Mit was muß ich bei Vermieterwechsel rechnen?

Ich habe im November einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr unterschrieben. Es wurde dabei kein Übergabeprotokoll erstellt.

Die 1Zi-Wohnung ist im Dachgeschoß, nicht isoliert und recht runtergekommen. D.h. in der Kochecke gibt es keinen Strom und kein Wasser. Die Verlegeplatten knarren und schwingen. Das Fenster ist „noch“ ok. Bad ist rein technisch ok, Heizung super.

Das ist für mich alles ok, da die Miete sehr billig ist (98,- kalt und 149,-warm).
Jetzt klebt am Haus ein Schild, das es zu verkaufen sei. Seitens der Gesellschaft gabs noch keine Info.

Mit was muß ich im schlimsten Fall bei dem Neubesitzer rechnen und gegen was könnte ich mich NICHT wehren?
(Instandsetzung mit/ohne Mieterhöhung, Modernisierung, das ich die Wohnung bei Kündigung perfekt renoviert hinterlassen muß/soll? Panik!!!

Bin dankbar für jede Info!!!

Bevor die Frage wegen Verstoßes der FAQ (Ich-Form, kokreter Sachverhalt) gelöscht eird:

Ich habe im November einen unbefristeten Mietvertrag mit einer
Mindestmietdauer von einem Jahr unterschrieben.

Tatsächlich handelt es sich um einen Kündigungsverzicht innerhal der ersten 12 Monate. Dein MV bleibt unbefristet bestehen.

kein Übergabeprotokoll erstellt.

Dennoch haftet der Mieter für alle Beschädigungen während seiner Mietzeit :frowning:

Mit was muß ich im schlimsten Fall bei dem Neubesitzer rechnen

Zunächst wird der Vertrag mit ihm unverändert fortgesetzt.

und gegen was könnte ich mich NICHT wehren?

Nach Zwangsversteigerung gibt ein keinen Kündigungsschutz und der Neueigentümer kann Eigenbedarf geltend machen.

(Instandsetzung mit/ohne Mieterhöhung, Modernisierung, das ich

Modernisierungen sind zu dulden und 11% Erhöhung hinzunehmen.

die Wohnung bei Kündigung perfekt renoviert hinterlassen
muß/soll? Panik!!!

Renovierung ist nur geschuldet, wenn sie vertrglich vereinbart ist. Schadensbehebung nicht für Mängel forderbar, die man mit Zeugen bereits bei Mietbeginn nachweisen kann.

G imager

Ich kann imager nur Recht geben, nur Ergänzen.

  • Mieterhöhungen wegen Instandsetzung sind unzulässig. Nur möglich, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher sein sollte.
  • Mieterhöhung wegen Modernisierung, da können 11% der anteiligen Modernisierungskosten umgelegt werden auf die Jahresmiete.
  • Kündigen kann der neue Eigentümer nur wegen Eigenbedarf.
    FG
    Fred