Mündliche Kündigung auch gültig?

Hallo, liebe Experten,
ich habe da eine Frage, bei der ich dringend einen Rat bräuchte.

Nehmen wir mal „hypothetisch“ an, es gäbe da eine Familie, bestehend aus Mutter, Vater und kleinem Söhnchen (5Monate alt). Als die Familie noch aus Vater und Mutter bestand, zogen sie bei einer anderen kleinen Familie als Untermieter ein. Als sich der Nachwuchs anbahnte, sprach die Familie mit den Vermietern, ob es denn in Ordnung wäre, wenn sie ein kleines Baby bekommen würde, weil das doch immer plärt und nie durchschläft. Die Familie bot ihren Vermietern an umzuziehen, falls nötig. Frau Vermieterin sagte, die Familie könne so lange bleiben, wie sie wolle.
Da kam der Sohnemann der Familie zur Welt und es wurde doch recht eng in der Wohnung mit Kinderbett und Wickelkommode und den ganzen Kram. Also ging die Familie im Oktober zur Vermieterin und gab Bescheid, dass es bald soweit sein würde, dass sie ausziehen müssten und sie sich nun um eine neue Wohnung kümmern würden. Am 3.November sah sich die Familie eine Wohnung an und war von dieser sehr begeistert. Noch am selben Abend setzte sich die Familie mit ihrer Vermieterin zusammen, um zu klären, wie es denn mit der Wohnung weitergehen solle. Die Vermieterin, die mittlerweile einen neuen Freund hat, hatte sich nach einigen Bedenktagen dafür entschieden die Wohnung danach nicht mehr zu vermieten, sondern für sich selbst zu nutzen, damit sie nach langen Jahren das ganze Haus wieder für sich hat. Mit der Kündigung nehme sie es da nicht so genau, „Einen Monat hin oder her ist doch vollkommen wurst!“ bemerkte die Vermieterin. Also verblieben die Familie und die Vermieterin mit ihrem Freund so, dass die Familie ausziehen könne, wann immer sie wolle. Die Kündigung sei da nur pro forma. Nachdem die Familie zu ihrer Vermieterin ein sehr nettes Verhältnis hatte, gern auch gelegentlich auf den Sohnematz der Vermieterin aufpasste, wenn diese sich abends mal vergnügen wollte, ging die Familie davon aus, dass man dem Wort der Vermieterin auch trauen könne. Doch als es Mitte Januar dann tatsächlich soweit war, dass die Familie eine Wohnung bekam, die sie zum 1.März beziehen könnte, stellte sich die Vermieterin quer.
Sie sagte: „Bis zum März sind es nur noch 6 Wochen, dann geht die Kündigungsfrist ja nicht auf. Dass ihr dann nur noch die Februarmiete zahlt, trifft mich jetzt schon sehr überraschend. So geht das nicht!“

Meine Frage: Wenn unter vier Zeugen mündlich ausgemacht wird, dass man die Wohnung zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlassen darf ohne weitere Zahlungsverpflichtung, darf die Vermieterin dann trotzdem auf eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen? Und muss die Familie Angst haben, dass sie die Kaution nie mehr wieder sieht, weil die Vermieterin dann „Mietschulden“ mit der Kaution verrechnen kann?
Wir wären über jeden Hinweis zu Gesetzen, Musterurteilen, unverbindliche Chancenangaben sehr dankbar!

Vielen lieben Dank im Voraus, liebe Experten!

Moin,
mal noch ein paar Nachfragen:
Was für ein Vertrag? Formularvertrag, schriftlich, mündlich?
Wohnung: Eigenständige Wohnung, Teil einer großen Wohnung, möbliert, teilmöbliert?
Grundsätzlich gilt eine mündliche Kündigung auch. Man muss sie nur beweisen können.

mfG
Hi

Hallo

Grundsätzlich gilt eine mündliche Kündigung auch. Man muss sie nur beweisen können.

Sehe ich ganz anders - denn die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html

Gemäß Sachverhaltsschilderung ist m.E. lediglich (womöglich beweisbar) einige Male über eine Verkürzung der Kündigungsfrist gesprochen worden - ohne dass dabei definitiv eine Kündigung zum … erfolgt ist. Die eigentliche Kündigung erfolgte erst „als es Mitte Januar dann tatsächlich soweit war“.
Ich befürchte, einen Richter/Gericht wird das im Ernstfall nicht überzeugen …

Auf die weiteren Einzelheiten könnte es in Zusammenhang mit der einzuhaltenden Kündigungsfrist ankommen.

LG Rudi

Grundsätzlich gilt eine mündliche Kündigung auch.

Vielleicht in Österreich… in Deutschland jedenfalls nicht.

Sehe ich ganz anders - denn die Schriftform ist gesetzlich
vorgeschrieben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html

Moin,
Asche über mein Haupt. Ich bin kein Rechtsanwalt und hatte lediglich einen mir vorliegenden Formularmietvertrag partiell durchgelesen. Da ich dort nichts dazu gefunden hatte, kam ich zu der fehlerhaften Aussage. Ich bitte dies zu entschuldigen. Nochmal in berichtigter Form:
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen

Entschuldigung
Hi

Meine vorstehende Aussage war fehlerhaft. Ich bitte dies zu entschuldigen.

Hi

Gemäß Sachverhaltsschilderung ist m.E. lediglich (womöglich
beweisbar) einige Male über eine Verkürzung der
Kündigungsfrist gesprochen worden - ohne dass dabei definitiv
eine Kündigung zum … erfolgt ist. Die eigentliche Kündigung
erfolgte erst „als es Mitte Januar dann tatsächlich soweit
war“.
Ich befürchte, einen Richter/Gericht wird das im Ernstfall
nicht überzeugen …

Auf die weiteren Einzelheiten könnte es in Zusammenhang mit
der einzuhaltenden Kündigungsfrist ankommen.

LG Rudi

Danke Rudi, für den Hinweis!
Wenn die Vermieter ausdrücklich „ihr könnt ausziehen, wann immer ihr wollt. Die Kündigung ist nur pro forma“ versichern, kann man doch davon ausgehen, dass sie auf die Kündigungsfrist vollkommen verzichten. Oder ist das nicht möglich?
Ich zumindest verstehe diese Äußerung so, dass eine Kündigung nur nötig ist, um die Formalia einzuhalten, dass die Vermieter auf die Frist keinen Wert legen.