Muss/kann/darf/soll Mieter an WEG zahlen?

Hallo,
folgender rein fiktiver Fall: Eine Wohnungsverwaltung bittet einen Mieter, die Kaltmiete an die WV abzutreten, da der Vermieter/Eigentümer der Wohnung Schulden bei der WV bzw. WEG hat.
Dem Mieter kommt das komisch vor. Zum einen kann er ja nichts abtreten, was dem Vermieter gehört, zum anderen hat er kein Vertragsverhältnis mit der WEG bzw. WV.Gibt es eine rechtlich saubere Lösung, bei der der Mieter keine fristlose Kündigung und/oder Nachzahlug an den Vermieter riskiert? Außer eben weiter an den Vermieter zu zahlen.
Die WV/WEG ist gleich um die Ecke der Vermieter wohnt am anderen Ende Deutschlands, ist vielleicht schon gestorben oder sonstwas, denn er reagiert weder auf Schreiben der WEG noch auf die vom Mieter.
Mieter kommt bisher super mit WV klar und will dieses Verhältnis auch nicht unnötig trüben, aber eben auch keine rechtlichen Abenteuer eingehen. Wohin er die Miete zahlt, ist ihm egal. Die Nebenkosten werden schon immer gem. Mietvertrag an die WV geleistet, die diese auch abrechnet und Guthaben erstattet oder Nachzahlungen entgegennimmt.
Gibt es da irgendwas wie unter Vorbehalt zahlen oder weiß der Geier? Wie kann die WEG den Eigentümer sonst über den Mieter unter Druck setzen?
Vielen Dank

Grüße

Hallo!

rechtlich klar und eindeutig wäre eine Pfändung der Mieteinnahmen durch die WEG.
Das muss aber erst einmal gerichtlich eingeleitet werden.

Vorher geht das nicht. Das hätte nur mietrechtliche Probleme für den Mieter, darauf darf er sich nicht einlassen.

MfG
duck313 

Hallo,

eine sichere rechtliche Möglichkeit ist,die Kaltmiete beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.
Denn Vertragspartner sind immer noch der VM und der Mieter und eine „Befreiende Mietzahlung“ kann auch nur an diesen erfolgen.

Schulden,die der VM bei anderen hat,sind zunächst einmal seine Sache.

An diese „Dritten“ kann man als Mieter nur dann rechtswirksam die Miete zahlen,wenn der Dritte diese bei Gericht eingeklagt hat und ein sogenannter
Pfändungs-und Überweisungsbeschluß
ergangen ist,der die Miete diesem Dritten zuspricht bzw. genauer gesagt einen Betrag X,der sich dann aus einer entsprechenden Anzahl von Moantsmieten zusammensetzt.

Ohne solch einen Gerichtsbeschluß könnte es nämlich passieren,das man 2.mal
zahlen muss bzw. die fristlose Kündigung bekommt.

Hallo,

eine sichere rechtliche Möglichkeit ist,die Kaltmiete beim
zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Einfach so? Wo kann ich diese Regelung nachlesen?

Denn Vertragspartner sind immer noch der VM und der Mieter und
eine „Befreiende Mietzahlung“ kann auch nur an diesen
erfolgen.

Aber eben hast Du doch geschrieben, eine „sichere rechtlichge Möglichkeit“ wäre das Amtsgericht?!

Schulden,die der VM bei anderen hat,sind zunächst einmal seine
Sache.

So sehe ich das auch.

An diese „Dritten“ kann man als Mieter nur dann rechtswirksam
die Miete zahlen,wenn der Dritte diese bei Gericht eingeklagt
hat und ein sogenannter
Pfändungs-und Überweisungsbeschluß
ergangen ist,der die Miete diesem Dritten zuspricht bzw.
genauer gesagt einen Betrag X,der sich dann aus einer
entsprechenden Anzahl von Moantsmieten zusammensetzt.

Das entspricht auch meinem Kenntnisstand.

Ohne solch einen Gerichtsbeschluß könnte es nämlich
passieren,das man 2.mal
zahlen muss bzw. die fristlose Kündigung bekommt.

Also was ist jetzt mit der Zahlung ans zuständige Amtsgericht? Und welches ist denn nun zuständig?

Greetz
T.

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Gibt es da irgendwas wie unter Vorbehalt zahlen oder weiß der
Geier? Wie kann die WEG den Eigentümer sonst über den Mieter
unter Druck setzen?
Vielen Dank

Hallo,

ich sehe da so keine Möglichkeit. Rechtlich einwandfrei wäre es meiner Meinung nach, wenn die WV/WEG ihre Forderungen gegenüber dem VM gerichtlich geltend macht.

Liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor, kann man einen PfüB beantragen und über den Weg des Drittschuldners (hier Mieter) ein Zahlungsverbot an den VM erwirken.

Zahlt der Mieter rein auf Bitten der WEG nicht, kann es sein, das er irgendwann aus der Wohnung fliegt.

Bei der Hinterlegung ans AG bin ich mir nicht sicher. Ich kenne das nur, wenn ein VM verstirbt und die Erbfolge unklar ist. Dann kann er beim AG einen Antrag auf Hinterlegung stellen.

Da hier aber der VM bekannt ist und es hier um Forderungen Dritter geht, mit denen der Mieter nichts zu tun hat, wäre mir die Sache mit der Hinterlegung doch zu heikel.

Ich würde das auf keinen Fall ohne Rücksprache mit einem Mietverein oder Anwalt tun.

Gruß
Tina

Cool. Neuer Service der Amtsgerichte?

eine sichere rechtliche Möglichkeit ist,die Kaltmiete beim
zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Habe ich gar nicht mitbekommen, dass Amtsgerichte nun als Service Dienstleistung auch Anderkonten anbieten und treuhänderisch verwalten.

Und wie geht das dann genau? Zahlt man die Miete einfach auf ein beliebiges Konto des Amtsgerichts mit entsprechendem Betreff oder eröffnen die auf Wunsch dann ein separates Konto? Oder zahlt man das Geld dort in bar ein?

Ich frage mich ehrlich, was Du so für Drogen konsumierst…

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eine sichere rechtliche Möglichkeit ist,die Kaltmiete beim
zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Habe ich gar nicht mitbekommen, dass Amtsgerichte nun als
Service Dienstleistung auch Anderkonten anbieten und
treuhänderisch verwalten.

Das geht schon, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen, beispielsweise wenn der VM verstirbt und kein Erbe bekannt ist. Dann kann man bei Gericht einen Antrag auf Hinterlegung stellen.

Das ist aber eine heikle Sache, wie man hier:

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…

nachlesen kann.

Und wie geht das dann genau? Zahlt man die Miete einfach auf
ein beliebiges Konto des Amtsgerichts mit entsprechendem
Betreff oder eröffnen die auf Wunsch dann ein separates Konto?
Oder zahlt man das Geld dort in bar ein?

Wie das funktioniert wird hier.

http://www.ag-hanau.justiz.hessen.de/irj/AMG_Hanau_I…

erklärt.

Das geht schon, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen,
beispielsweise wenn der VM verstirbt und kein Erbe bekannt
ist. Dann kann man bei Gericht einen Antrag auf Hinterlegung
stellen.

Und damit ist die Antwort von Frank Mueller (mal wieder) Unsinn, denn in dem hier konkret geschilderten Fall ist es nicht möglich.

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Hallo,

ist sie nicht…aber lesen und verstehen ist ja nicht dein Ding…:smile:

Wann heiraten wir ???..

Hallo,

da hier schon wieder fabuliert wird, hier noch einmal die Fakten zur Hinterlegung.

Hinterlegung bei Rechtsunsicherheit

  1. wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt
    (Annahmeverzug)

  2. wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben
    (Gläubigerunsicherheit)

  3. Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben

Zutreffend für die Ausgangsfrage ist hier Nummer 2.

Der Mieter hinterlegt die laufende Miete bei dem für seinen Wohnsitz zuständigem Amtsgericht und da er ohnehin schon einmal bei Gericht ist,besucht er anschließend den Gerichtsvollzieher und beauftragt ihn mit der Zustellung nach §§ 132 BGB, 192ff. ZPO an den VM ein Schreiben zuzustellen.
In diesem Schreiben,das er dem GVZ offen übergibt,wird dem VM die Hinterlegung der Miete beim Amtsgericht mitgeteilt.

Dadurch wird der VM rechtswirksam über diesen Tatbestand in Kenntnis gesetzt.

Siehe dazu §190ff der ZPO und § 418 ZPO (Öffentliche Urkunde).

Zutreffend für die Ausgangsfrage ist hier Nummer 2.

Der Mieter hinterlegt die laufende Miete bei dem für seinen
Wohnsitz zuständigem Amtsgericht und da er ohnehin schon
einmal bei Gericht ist,besucht er anschließend den
Gerichtsvollzieher und beauftragt ihn mit der Zustellung nach
§§ 132 BGB, 192ff. ZPO an den VM ein Schreiben zuzustellen.
In diesem Schreiben,das er dem GVZ offen übergibt,wird dem VM
die Hinterlegung der Miete beim Amtsgericht mitgeteilt.

Du weißt was Gläubigerunsicherheit ist?

_Gläubigerunsicherheit liegt in den Fällen vor, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, die Schuldnerpartei aber schuldbefreiend leisten will.

So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf dieselbe Forderung erheben._

Und wie passt das jetzt? Gläubiger ist in diesem Fall der Vermieter. Möchten Dritte an die Miete, müssen sie zunächst ihren Anspruch gerichtlich geltend machen und bei obsiegen den Anspruch über eine Drittschuldnerpfändung geltend machen.

Ich hätte von Dir gerne einen Beleg dafür, das ein Anruf einer WEG ein ausreichender Grund ist, um die Zahlung schuldbefreiend durch Hinterlegung an das AG zu zahlen.

Dadurch wird der VM rechtswirksam über diesen Tatbestand in
Kenntnis gesetzt.

Der VM wird in Kenntnis gesetzt, von einer Rechtswirksamkeit gehe ich hier nicht aus.
Wofür meinst Du, gibt es Gerichtsverfahren und daraus folgende Urteile? Wofür meinst Du gibt es vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen?

Der richtige Weg ist: Geltend machen der Forderung der WEG bei Gericht. Erwirkung eines vollstreckbaren Titels, Drittschuldnerpfändung.

Ein Anruf allein ist kein Grund, die Forderungen der WEG können durchaus strittig sein und der VM daher ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung von Forderungen haben.

Zahlst eigentlich Du die Kosten für ein Verfahren wegen nicht gezahlter Miete?

Gruß
Tina

Vielleicht liest Du das mal:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Miete-zahlen-als-Dri…

durch

Hallo,

hier zum Lesen

Hallo,
folgender rein fiktiver Fall: Eine Wohnungsverwaltung bittet einen Mieter, die Kaltmiete an die WV abzutreten, da der Vermieter/Eigentümer der Wohnung Schulden bei der WV bzw. WEG hat.
Dem Mieter kommt das komisch vor. Zum einen kann er ja nichts abtreten, was dem Vermieter gehört, zum anderen hat er kein Vertragsverhältnis mit der WEG bzw. WV.Gibt es eine rechtlich saubere Lösung, bei der der Mieter keine fristlose Kündigung und/oder Nachzahlug an den Vermieter riskiert? Außer eben weiter an den Vermieter zu zahlen.

Man beachte diesen Satz :

Die WV/WEG ist gleich um die Ecke der Vermieter wohnt am anderen Ende Deutschlands, ist vielleicht schon gestorben oder sonstwas, denn er reagiert weder auf Schreiben der WEG noch auf die vom Mieter.

und diesen:

Mieter kommt bisher super mit WV klar und will dieses Verhältnis auch nicht unnötig trüben, aber eben auch keine rechtlichen Abenteuer eingehen. Wohin er die Miete zahlt, ist ihm egal. Die Nebenkosten werden schon immer gem. Mietvertrag an die WV geleistet, die diese auch abrechnet und Guthaben erstattet oder Nachzahlungen entgegennimmt.
Gibt es da irgendwas wie unter Vorbehalt zahlen oder weiß der Geier? Wie kann die WEG den Eigentümer sonst über den Mieter unter Druck setzen?

Wir haben es hier mit 2 Gläubigern zu tun.

Gläubiger A ist der Vermieter,der keine Reaktionen mehr zeigt und dem die Kaltmiete
zusteht

Gläubiger B ist Inhaber der an ihn abgetretenen Forderung von Gläubiger A bezüglich der
Nebenkosten

Da der (Haupt)Gläubiger A nicht mehr zu erreichen ist,ist somit der Schuldner (Mieter) in einer unklaren Lage bezüglich der Erfüllung seiner Verpflichtungen und daher berechtigt,
den Weg über die Hinterlegung zu gehen.
Denn nur so kann er Rechtsklarheit erhalten,da sich der Gläubiger A entweder selber melden muss oder ein Rechtsnachfolger.

Anders wirst du in so einer Situation keine Klärung bekommen als Mieter.

Hallo,

genau das macht die Wohnungsverwaltungsgesellschaft ja nicht,denn dann wäre ja alles in sauberen Tüchern.

Bei der sogenannten Drittschuldner-Pfändung werden ja eben Kraft Gesetzes die Zahlungsansprüche des Gläubigers (hier des Vermieters) gegen seinen Schuldner (hier dem Mieter) gepfändet (also die Kaltmiete).

Als Beispiel:

Mieter zahlt monatlich 300 € KM an den Vermieter,diese wird für den Zeitraum

September bis Dezember 2014 gepfändet, Mieter zahlt nicht an VM sondern an den im Pfändungsbeschluß genannten.

Mieter hat rechtlich gesehen seine Mietzahlungspflicht erfüllt,der VM kann und darf Kraft Gesetzes die Mieten für 09 bis 12 /2014 nicht noch einmal verlangen.

und rechtliche Bewertung haben nichts miteinander zu tun.

Mieter kommt bisher super mit WV klar und will dieses
Verhältnis auch nicht unnötig trüben, aber eben auch keine
rechtlichen Abenteuer eingehen. Wohin er die Miete zahlt, ist
ihm egal. Die Nebenkosten werden schon immer gem. Mietvertrag
an die WV geleistet, die diese auch abrechnet und Guthaben
erstattet oder Nachzahlungen entgegennimmt.

Gibt es da irgendwas wie unter Vorbehalt zahlen oder weiß der
Geier? Wie kann die WEG den Eigentümer sonst über den Mieter
unter Druck setzen?

Wir haben es hier mit 2 Gläubigern zu tun.

Ja, natürlich sind das zwei Gläubiger. Der Mieter hat aber ein Rechtsverhältnis mit nur einem Gläubiger.

Gläubiger A ist der Vermieter,der keine Reaktionen mehr zeigt
und dem die Kaltmiete
zusteht

Richtig.

Gläubiger B ist Inhaber der an ihn abgetretenen Forderung von
Gläubiger A bezüglich der
Nebenkosten

Wo liest Du irgendwas von einer abgetretenen Forderung? Es wurde nichts abgetreten, die WEG bittet darum die Miete an sie zu überweisen.

Da der (Haupt)Gläubiger A nicht mehr zu erreichen ist,ist
somit der Schuldner (Mieter) in einer unklaren Lage bezüglich
der Erfüllung seiner Verpflichtungen und daher berechtigt,
den Weg über die Hinterlegung zu gehen.

Nein.

Denn nur so kann er Rechtsklarheit erhalten,da sich der
Gläubiger A entweder selber melden muss oder ein
Rechtsnachfolger.

Nein.

Anders wirst du in so einer Situation keine Klärung bekommen
als Mieter.

Da gibt es verschiedene Wege.

Deine Antwort ist nicht brauchbar.

Gruß
Tina

genau das macht die Wohnungsverwaltungsgesellschaft ja
nicht,denn dann wäre ja alles in sauberen Tüchern.

Das ist aber dann das Problem der WEG und nicht das des Mieters. Zahlt der Mieter an die WEG läuft er Gefahr die Miete doppelt, nämlich nochmals an den Vermieter zahlen zu müssen. Weiterhin riskiert er, aus der Wohnung geworfen zu werden.

Bei der sogenannten Drittschuldner-Pfändung werden ja eben
Kraft Gesetzes die Zahlungsansprüche des Gläubigers (hier des
Vermieters) gegen seinen Schuldner (hier dem Mieter) gepfändet
(also die Kaltmiete).

Wie sonst, als rechtlich einwandfrei, sollte es denn Deiner Meinung laufen?

Hallo,

und rechtliche Bewertung haben nichts miteinander zu tun.

die bringst du gerade aber ein…:smile:

Wir haben es hier mit 2 Gläubigern zu tun.
Ja, natürlich sind das zwei Gläubiger. Der Mieter hat aber ein Rechtsverhältnis mit nur :einem Gläubiger.

Falsch…siehe weiter

Gläubiger A ist der Vermieter,der keine Reaktionen mehr zeigt
und dem die Kaltmiete zusteht
Richtig.

Gläubiger B ist Inhaber der an ihn abgetretenen Forderung von
Gläubiger A bezüglich der Nebenkosten
Wo liest Du irgendwas von einer abgetretenen Forderung? Es wurde nichts abgetreten, :die WEG bittet darum die Miete an sie zu überweisen.

Das steht doch da…der Gläubiger A hat die Wohnungsverwaltung mit dem Einzug und der Verrechnung der Nebenkosten beauftragt…also seine Forderung in diesem Punkt an diese abgetreten

Da der (Haupt)Gläubiger A nicht mehr zu erreichen ist,ist
somit der Schuldner (Mieter) in einer unklaren Lage bezüglich
der Erfüllung seiner Verpflichtungen und daher berechtigt,
den Weg über die Hinterlegung zu gehen.
Nein.

Dann begründe dein Nein doch bitte mal…

Denn nur so kann er Rechtsklarheit erhalten,da sich der
Gläubiger A entweder selber melden muss oder einRechtsnachfolger.
Nein.

Dann begründe dein Nein doch bitte mal…

Anders wirst du in so einer Situation keine Klärung bekommen als Mieter.
Da gibt es verschiedene Wege.

Und die wären ???

Deine Antwort ist nicht brauchbar.

Deine noch viel weniger…

die bringst du gerade aber ein…:smile:

Äh nein.

Wir haben es hier mit 2 Gläubigern zu tun.
Ja, natürlich sind das zwei Gläubiger. Der Mieter hat aber ein Rechtsverhältnis mit nur :einem Gläubiger.

Falsch…siehe weiter

Nö, Du liegst falsch, immer noch.

Gläubiger B ist Inhaber der an ihn abgetretenen Forderung von
Gläubiger A bezüglich der Nebenkosten
Wo liest Du irgendwas von einer abgetretenen Forderung? Es wurde nichts abgetreten, :die WEG bittet darum die Miete an sie zu überweisen.

Das steht doch da…der Gläubiger A hat die
Wohnungsverwaltung mit dem Einzug und der Verrechnung der
Nebenkosten
beauftragt…also seine Forderung in diesem
Punkt an diese abgetreten

Äh nein, ich lese da immer noch nichts von abgetreten. Die WEG verrechnet die Nebenkosten. Sprich sie vereinnahmt das Geld und rechnet die Nebenkosten ab. Nebenkosten sind vereinfacht ausgedrückt ein Durchlaufposten. Abgetretene Forderungen sind etwas anderes. Aus den Nebenkosten können keine Schulden bedient werden, sie dienen dazu verbrauchsabhängige Kosten abzudecken.

Wenn, wie hier, also der VM einen Vertrag mit der WEG hat, die sich um die Einnahme und Verrechnung der Nebenkosten kümmern, so hat das rein gar nichts mit einer abgetretenen Forderung zu tun.

Da der (Haupt)Gläubiger A nicht mehr zu erreichen ist,ist
somit der Schuldner (Mieter) in einer unklaren Lage bezüglich
der Erfüllung seiner Verpflichtungen und daher berechtigt,
den Weg über die Hinterlegung zu gehen.
Nein.

Dann begründe dein Nein doch bitte mal…

Das habe ich doch zur Genüge. Damit eine Hinterlegung eine schuldbefreiende Wirkung hat, bedarf es wichtiger Gründe. Diese sind hier nicht gegeben.

Denn nur so kann er Rechtsklarheit erhalten,da sich der
Gläubiger A entweder selber melden muss oder einRechtsnachfolger.
Nein.

Dann begründe dein Nein doch bitte mal…

Wenn Du einfache rechtliche Zusammenhänge nicht verstehen willst, wird es halt schwierig. Der Mieter schuldet dem Vermieter die Miete. Demzufolge hat er dem VM die Miete auf das Bekannte Konto zu zahlen. Tut er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Ohne rechtliche Grundlage verletzt er so seine vertraglichen Pflichten.

Anders wirst du in so einer Situation keine Klärung bekommen als Mieter.
Da gibt es verschiedene Wege.

Und die wären ???

Einwohnermeldeamtsanfrage. Nachfrage beim zuständigen Nachlaßgericht, Nachfrage bei Nachbarn des VM.

Deine Antwort ist nicht brauchbar.

Deine noch viel weniger…

Stimmt, für jemanden der keine Ahnung hat und sich seine eigene Wahrheit zimmert, ist meine Antwort nicht brauchbar…

Hallo,

DAS sind aber keine Lösungen…

Wenn Du einfache rechtliche Zusammenhänge nicht verstehen willst, wird es halt
schwierig. Der Mieter schuldet dem Vermieter die Miete.

Das habe ich auch nie bestritten…

Demzufolge hat er dem VM die Miete auf das Bekannte Konto zu zahlen. Tut er das nicht,
macht er sich schadenersatzpflichtig.

Womit wir beim Problem wären…

Anders wirst du in so einer Situation keine Klärung bekommen als Mieter.
Da gibt es verschiedene Wege.
Und die wären ???
Einwohnermeldeamtsanfrage. Nachfrage beim zuständigen Nachlaßgericht, Nachfrage :bei Nachbarn des VM.

Und was sollen dir diese Nachfragen bringen ??..

1.Anfrage Einwohnermeldeamt
sofern du von da Auskunft erhälst,nutzt dir diese aber auch nichts…siehe unserern
Renn-Schumi…der liegt im Koma und ist aber mit Sicherheit an seiner Wohnadresse gemeldet…

2.Nachlassgericht
siehe 1

3.Nachfrage Nachbarn VM

Wie bitteschön willst du an die Namen und Anschriften der Nachbarn des VM kommen, wenn der janz weit weg wohnt ?? so wie in der Ausgangsfrage genannt.
Willst du da als Mieter Tausend € oder mehr für einen Detektiv ausgeben ??

Nach dem Ausgangsszenario gibt es nur drei Möglichkeiten:

1.VM ist verstorben im Ausdland

2.VM ist aufgrund gesundheitlicher Probleme (Schlaganfall/Unfall) etc.
gehindert,sich um seine Sachen zu kümmern

3.VM ist wegen finanzieller Schwierigkeiten auf der Flucht im Ausland

Die schnellste und effektivste Methode für den Mieter ist in einem solchen Fall nun einmal die Hinterlegung…denn weiterhin auf das Konto des VM zu zahlen birgt Risiken:

1.Familienangehörige oder Dritte könnte sich bis zur Klärung der Angelegenheit am Konto bedienen und der Mieter müsste die Miete noch einmal zahlen.

2.Es gibt keine Erben und das Geld landet „nur“ bei der Bank

DAS sind aber keine Lösungen…

Weil sie Dir nicht in den Kram passen?

Wenn Du einfache rechtliche Zusammenhänge nicht verstehen willst, wird es halt
schwierig. Der Mieter schuldet dem Vermieter die Miete.

Das habe ich auch nie bestritten…

Demzufolge hat er dem VM die Miete auf das Bekannte Konto zu zahlen. Tut er das nicht,
macht er sich schadenersatzpflichtig.

Womit wir beim Problem wären…

Nein es ist kein Problem, zumindest nicht für den Mieter. Die Hausverwaltung hat ein Problem also muß sie das auch lösen. Lösen kann sie es, in dem sie den Rechtsweg beschreitet.

Anders wirst du in so einer Situation keine Klärung bekommen als Mieter.
Da gibt es verschiedene Wege.
Und die wären ???
Einwohnermeldeamtsanfrage. Nachfrage beim zuständigen Nachlaßgericht, Nachfrage :bei Nachbarn des VM.

Und was sollen dir diese Nachfragen bringen ??..

Sag mal, versuchst Du mich zu veräppeln? Du wolltest doch wissen wie man herausbekommt, ob der VM noch lebt.

1.Anfrage Einwohnermeldeamt
sofern du von da Auskunft erhälst,nutzt dir diese aber auch
nichts…siehe unserern
Renn-Schumi…der liegt im Koma und ist aber mit Sicherheit
an seiner Wohnadresse gemeldet…

Nun sind wir doch gerade beim Tod. Aber meinetwegen. Sollte der VM also im Koma liegen, wende man sich an das Amtsgericht - Betreuungsgericht, erkläre den dortigen Mitarbeitern den Sachverhalt und fragt nach ob da evtl. eine Betreuung angeschoben wurde und falls ja, wer den der zuständige Betreuer wäre…

2.Nachlassgericht
siehe 1

Betreuungsgricht

3.Nachfrage Nachbarn VM

Wie bitteschön willst du an die Namen und Anschriften der
Nachbarn des VM kommen, wenn der janz weit weg wohnt ?? so wie
in der Ausgangsfrage genannt.

Äh, wie man Google benuitzt ist Dir bekannt? Also wenn ich meine Straße + Wohnort eingebe, erhalte ich fast jeden meiner Nachbarn gelistet. Und wenn ich Janz weit weg die Adresse der Ferienwohnung meiner Großeltern eingebe, auch.

Willst du da als Mieter Tausend € oder mehr für einen Detektiv
ausgeben ??

Geht völlig kostenlos, man muß eben einfach mal das Hirnkastl benutzen. Aber Du möchtest ja nur recht haben um etwas anderes geht es Dir scheinbar nicht.

1.VM ist verstorben im Ausdland

2.VM ist aufgrund gesundheitlicher Probleme
(Schlaganfall/Unfall) etc.
gehindert,sich um seine Sachen zu kümmern

3.VM ist wegen finanzieller Schwierigkeiten auf der Flucht im
Ausland

Also Phantasie hast Du, das muß man Dir lassen. Vielleicht hat der VM auch einfach keinen Bock sich zu melden und wartet ab, das die Gegenseite gerichtliche Schritte einleitet. Vielleicht ist er auf einer längeren beruflichen Auslandsreise.

Der Möglichkeiten gibt es viele.

Die schnellste und effektivste Methode für den Mieter ist in
einem solchen Fall nun einmal die Hinterlegung…denn
weiterhin auf das Konto des VM zu zahlen birgt Risiken:

Das ist falsch und die Methode mit dem höchsten Risiko, denn ein Mieter hat gewisse Sorgfaltspflichten. An den Haaren herbeigezogene Phantasien, laufen nicht unter Sorgfaltspflicht.

1.Familienangehörige oder Dritte könnte sich bis zur Klärung
der Angelegenheit am Konto bedienen und der Mieter müsste die
Miete noch einmal zahlen.

Also wenn man so gar keine Ahnung hat…

Nun bringe mir doch mal einen Nachweis für Deine abstrusen Behauptungen.

  1. Man kann sich nur dann von einem Konto bedienen, wenn man eine Vollmacht hat oder eine gerichtliche Betreuung, die die Geldangelegenheiten mit einschließt.

  2. Sollte eine Kontovollmacht vorliegen und jemand bedient sich von dem Konto, so muß sich der Kontoinhaber mit demjenigen auseinandersetzen, der unberechtigt Geld abgehoben hat.

Dies fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters, demzufolge ist der Mieter auch nicht schadenersatzpflichtig.

Also wenn Du nicht einmal das kleine 1 x 1 im Recht beherrscht, frage ich mich schon warum Du hier antwortest. Noch dazu wenn Du hier immer wieder darauf hingewiesen wirst, das Deine Antworten hahnebüchener Unsinn sind.

2.Es gibt keine Erben und das Geld landet „nur“ bei der Bank

Das gibt es nicht, es gibt immer einen Erben.

Sind Erben nicht bekannt setzt das Gericht einen Nachlaßverwalter ein, der sich um die Erbenermittlung kümmert. Findet er keine Erben, wird der Staat Erbe:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1936.html

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