Mietvertrag - wie bindend?

Hallo ihr Wissenden,

wir hatten hier eine Diskussiun über die Verbindlichkeit eines Mietvetrages…
Es ist jemand der Meinung, dass wenn heute ein Mietvetrag abgeschlossen wird, und dieses Mietverhältnis allerdings erst in einem Jahr beginnen soll, dieser Vertrag erst mit Bezug der Wohnung bindend werden würde.

Wie siehts damit aus, könnte das stimmen?

Danke für die Antworten
Bastett

Hallo ihr Wissenden,

hi auch, weiss zwar nich ob ich das bin, ich antworte aber trotzdem mal…

wir hatten hier eine Diskussiun über die Verbindlichkeit eines
Mietvetrages…
Es ist jemand der Meinung, dass wenn heute ein Mietvetrag
abgeschlossen wird, und dieses Mietverhältnis allerdings erst
in einem Jahr beginnen soll, dieser Vertrag erst mit Bezug der
Wohnung bindend werden würde.

Wieso sollte ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag nicht bindend sein, auch wenn der Einzugstermin in weiter Ferne ist?

Wenn ich also einen Mietvertrag unterschreibe soll ich diesen so einfach nicht erfüllen müssen, weil ja der Einzugstermin vielleicht erst in 3 monaten ist ?

Sobald der Vertrag unterschrieben ist ist er bindend, eigentlich sind sogar mündliche Absprachen bindend. Um aus solch einem Vertrag wieder rauszukommen gibt es m.W. nur die Möglichkeit ihn ordnungsgemäß zu kündigen.

Darüberhinaus mit dem Vermieter mögliche Absprachen über Aufhebung des Vertrages sind reine Verhandlungssache.

Wie siehts damit aus, könnte das stimmen?

Also ich denke das stimmt nicht, lasse mich jedoch gerne eines besseren belehren.

Schönen Gruß
vom Jörg

Danke für die Antworten
Bastett

Moin,

wir hatten hier eine Diskussiun über die Verbindlichkeit eines
Mietvetrages…
Es ist jemand der Meinung, dass wenn heute ein Mietvetrag
abgeschlossen wird, und dieses Mietverhältnis allerdings erst
in einem Jahr beginnen soll, dieser Vertrag erst mit Bezug der
Wohnung bindend werden würde.

Wie siehts damit aus, könnte das stimmen?

Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (Nutzung der Wohnung, Mietzahlung) können natürlich erst mit Beginn des Mietverhältnisses (der Bezug kann natürlich auch danach liegen) geltend gemacht bzw. gefordert werden.
Wenn „jemand“ aber meint, er könnte es sich bis zum Beginn des Mietverhältnisses anders überlegen, die Wohnung nicht beziehen und auch keine Miete zahlen, wird er nach meiner für Gerichte sicherlich unmassgeblichen Ansicht ziemlich auf Granit beissen…

Gruß vom Wolf

Danke genauso sehe ich das auch, (Hätte dir jetzt auch gerne ein Sternchen gegeben, darf aber für mich überaschend pro Artikel nur noch eins verteilen, soweit ich mich erinnern kann, konnte ich vor einiger Zeit ncoh mehrere innerhalb eines Artikels vergeben - Schnüff.)

es kam aber das Gegenargument, dass man ja zb. sechs Monat vor Antritt den Vertrag wieder kündigen könne, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, und dann wäre derjenige aus dem Schneider???

Beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist erst nach Bezug einer Wohnung?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi auch,

es kam aber das Gegenargument, dass man ja zb. sechs Monat vor
Antritt den Vertrag wieder kündigen könne, unter Einhaltung
der Kündigungsfrist, und dann wäre derjenige aus dem
Schneider???

hmmmm, ich frage mich jetzt mal wie ich einen vertrag, der z.B. zum 01.10.2006 beginnt, aber z.B. heute unterschrieben und somit wirksam wurde, vor Vertragsbeginn wieder kündigen kann?

ist es nicht so, dass ich die Kündigung für den Vertrag zwar vor Vertragsbeginn aussprechen kann, aber die Kündigungsfrist erst mit Vertragsbeginn beginnt - also die ersten 3 Monate wird man wohl oder übel zahlen müssen, es sei denn die Kündigung vor Vertragsbeginn ist irgendwie anders geregelt…

Beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist erst nach Bezug einer
Wohnung?

…nach Bezug wohl nicht, denn man kann ja auch später einziehen als im Vertrag steht und muss trotzdem miete zahlen…

schönen Gruß
der Jörg

hmmmm, ich frage mich jetzt mal wie ich einen vertrag, der
z.B. zum 01.10.2006 beginnt, aber z.B. heute unterschrieben
und somit wirksam wurde, vor Vertragsbeginn wieder kündigen
kann?

Bezieht sich die Frage nun auf die Durchführbarkeit, das Wie oder auf weshalb?

ist es nicht so, dass ich die Kündigung für den Vertrag zwar
vor Vertragsbeginn aussprechen kann, aber die Kündigungsfrist
erst mit Vertragsbeginn beginnt - also die ersten 3 Monate
wird man wohl oder übel zahlen müssen,

Genau darauf wird die Antwort gesucht… ist das nun so oder nicht

Danke für deine Antwort
Bastett

Hallo,

wir hatten hier eine Diskussiun über die Verbindlichkeit eines
Mietvetrages…
Es ist jemand der Meinung, dass wenn heute ein Mietvetrag
abgeschlossen wird, und dieses Mietverhältnis allerdings erst
in einem Jahr beginnen soll, dieser Vertrag erst mit Bezug der
Wohnung bindend werden würde.

Wie siehts damit aus, könnte das stimmen?

Grundsätzlich können Mieter und VM auf einen späteren Einzugstermin einen Mietvertrag abschliessen. Dieser Vertrag bindet beide Seiten.

Will nun eine Partei aus dem Vertrag aussteigen, bedarf dies der Zustimmung der anderen Partei. Da ein Rücktritt vom Vertrag nach dem Gesetz nicht möglich ist, müssen die beiden Parteien vereinbaren und zwar möglichst schriftlich, dass in gegenseitigen Einvernehmen der Vertrag für ungültig erklärt wird. Eine weitere Möglichkeit wäre natürlich, dass der VM zustimmt und der Mieter sucht Nachmieter. Eine weitere, denkbare, wenn auch ungünstige Möglichkeit wäre zudem, der VM erlaubt dem Mieter, will dieser nicht einziehen, dass er untervermietet.

Kündigen kann keine der Parteien vor Beginn des Mietverhältnisses. Ist der Vertrag also im August 2005 abgeschlossen worden und ab z.B. Mai 2006 soll der Mieter einziehen, kann er erst ab Beginn des Mai 2006, also frühestens am 01.05.2006 mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Grüsse Günter

Hallo Bastett,

Vertrag ist Vertrag. Wenn Du Dich an ihn nicht halten wolltest,
müßtest Du ihn kündigen.

Gruß - Gerd HH

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]