Hallo,
das wird wohl so stimmen, allerdings nur wenn die Erben nicht
bekannt sind.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Dies ist beim Ursprungsposter aber der Fall, bzw. der Erbe ist
bekannt.
Also muss weiterhin die Mietzahlung erfolgen.
LG
Hallo Rocco,
Danke für den Hinweiss. Ich kann zwar aus Buch 5. Erbrecht Einleitung zu § 1922 noch unter § 1922 etwas finden, was dies rechtfertigt.
Allerdings hält ein Kollege - auch unter Verweis auf § 1922 - dies rechtlich für möglich, praktisch aber nicht umsetzbar, da Gerichte fordenr, dass sich der Mieter notfalls selbst darum kümmern muss, wohin er die Miete zahlen soll und sich jederzeit an ein Nachlßgericht wenden kann.
Ich habe im Übrigen noch nie in diese Richtung beraten, sondern ich empfehle die Einzahlung auf ein „Hinterlegungskonto ohne Vorbehalt“. Dies hat aber auch damit zu tun, dass ich nicht unbedingt es für sinnvoll halte, wenn jemand selbst die Miete auf seinem Konto lässt, da einerseits das Geld pfändbar ist und andererseits eben auch nicht jeder Mieter bei vollem Konto an die spätere Nachzahlung denkt. Doch danke ich euch Beiden für den Hinweis. Man lernt nie aus und man ist nie vor neuen Erkenntnisse im Rechtsbereich sicher.
Und was ich mal lobend erwähnen muss ist, dass hier in diesem Brett „Mietrecht“ einige User sind, die zwar mit Recht beruflich wenig zu tun haben, aber sich engagieren und selbst jemand, der sich täglich damit befasst Hinweise erhält. Vielleicht ist man auch zu „blind“ um mehr als das, was täglich kommt zu sehen. Erstaunt haben mich beide Hinweise, da in keinem der gängigen Kommentare hierzu etwas steht.
Grüsse Günter