Mietzahlung nach dem Tod

Hallo zusammen,

ist es rechtens, dass die Erben eines Verstorbenen bei Kündigung des Mietverhältnisses wegen Tod des Mieters noch drei Monate lang die Miete weiterzahlen müssen? Wo kann ich die Rechtslage nachlesen?

Gruß und besten Dank im voraus.

Kiwi

Hallo Kiwi,
leider ja,so ist die "Rechts"sprechung.
So einen Fall gab es hier in Mannheim.Der Fall kam mit Recht auch
in den Medien gross raus.
Die Rechtsexperten hier können dir sicher auch die entsprechende
Rechtslage erklären.

Mich würde in dieser Verbindung interesieren,ob im Falle das die
verstorbene Person,vom Sozialamt abhängig war(diese die Miete
bezahlt haben)und es keine Erben oder nahen Angehörige gibt,
das Sozialamt ebenfalls diese Kündigungsfrist einhalten muss
(diese Zeit z.B. 3 Monate), also die Miete bezahlt.

Die Hausverwaltungen oder Hausbesitzer nutzen hier nur die
gegebene Rechtslage aus.Der Gesetzgeber ist hier der wahre Schuldige.
Bei solchen "Rechtssprechungen"wird deutlich ,was „Rechtsstaat“
in unserem Land in Wirklichkeit bedeutet.
Wieviel Unrecht muss noch gesprochen werden,damit jeder erkennt,
in was für einem Land wir leben.

Gruss Gerhard

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Hallo zusammen,

ist es rechtens, dass die Erben eines Verstorbenen bei
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Tod des Mieters noch
drei Monate lang die Miete weiterzahlen müssen? Wo kann ich
die Rechtslage nachlesen?

Gruß und besten Dank im voraus.

Hallo,

die Kündigung ist in § 564 BGB geregelt. In Satz 2 heisst es hierzu sinngemäss, wenn die Erben das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, sind sowohl die Erben wie auch der Vermieter berechtigt innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist das Mietverhältnis zu kündigen.

Gruss Günter

Ja, das ist rechtens. Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate. Der § 564 BGB sagt folgendes:

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

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Hallo Gerhard,

was hast du für ein Problem ?

Dieses Gesetz ist im Sinne aller Beteiligten. Du bist Erbe. Du erbst das Geld, das Auto, den Schmuck usw. Wieso sollte der Vermieter auf seine Verbindlichkeiten sitzen bleiben. Du kannst nicht einfach hingehen und sagen, ich hole alles aus der Wohnung raus, was ich gebrauchen kann und mir wertvoll erscheint und um den Rest kann sich der Vermieter kümmern. Im zwweifel kannst du das Erbe vor dem Nachlassgericht ablehnen. Dann gehst Du und der Vermieter leer aus. Liegt in deiner Hand !

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Hallo Gerhard,

das Sozialamt muss keine Fristen einhalten. Ob das Sozialamt in Einzelfällen dem Vermieter einen Zuschuss für fällige Schönheistreparaturen gibt ist eine Einzelentscheidung, die meist aber bei Todesfall nicht gewährt wird.

Im Übrigen - wenn keine Erben da sind - wie auch wenn Erben das Erbe ausschlagen - ist das Nachlassgericht zuständig. Wenn Erben das Erbe ausschlagen ist meist kein Vermögen vorhanden. Dann hat der Vermieter auf jeden Fall das Nachsehen.

Gruss Günter

ist es rechtens, dass die Erben eines Verstorbenen bei
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Tod des Mieters noch
drei Monate lang die Miete weiterzahlen müssen? Wo kann ich
die Rechtslage nachlesen?

Gruß und besten Dank im voraus.

Kiwi

Hallo Kiwi,
leider ja,so ist die "Rechts"sprechung.
So einen Fall gab es hier in Mannheim.Der Fall kam mit Recht
auch
in den Medien gross raus.
Die Rechtsexperten hier können dir sicher auch die
entsprechende
Rechtslage erklären.

Mich würde in dieser Verbindung interesieren,ob im Falle das
die
verstorbene Person,vom Sozialamt abhängig war(diese die Miete
bezahlt haben)und es keine Erben oder nahen Angehörige gibt,
das Sozialamt ebenfalls diese Kündigungsfrist einhalten muss
(diese Zeit z.B. 3 Monate), also die Miete bezahlt.

Die Hausverwaltungen oder Hausbesitzer nutzen hier nur die
gegebene Rechtslage aus.Der Gesetzgeber ist hier der wahre
Schuldige.
Bei solchen "Rechtssprechungen"wird deutlich ,was
„Rechtsstaat“
in unserem Land in Wirklichkeit bedeutet.
Wieviel Unrecht muss noch gesprochen werden,damit jeder
erkennt,
in was für einem Land wir leben.

Gruss Gerhard

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Hallo Gerhard,

was hast du für ein Problem ?

Dieses Gesetz ist im Sinne aller Beteiligten. Du bist Erbe. Du
erbst das Geld, das Auto, den Schmuck usw. Wieso sollte der
Vermieter auf seine Verbindlichkeiten sitzen bleiben. Du
kannst nicht einfach hingehen und sagen, ich hole alles aus
der Wohnung raus, was ich gebrauchen kann und mir wertvoll
erscheint und um den Rest kann sich der Vermieter kümmern. Im
zwweifel kannst du das Erbe vor dem Nachlassgericht ablehnen.
Dann gehst Du und der Vermieter leer aus. Liegt in deiner Hand
!

Die Erben haben aber in der Regel nichts von einer 3 Monate lang leerstehenden Wohnung. Der Vermieter könnte diese ja sofort weitervermieten, wenn er jemanden findet. Wenn er niemanden findet, ist das ja etwas anderes, aber so kassiert er die Miete, ohne das jemand diesen Mietwert „abwohnt“.
Das finde ich schon ungerecht, egal wieviel Geld nach einem Erbe übrig bleibt.

Kiwi

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Hallo,

Dieses Gesetz ist im Sinne aller Beteiligten. Du bist Erbe. Du
erbst das Geld, das Auto, den Schmuck usw. Wieso sollte der
Vermieter auf seine Verbindlichkeiten sitzen bleiben. Du
kannst nicht einfach hingehen und sagen, ich hole alles aus
der Wohnung raus, was ich gebrauchen kann und mir wertvoll
erscheint und um den Rest kann sich der Vermieter kümmern. Im
zwweifel kannst du das Erbe vor dem Nachlassgericht ablehnen.
Dann gehst Du und der Vermieter leer aus. Liegt in deiner Hand
!

Die Erben haben aber in der Regel nichts von einer 3 Monate
lang leerstehenden Wohnung. Der Vermieter könnte diese ja
sofort weitervermieten, wenn er jemanden findet. Wenn er
niemanden findet, ist das ja etwas anderes, aber so kassiert
er die Miete, ohne das jemand diesen Mietwert „abwohnt“.
Das finde ich schon ungerecht, egal wieviel Geld nach einem
Erbe übrig bleibt.

Deine Meinung ist zwar zu verstehen, aber der Vermieter handelt so, wie es das Gesetz erlaubt. Dieses Land lebt nun mal von - einerseits der Vernunft - und - andererseits vom geltenden Recht.

Gruss Günter

Hallo Gerhard,

das Sozialamt muss keine Fristen einhalten. Ob das Sozialamt
in Einzelfällen dem Vermieter einen Zuschuss für fällige
Schönheistreparaturen gibt ist eine Einzelentscheidung, die
meist aber bei Todesfall nicht gewährt wird.

Im Übrigen - wenn keine Erben da sind - wie auch wenn Erben
das Erbe ausschlagen - ist das Nachlassgericht zuständig. Wenn
Erben das Erbe ausschlagen ist meist kein Vermögen vorhanden.
Dann hat der Vermieter auf jeden Fall das Nachsehen.

Gruss Günter

Hallo Günter,
genau das habe ich so erwartet und befürchtet.
Die Privatperson(Erben,Angehörige) muss die Kündigungsfrist einhalten,
während Staatliche Einrichtungen(Sozialamt,Nachlassgericht),dies nicht
müssen.In b e i d e n Fällen besteht ja diese Kündigungsfrist.
Wenn es Recht ist,einer Privatperson(Erben) das „anzulasten“,wieso
dann nicht die Zuständigen,wenn es Staatliche Einrichtungen betrifft?
Meinem Rechtsempfinden entspricht das nicht.

Abgesehen von diesem Fall,müsste man meiner Meinung nach einen
Unterschied machen,zwischen „personenbezogenen“ und allgemeinen
Sachen.
Klar,Nachlass, Wertsachen,wie auch Schulden sind etwas anderes(hallo Peter),
dennoch gibt es Dinge, die nur die,in dem Fall verstorbene Person,
betreffen.
Mal ein etwas extremes Beispiel:
Mann verstirbt, Erben „müssen“ weitere Ehepflichten erfüllen.

Also,meinem Rechtsempfinden nach,müsste es ein Unterschied geben,
zw.personenbezogenen und allgemeinen Sachen.
Rechtlich gesehen,beweist die Tatsache,dass öffendliche Einrichtungen
nicht daran gebunden sind,das es Unrecht ist,die Kündigungsfrist
irgendwem anzulasten.
Danke an Günter für die Antwort
Gruss Gerhard