Mündliche Vereinbarung zur Möbelübernahme

Liebe Experten,

folgendes Problem:

In meiner WG hat einer meiner früheren Mitbewohner (mit Erlaubnis) ein Hochbett fest installiert und die jeweils folgenden Nachmieter haben dies auch stets nach mündlicher Absprache zu einer Ablösesumme von €400,- übernommen. Die aktuelle Mieterin dieses Zimmers kann diese Summe nicht aufbringen (davon abgesehen, dass sie dies auch garnicht will, weil das Bett inzwischen schon etwa 4 oder 5 Jahre alt ist), worauf die vorherige Mieterin jetzt meint, sie könne das Bett einfach abbauen und mitnehmen (wovon sie keinen Nutzen, als den der Genugtuung hat, zu wissen, dass sie dem armen Mädchen eins ausgewischt hat) - das kann wohl unmöglich zulässig sein, denn soweit ich weiss, geht dieser Einbau 6 Monate nach Auszug des einbauenden Mieters in den Besitz des Vermieters über, oder?

Die scheidenden Mieter haben die Übernahme des Einbaus immer damit begründet, dass man ja keine Kaution zahlen muss und die Zahlung so quasi als Ersatzkaution sehen könnte, was mit dem Vermieter allerdings niemals abgeklärt wurde.

Hat die ehemalige Mitbewohnerin (mittlerweile wohnt sie seit August 2010 nicht mehr bei mir) denn da irgendwelche rechtlichen Ansprüche? Ich kanns mir ehrlich gesagt nicht vorstellen!

Bitte um Hilfe, denn mittlerweile belagert sie unser Haus mit mehreren Freunden, die bereit sind, den Einbau abzureissen - was können wir tun?

Danke im Voraus!

Hallo Hopelynn,

wer ist den der Vermieter und wer hat die Erlaubnis des Einbaus erteilt?

Gruß Hubu

hzallo hopelynn,
habe mal gegoogelt. wenn dun dich auf das vermieterpfandrecht beziehst, wirst du meiner meinung nach auf die nase fallen. vermieterpfandrecht dient nur zur deckung von forderungen aus dem mietverhältnis. pfändungsschutz genießen dabei u.a. die dem persönlichen gebrauch oder dem haushalt dienenden sachen, insbesondere kleidungsstücke, wäsche, betten und einiges mehr, „soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf“ (§ 811 Abs. 1 ZPO). demnach würde ich sagen, dass du das bett rausrücken mußt. ansonsen: anwalt!

gruß schnueffel

Hallo,
das ist natürlich eine sehr verzwickte Angelegenheit, zu der ich leider nichts 100%iges sagen kann.
Grundsätzlich ist es so: wenn ich mich bei Mietbeginn dazu einverstanden erkläre, zu den benannten konditionen das bett zu übernehmen, dann ist das rechtsverbindlich. Allerdings muss das schriftlich fixiert sein. Allerdings hätte die aktuelle Mieterin von vornherein auch die Übernahme des Bettes ablehnen können, da sie die Vormieterin nicht zur Übernahme zwingen kann, denn es ist ja eine „Mobilie“.
Besteht also kein schriftlicher Übernahmevertrag, kann es schwierig sein, die mündliche Vereinbarung durchzusetzen, das sie in der Beweispflicht ist, das diese Absprache getroffen wurde. Wenn Du also bezeugen würdest, das dem so ist, dann hat die Vormieterin einen Rechtsanspruch auf die 400,-€.

Diese Aussage ist meine Meinung nach der von dir beschriebenen Situation und nicht rechtbindend, da ich keinAnwalt bin.

Lieber Gruß
Daylighter

Moin Hopelynn,

ich habe folgendes gegoogelt:

3.1. Rückbaupflicht des Mieters
Gemäß § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Sofern die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Mieter das Mietobjekt so zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Rückbaupflicht ist Teil der Räumungspflicht. Daher hat der Mieter dem Grundsatz nach seine Ein- und Umbauten bei Mietende zu entfernen und zurückzubauen. Dabei ist es unerheblich, ob die Sachen durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind und ob der Vermieter dem Einbau zuvor zugestimmt hatte oder nicht.

Die Rückbaupflicht umfasst auch Einbauten, die der Mieter ausdrücklich vom vorherigen Mieter übernommen hat, nicht hingegen Einbauten, die er bei Mietbeginn in dem Mietobjekt vorgefunden hat.

Eine Rückbauverpflichtung des Mieters besteht ausnahmsweise nicht, wenn das Mietobjekt erst durch die Baumaßnahme des Mieters in einen vertragsgerechten Zustand versetzt worden ist oder wenn sich der Mieter gegenüber dem Vermieter vertraglich zur Durchführung der Umbaumaßnahme verpflichtet hat.

3.2. Wegnahmerecht des Mieters
Vom Mieter in das Mietobjekt verbrachte selbständig bleibende bewegliche Sachen (wie z. B. Mobiliar und Inventarstücke) kann der Mieter jederzeit wieder wegnehmen. Darüber hinaus ist der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages gemäß § 539 Abs. 2 BGB berechtigt, auch „Einrichtungen“ wieder wegzunehmen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Auffassung bewegliche Sachen, die vom Mieter mit dem Gebäude (Grundstück) körperlich verbunden werden und dazu bestimmt sind, dem Zweck der Mietsache zu dienen (z.B. Sanitär- und Badeinrichtungen, Durchlauferhitzer, Ladentresen, Wandschränke, Fußbodenbeläge, Türen, Zusatz-Schlösser). Die Begriffe Einrichtungen und Mietereinbauten überschneiden sich weitgehend.

Das Wegnahmerecht umfasst grundsätzlich auch vom Mieter eingebaute Einrichtungen, die durch ihren Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes (Grundstücks) geworden und damit in das Eigentum des Gebäudeeigentümers (Grundstückeigentümers) übergegangen sind. Insoweit beinhaltet das Wegnahmerecht das Recht zur Wiederaneignung. Nicht umfasst sind hingegen solche Einrichtungen, die das Mietobjekt erst in einen vertragsgerechten Zustand versetzen sollen (z. B. neue Wände, Zwischendecken, Balken, Leitungen) oder wenn sich der Mieter gegenüber dem Vermieter vertraglich dazu verpflichtet hat, das Mietobjekt mit diesen Einrichtungen zu versehen.

Verzichtet der Mieter auf sein Wegnahmerecht, so z. B. wenn er eingebrachte Einrichtungen zum Ende der Mietzeit einfach im Mietobjekt zurücklässt, dann stehen ihm insoweit grundsätzlich keine gesetzlichen Nutzungsersatzansprüche gegen den Vermieter zu. Der Mieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Einrichtungen durch den Vermieter – selbst dann nicht, wenn der Vermieter dem Mietereinbau zuvor zugestimmt hatte. Da sich der Vermieter die Einrichtungen des Mieters nicht aufdrängen lassen muss, kann dieser zum Mietvertragsende vom Mieter die Erfüllung seiner gesetzlichen Rückbauverpflichtung verlangen (s. 3. 1

Der gesamte Link:
http://www.pnhr.de/veroeffentlichungen/aktueller-new…

Meine Meinung: Die Ehemalige darf das Bett ausbauen. Sie hat es schließlich bei Mietbeginn bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
urknall75

Hallo Hopelynn,

also eine Kaution für ein Bett zu verlangen finde ich ziemlich seltsam. In einer WG hat der Hauptmieter auch so das Recht eine Kaution zu verlangen (ähnlich wie beim Zwischenvermieten)
Wenn ihr das als Kaution vereinbart habt, hat die ausziehende Mieterin das Recht das Geld vom Hauptmieter zurück zu fordern.
Wenn jedoch der Mensch der das Bett eingebaut hat, damals meinte es wäre 400€ wert und die Nachmieterin hat das gezahlt, dann war das damals so.
Dreht es sich hier nur um den Wert des Bettes an sich, ist es am einfachsten einen Zeitwert festzulegen. Die ausziehende Mieterin hat das Bett ja schließlich benutzt, also tritt Verschleiß auf etc…
Ihr könntet also zum Beispiel sagen, wie es in der Berufswirtschaft mit jedem Gerät auch gemacht wird, das Bett verliert jedes Jahr zum Beispiel 100€ an Wert. So könnten sich die Übernahmekosten für die Nachmieterin eventuell auf eine Summe reduzieren die sie tragen kann.
Wie das mit dem Besitzübergang ist, weiß ich nicht genau. Schaut mal in euren Mietvertrag, da steht normalerweise was drin zu fest verbauten Teilen. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen die glaube ich nicht abgebaut werden, da bin ich mir aber nicht sicher.
Generell würde ich für WG’s immer empfehlen, mit dem Vermieter eine Regelung zu finden. Zum Beispiel gibt es häufig Vermieter die bei WG’s die Mietverträge Zimmerweise machen. So gibt es keinen Streit unter den Bewohnern und es ist alles klar geregelt.

Viele Grüße
Spykidsgirl

Hallo Hopelynn,

Hier handelt es sich also um einen „fest verbundenen Einbau“, der mal der Vormieterin gehört hat. Grundsätzlich hatte sie das Recht, das Bett abzubauen, hätte aber die dadurch eventuell entstandenen Beschädigungen beseitigen müssen und den Zustand des Raumes vor dem Einbau wieder herstellen müssen.

Dieses Recht zum Ausbauen verjährt aber nach 6 Monaten. In dieser Zeit hätte sie das Bett dem VERMIETER zum Kauf anbieten können oder der Vermieter hätte ihr ein Angebot machen können.

Wenn es in dieser Zeit zu keiner Einigung kommt und der Mieter das Bett auch nicht in den ersten 6 Monaten ausgebaut hat, dann zahlt keiner etwas, weder der Vermieter noch der Nachmieter!

Wichtig ist jedoch möglicherweise, wann die Auseinandersetzung begonnen hat. Hat die Vormieterin bei der jetzigen Mieterin sofort bei Wohnungsübernahme die Forderung erhoben „entweder 400 Euro oder Ausbau“? Oder ist die Auseinandersetzung tatsächlich erst jetzt 9 Monate später entstanden? Denn wenn bereits innerhalb der ersten 6 Monate die Forderung erhoben wurde und mitgeteilt wurde, dass die Vormieterin von ihrem Recht zum Ausbau des Bettes Gebrauch machen möchte, dann kommt es sehr auf die Details an, wann und wie und wem dies mitgeteilt wurde. Da müßte ich noch mehr Infos bekommen.

Wenn das Haus jetzt belagert wird, ist das Hausfriedensbruch und eine Sache für die Polizei. Die ausgezogene Mieterin hat keinesfalls einen Anspruch, ihre frühere Wohnung zu betreten.

Ich rate Dir bzw. dem Vermieter, dies der Vormieterin schriftlich mitzuteilen. Dann muss sie klagen, aber ich denke, das könnt Ihr beruhigt abwarten.

Viel Glück wünscht Heihei

Hallo,

kann mich absolut nicht zu dem Sachverhalt äußern - bitte unbedingt juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

bustobaer

Wenn Gegenstände mit Erlaubnis des Vermieters eingebaut wurden, kann der Mieter bei seinem Auszug diese dem Vermieter zur Übernahme anbieten oder entfernen.

Es geht nicht automatisch in das Eigentum des Vermieters über.
Warum gibt es dieses Problem, wenn die Nachmieterin das Bett sowieso nicht möchte? Oder ist es ihr schlichtweg zu teuer? Dann könnte sie doch einen günstigeren Preis aushandeln.

MfG
Ulla

GUTEN MORGEN,

JA DA HAT DIE EHEMALIGE MITBEWOHNERIN RECHT; EIN MÖBELSTÜCK WAS VON IHR BEZAHLT WURDE UND SIE JEDERZEIT ABBAUEN KANN.

WENN DIE THEORIE GREIFEIN WÜRDE DAS EINGEBAUTE DINGE NACH EINEM HALBEN JAHR IN DEN BESITZ DES VERMIETERS ÜBERGEHEN; WÄRE DAS FÜR BEIDE SEITEN NICHT ANGENEHM…DANN GEHÖRTE JA BALD JEDER BADEZIMMERSPIEGELSCHRANK DEM VERMIETER UND ICH KÖNNTE WEITERES AUFZÄHLEN:

OB NUN GERECHT ODER NICHT ; DER DER DAS MÖBELSTÜCK BEZAHL HAT UND SIE HAT JA DIESE ABLÖSE VON 400,00 BEZAHLT - OB EINGEBAUT ODER FREI STEHEND DEM GEHÖRT ES, DER URSPRÜNGLICHE ZUSTAND MUSS WIEDER HERGESTELLT WERDEN; SPRICH BOHRLÖCHER UND ÄHNLICHES WELCHES BEIM FESTEN EINBAU NÖTIG WAREN MÜSSEN FACHMÄNNISCH GESCHLOSSEN WERDEN.

EIN SCHÖNES WOCHENENDE;
VIElE GRÜSSE
MARGRET

Liebe®Hopelynn,
der Fall, den du da beschreibst ist ein zweichneidiges Schwert: soweit ich das verstehe, hat die ehemalige Mieterin die 400 € für das Bett bezahlt, deshalb gehört es egentlich ihr und sie kann damit tun und lassen, was sie wll.
Wenn sie allerdings erst jetzt nach 9 Monaten damit aun kommt, riecht das ziemlich nach Nötigung („Entweder das Bett oder das Geld rausrücken“). Wemm die neue Mieterin das Bett so oder so nicht übernehmen will (egal aus welchen Gründen), halte ich es für sinnvoll, das Gestell abzubauen. Eine rechtlich gültige Grundlage gitb es für beide Versionen nicht.
LG

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
Udo

Hallo,
sie kann selbstverständlich das Bett abreisen.Es ist ja ihr Eigentum, außer wenn es auf auf den Vermieter überschrieben wurde und es jetzt sein Eigentum wäre!!
Zu klären wäre aber noch , ob sie es überhaupt darf, weil sie es zum Zeitpunkt des Auszuges ja in der Wohnung gelassen hat !!
Im übrigen ist es vieleicht noch 50 Euro wert!!
Last es abreisen. Sie kann es ja nur noch zum Teil verwenden. Das mit den 6 Wochen bitte im Internet schauen !!

m.f.G.

sorry, bin keine Juristin und weiss daher keine hieb- und stichfeste Antwort.

„geht dieser Einbau 6 Monate nach Auszug des einbauenden Mieters in den Besitz des Vermieters über“
das habe ich noch nie gehört…! Begründung?!

Meines Wissens gehört das Hochbett demjenigen, der es bezahlt hat, also der Ex-Mieterin. Ich kann sehr gut verstehen, dass sie es mitnimmt, denn andernfalls wären die 400 Euro, die sie damals bezahlt hat, ja als (horrende) Zwangs-Miete für das Bett zu verstehen.

Das Geld für das Bett ist eine ABLÖSE, das hat mit einer KAUTION (die man ja auch im Normalfall beim Auszug zurückbekommt) nichts zu tun.

Ich finde es von der Folge-Mieterin im höchsten Grade unfair, das Bett nicht abzulösen. Wenn es aber nun mal so ist, hat die Vormieterin m.E. das Recht, das Bett mitzunehmen.

Ich weiss nicht, wie sich der Fall JURISTISCH verhält. Aber MORALISCH gehört das Bett derjenigen, die es bezahlt hat.

Wenn Sie als Vermieter wollen, dass das Bett in der Wohnung verbleibt (weil es ja schließlich den Wohnwert des Zimmers erhöht), dann müssen SIE es ablösen!

Ich wünsche Ihrer Ex-Mieterin alles Gute und Ihnen und der aktuellen Mieterin, dass Ihr / ihr Gewissen über Ihre / ihre finanziellen Interessen siegt.

Hat die ehemalige Mitbewohnerin (mittlerweile wohnt sie seit

August 2010 nicht mehr bei mir) denn da irgendwelche
rechtlichen Ansprüche? Ich kanns mir ehrlich gesagt nicht
vorstellen!

Hallo, kenne mich da leider nicht aus. Gruß, pitsch!