Hallo Gerhard,
das Sozialamt muss keine Fristen einhalten. Ob das Sozialamt
in Einzelfällen dem Vermieter einen Zuschuss für fällige
Schönheistreparaturen gibt ist eine Einzelentscheidung, die
meist aber bei Todesfall nicht gewährt wird.
Im Übrigen - wenn keine Erben da sind - wie auch wenn Erben
das Erbe ausschlagen - ist das Nachlassgericht zuständig. Wenn
Erben das Erbe ausschlagen ist meist kein Vermögen vorhanden.
Dann hat der Vermieter auf jeden Fall das Nachsehen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
genau das habe ich so erwartet und befürchtet.
Die Privatperson(Erben,Angehörige) muss die Kündigungsfrist einhalten,
während Staatliche Einrichtungen(Sozialamt,Nachlassgericht),dies nicht
müssen.In b e i d e n Fällen besteht ja diese Kündigungsfrist.
Wenn es Recht ist,einer Privatperson(Erben) das „anzulasten“,wieso
dann nicht die Zuständigen,wenn es Staatliche Einrichtungen betrifft?
Meinem Rechtsempfinden entspricht das nicht.
Abgesehen von diesem Fall,müsste man meiner Meinung nach einen
Unterschied machen,zwischen „personenbezogenen“ und allgemeinen
Sachen.
Klar,Nachlass, Wertsachen,wie auch Schulden sind etwas anderes(hallo Peter),
dennoch gibt es Dinge, die nur die,in dem Fall verstorbene Person,
betreffen.
Mal ein etwas extremes Beispiel:
Mann verstirbt, Erben „müssen“ weitere Ehepflichten erfüllen.
Also,meinem Rechtsempfinden nach,müsste es ein Unterschied geben,
zw.personenbezogenen und allgemeinen Sachen.
Rechtlich gesehen,beweist die Tatsache,dass öffendliche Einrichtungen
nicht daran gebunden sind,das es Unrecht ist,die Kündigungsfrist
irgendwem anzulasten.
Danke an Günter für die Antwort
Gruss Gerhard