Moin Hopelynn,
ich habe folgendes gegoogelt:
3.1. Rückbaupflicht des Mieters
Gemäß § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Sofern die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Mieter das Mietobjekt so zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Rückbaupflicht ist Teil der Räumungspflicht. Daher hat der Mieter dem Grundsatz nach seine Ein- und Umbauten bei Mietende zu entfernen und zurückzubauen. Dabei ist es unerheblich, ob die Sachen durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind und ob der Vermieter dem Einbau zuvor zugestimmt hatte oder nicht.
Die Rückbaupflicht umfasst auch Einbauten, die der Mieter ausdrücklich vom vorherigen Mieter übernommen hat, nicht hingegen Einbauten, die er bei Mietbeginn in dem Mietobjekt vorgefunden hat.
Eine Rückbauverpflichtung des Mieters besteht ausnahmsweise nicht, wenn das Mietobjekt erst durch die Baumaßnahme des Mieters in einen vertragsgerechten Zustand versetzt worden ist oder wenn sich der Mieter gegenüber dem Vermieter vertraglich zur Durchführung der Umbaumaßnahme verpflichtet hat.
3.2. Wegnahmerecht des Mieters
Vom Mieter in das Mietobjekt verbrachte selbständig bleibende bewegliche Sachen (wie z. B. Mobiliar und Inventarstücke) kann der Mieter jederzeit wieder wegnehmen. Darüber hinaus ist der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages gemäß § 539 Abs. 2 BGB berechtigt, auch „Einrichtungen“ wieder wegzunehmen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Auffassung bewegliche Sachen, die vom Mieter mit dem Gebäude (Grundstück) körperlich verbunden werden und dazu bestimmt sind, dem Zweck der Mietsache zu dienen (z.B. Sanitär- und Badeinrichtungen, Durchlauferhitzer, Ladentresen, Wandschränke, Fußbodenbeläge, Türen, Zusatz-Schlösser). Die Begriffe Einrichtungen und Mietereinbauten überschneiden sich weitgehend.
Das Wegnahmerecht umfasst grundsätzlich auch vom Mieter eingebaute Einrichtungen, die durch ihren Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes (Grundstücks) geworden und damit in das Eigentum des Gebäudeeigentümers (Grundstückeigentümers) übergegangen sind. Insoweit beinhaltet das Wegnahmerecht das Recht zur Wiederaneignung. Nicht umfasst sind hingegen solche Einrichtungen, die das Mietobjekt erst in einen vertragsgerechten Zustand versetzen sollen (z. B. neue Wände, Zwischendecken, Balken, Leitungen) oder wenn sich der Mieter gegenüber dem Vermieter vertraglich dazu verpflichtet hat, das Mietobjekt mit diesen Einrichtungen zu versehen.
Verzichtet der Mieter auf sein Wegnahmerecht, so z. B. wenn er eingebrachte Einrichtungen zum Ende der Mietzeit einfach im Mietobjekt zurücklässt, dann stehen ihm insoweit grundsätzlich keine gesetzlichen Nutzungsersatzansprüche gegen den Vermieter zu. Der Mieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Einrichtungen durch den Vermieter – selbst dann nicht, wenn der Vermieter dem Mietereinbau zuvor zugestimmt hatte. Da sich der Vermieter die Einrichtungen des Mieters nicht aufdrängen lassen muss, kann dieser zum Mietvertragsende vom Mieter die Erfüllung seiner gesetzlichen Rückbauverpflichtung verlangen (s. 3. 1
Der gesamte Link:
http://www.pnhr.de/veroeffentlichungen/aktueller-new…
Meine Meinung: Die Ehemalige darf das Bett ausbauen. Sie hat es schließlich bei Mietbeginn bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
urknall75