlischt der Mietvertrag mit dem Tod des Vermieters?

Solange kein Rechtsnachfolger (z.B. ein Erbe) die Mietverträge
übernimmt kann man als Mietpartei die Mietzahlungen
einstellen. Allerdings muss die fäligen Mieten beim Eintreten
eines Nachfolgers umgehend nachzahlen.

Dies ist einfach nicht richtig. Die Miete ist auf das bisherige Konto zu überweisen. Ansonsten ist die Miete beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Die Einstellung der Miete ist nicht erlaubt.

Der Einbehalt der Miete gilt als Nichtzahlung der Miete. Diese Nichtzahlung führt dazu, dass die Erben einen Anwalt mit der fristlosen Kündigung ( bei zwei Monatsmieten nicht nur beauftragen können) und einer Zahlungsaufforderung, sondern dass dem Mieter - wenn es eine Ehepaar ist oder gar mehrere VM als Erben auftreten, für jeden Einzelnen Anwalts- und Gerichtskosten geltend gemacht werden können.
Dein Tipp ist für einen versierten Anwalt einige tausend Euro wert, für den betroffenen Mieter ergo ein Schaden von einigen tausend Euro.

Grüsse Günter

2 Like

Hallo Günther.

…na dann schaue ich heute nachmittag nochmal in das Buch hinein.
Mal schauen, was rauskommt.

mfg M.L.

Hallo,

was hast Du da für ein Buch ? Lasse es mich wissen, da wir neben dem BGB-Kommentar Mietrechtskommentare und alle relevanten juristischen Fachzeitschriften beziehen.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Guten Abend.

erstmal oT: wenn w-w-w tatsächlich Geld kosten sollte (oder nur der Premiumdienst) dann verlange ich aber eine ordentliche und vor allem belastbare Zitationsquelle pro Antwort.

Quelle: Praxis Lexikon Mietrecht von Bernhard Bögel S.58
‚Tod des Vermieters oder des Mieters‘
„Beim Tod des Vermieters gelten die Bestimmungen des Erbrechts. Danach wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters fortgesetzt.
Erfahren Sie vom Tod des Vermieters, wissen aber nicht, wer den Vermieter beerbt hat, dürfen Sie Ihre Mietzahlung einstellen. Sie geraten dadurch nicht in Verzug, sodass Ihnen die Erben des Vermieters nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen können. Allerdings müssen Sie spätestens dann, wenn Ihnen die Erben bekannt geworden sind, alle einbehaltenen Mieten nachzahlen.
Wenn der Mieter stirbt…“

Kommerzielle Seite zum Buch: http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3426823322/028…

mfg M.L.

Hallo,

erstmal oT: wenn w-w-w tatsächlich Geld kosten sollte (oder
nur der Premiumdienst) dann verlange ich aber eine ordentliche
und vor allem belastbare Zitationsquelle pro Antwort.

ich auch.

Quelle: Praxis Lexikon Mietrecht von Bernhard Bögel S.58
‚Tod des Vermieters oder des Mieters‘
"Beim Tod des Vermieters gelten die Bestimmungen des
Erbrechts. Danach wird das Mietverhältnis mit den Erben des
Vermieters fortgesetzt.

Diees Buch ist mir inhaltlich unbekannt. Ich habe jedoch den Mietrechtskommentar, das BGB, umfangreiche Literatur nach solch einem Hinweis abgesucht, nichts gefunden. Mich hätte nämlich interessiert, wie dieser Herr Bögel diese Massnahme „keine Miete zu zahlen“ begründet. Seine Aussage entspricht nicht der Realität und der Parxis in solchen Fällen.

Grüsse Günter

Erfahren Sie vom Tod des Vermieters, wissen aber nicht, wer
den Vermieter beerbt hat, dürfen Sie Ihre Mietzahlung
einstellen. Sie geraten dadurch nicht in Verzug, sodass Ihnen
die Erben des Vermieters nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen
können. Allerdings müssen Sie spätestens dann, wenn Ihnen die
Erben bekannt geworden sind, alle einbehaltenen Mieten
nachzahlen.
Wenn der Mieter stirbt…"

Kommerzielle Seite zum Buch:
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3426823322/028…

mfg M.L.

Hallo,

das wird wohl so stimmen, allerdings nur wenn die Erben nicht bekannt sind.

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Dies ist beim Ursprungsposter aber der Fall, bzw. der Erbe ist bekannt.
Also muss weiterhin die Mietzahlung erfolgen.

LG
Rocco

Hallo,

das wird wohl so stimmen, allerdings nur wenn die Erben nicht
bekannt sind.

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Dies ist beim Ursprungsposter aber der Fall, bzw. der Erbe ist
bekannt.
Also muss weiterhin die Mietzahlung erfolgen.

LG

Hallo Rocco,

Danke für den Hinweiss. Ich kann zwar aus Buch 5. Erbrecht Einleitung zu § 1922 noch unter § 1922 etwas finden, was dies rechtfertigt.

Allerdings hält ein Kollege - auch unter Verweis auf § 1922 - dies rechtlich für möglich, praktisch aber nicht umsetzbar, da Gerichte fordenr, dass sich der Mieter notfalls selbst darum kümmern muss, wohin er die Miete zahlen soll und sich jederzeit an ein Nachlßgericht wenden kann.

Ich habe im Übrigen noch nie in diese Richtung beraten, sondern ich empfehle die Einzahlung auf ein „Hinterlegungskonto ohne Vorbehalt“. Dies hat aber auch damit zu tun, dass ich nicht unbedingt es für sinnvoll halte, wenn jemand selbst die Miete auf seinem Konto lässt, da einerseits das Geld pfändbar ist und andererseits eben auch nicht jeder Mieter bei vollem Konto an die spätere Nachzahlung denkt. Doch danke ich euch Beiden für den Hinweis. Man lernt nie aus und man ist nie vor neuen Erkenntnisse im Rechtsbereich sicher.

Und was ich mal lobend erwähnen muss ist, dass hier in diesem Brett „Mietrecht“ einige User sind, die zwar mit Recht beruflich wenig zu tun haben, aber sich engagieren und selbst jemand, der sich täglich damit befasst Hinweise erhält. Vielleicht ist man auch zu „blind“ um mehr als das, was täglich kommt zu sehen. Erstaunt haben mich beide Hinweise, da in keinem der gängigen Kommentare hierzu etwas steht.

Grüsse Günter

Hallo Günter,

Und was ich mal lobend erwähnen muss ist, dass hier in diesem
Brett „Mietrecht“ einige User sind, die zwar mit Recht
beruflich wenig zu tun haben, aber sich engagieren und selbst
jemand, der sich täglich damit befasst Hinweise erhält.

naja, man kann sich zwar einiges ergooglen, hat auch hier und da schon mal was gehört oder gelesen, aber tägliche Erfahrungen kann man damit sicher nicht wettmachen. Anscheinend sind die reinen Paragraphen auch Auslegungswürdig und immer Einzelfallabhängig, deswegen lass dich von solchen Klugscheissern *hüstel* die mit irgendwelchen Fundsachen aufwarten nicht abhalten, weiterhin deine Erfahrungen mitzuteilen.
Ich denke nämlich, die sind mehr wert als irgendwelche rauskopierten Passagen von Internetseiten.

Um nochmal zum Thema zu kommen, dieses Einbehalten der Miete kann wohl nur in fast nie vorkommenden Ausnahmesituationen auftreten, denn im Zweifelsfall wird die Miete einfach weiterhin auf das bekannte Konto eingezahlt werden. So kommt der Erbe zu seinem Recht und der Mieter muß sich auch nichts vorwerfen lassen.
Deswegen ist dieser Fall bei dir wahrscheinlich noch nicht vorgekommen.

LG
Rocco