Nachträgliche Miete für Garage

Hallo,

angenommen jemand wohnt seit Jahren in Miete und von Anfang an dürften die Fahrräder der Mieter in einem Schuppen angrenzend an die Garage des Vermieters abgestellt werden. Zusätzliche Miete wird hierfür nicht verlangt. Was wäre nun, wenn auf der Nebenkostenabrechnung für 2011 nun erstmals 120€ Nebenkosten für die Garage berechnet werden. Müssten die Mieter die Kosten nachträglich aktzeptieren, auch wenn sie nicht vorab informiert wurden?

Besten Dank und Gruss,
Kristina

Hallo,
Welche Art von Nebenkosten sind das denn? Wirklich Miete oder vielleicht Reinigungskosten, Lichtkosten oder sowas in der Richtung. Und was ist diesbezüglich im Mietvertrag geregelt?

Grüße

Hallo,
im eigentlichen Mietvertrag (aus 2005) wurde nichts dazu geregelt. Es gibt aber einen Nachtrag (aus 2007) zum Mietvertrag, der besagt, dass die Fahrräder im hinteren Raum stehen dürfen. Von Kosten steht da nichts.

Die Position auf der Abrechnung nennt sich „Nutzung des hinteren Raumes im Nebengebäude“. Lichtkosten etc. werden separat in Rechnung gestellt und auch schon immer beglichen.

Danke und Gruss, K.

Hallo,
angenommen jemand wohnt seit Jahren in Miete und von Anfang an
dürften die Fahrräder der Mieter in einem Schuppen angrenzend
an die Garage des Vermieters abgestellt werden. Zusätzliche
Miete wird hierfür nicht verlangt. Was wäre nun, wenn auf der
Nebenkostenabrechnung für 2011 nun erstmals 120€ Nebenkosten
für die Garage berechnet werden. Müssten die Mieter die Kosten
nachträglich aktzeptieren, auch wenn sie nicht vorab
informiert wurden?

Ganz abgesehen davon, dass nicht einseitig rückwirkend (mehr) Miete verlangt werden kann: In der im Beispielfall geltenden Landesbauordnung dürfte (wie in den meisten) stehen, dass in Mehrfamilienhäusern ebenerdige überdachte Fahrradabstellmöglichkeiten vorzusehen sind. Dementsprechend ist die Bereitsellung dieser Räume, da eine gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn mit Schutzwirkung zugunsten der Hausbewohner, eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, auf deren fortdauernde Einhaltung der Mieter einen unentgeltlichen Anspruch hat - sofern es sich nicht um einen Uraltbau mit Bestandsschutz handelt.

Gruß
smalbop

Hallo,

In der im Beispielfall geltenden
Landesbauordnung dürfte (wie in den meisten) stehen, dass in
Mehrfamilienhäusern ebenerdige überdachte
Fahrradabstellmöglichkeiten vorzusehen sind. Dementsprechend
ist die Bereitsellung dieser Räume, da eine gesetzliche
Verpflichtung des Bauherrn mit Schutzwirkung zugunsten der
Hausbewohner, eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters,
auf deren fortdauernde Einhaltung der Mieter einen
unentgeltlichen Anspruch hat - sofern es sich nicht um einen
Uraltbau mit Bestandsschutz handelt.

Hm…das kenn ich aber anders, entweder man baut die geforderten Stellplätze/Garagen, oder man zahlt eine Ablöse und das wird vermutlich schon beim Bau der Immobilie geschehen sein.

http://www.sadaba.de/GSLT_LBO_45_51.html
http://www.lexsoft.de/normensammlung/3505378,51
http://nullbarriere.de/bauordnung-berlin.htm#p50
http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2130.18-0001.htm

Gruß
M.

Hm…das kenn ich aber anders, entweder man baut die
geforderten Stellplätze/Garagen, oder man zahlt eine Ablöse
und das wird vermutlich schon beim Bau der Immobilie geschehen
sein.

Stellplatzverpflichtungen (es geht dann um Kfz) beruhen in der Regel auf Ortssatzungen (Bebauungsplänen), in den LBO steht dazu nichts. Daher können sie durch eine Ablösezahlung an die Gemeinde abbedungen werden. Fahrradabstellplätze, da aus höherrangigem Recht herrührend, dagegen nicht.

Gruß
smalbop

Hallöchen,

Stellplatzverpflichtungen (es geht dann um Kfz) beruhen in der
Regel auf Ortssatzungen (Bebauungsplänen), in den LBO steht
dazu nichts. Daher können sie durch eine Ablösezahlung an die
Gemeinde abbedungen werden. Fahrradabstellplätze, da aus
höherrangigem Recht herrührend, dagegen nicht.

Ich nehme mal den ersten Link der verschiedenen LBO die ich geopstet habe:
http://www.sadaba.de/GSLT_LBO_45_51.html
das steht:
Zitat:"..(4) 1Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß.
2Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
3Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist…
"
und
„(3) 1Ist die Herstellung nach Absatz 2 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 85 Abs.1 Nr.8 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, dass die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst wird, sofern eine Ablösesatzung (§ 85 Abs.1 Nr.9) besteht….“

und in dieser LBO heisst es:

http://www.lexsoft.de/normensammlung/3505378,51
Zitat:"(6) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde verlangen, dass die oder der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Dies gilt auch, wenn nach Absatz 3 Satz 3 für bestehende bauliche Anlagen Stellplätze und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder gefordert werden…"

Hier werden, wie auch in den anderen Links, Fahrradstellplätze als ebenfalls ablösbar mit aufgeführt (?)
Wäre nett, wenn Du Dich dazu nochmal äussern könntest.

Gruß
M.

Hallo,

im eigentlichen Mietvertrag (aus 2005) wurde nichts dazu geregelt. Es gibt aber einen Nachtrag (aus 2007) zum Mietvertrag, der besagt, dass die Fahrräder im hinteren Raum stehen dürfen. Von Kosten steht da nichts.

Die Position auf der Abrechnung nennt sich „Nutzung des hinteren Raumes im Nebengebäude“. Lichtkosten etc. werden separat in Rechnung gestellt und auch schon immer beglichen.

O.K. Mir ging es erstmal darum rauszufinden, ob es um Miete oder Nebenkosten geht, da das leider etwas undeutlich formuliert war. Wenn keine Miete vereinbart wurde, kann jetzt auch keine verlangt werden. Dafür müsste dann ein neuer Vertrag her.

Grüße

Hallo

Hier werden, wie auch in den anderen Links, Fahrradstellplätze
als ebenfalls ablösbar mit aufgeführt (?)
Wäre nett, wenn Du Dich dazu nochmal äussern könntest.

Gerne. Mag ja alles sein, was du schreibst. Die Frage wäre dann, ob Fahrradabstellplätze auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herzustellen sind. Das sind sie laut UP im konkreten Fall aber offenbar nicht, denn sie bestehen ja - und sollen nun bemietet werden. Das ist unzulässig, und nur darum geht es hier.

Gruß
smalbop

Moinmoin,

sei mir nicht böse, aber das reicht mir nicht, ich will Dich auch nicht striezen. Ich möchte das nur gerne ganz genau wissen.

Wir wissen, Stellplätze müssen zur Verfügung gestellt werden, oder durch Zahlung abgelöst.

Du sagtest, Fahrradstellplätze rühren aus höherrangigem Recht her, woher denn genau?

Du schrobst auch, dass dazu nichts in den LBO stünde, was aber zumindet in den LBOs die ich gepostet habe nicht der Fall war, sie wurden darin erwähnt. (Offenbar gibt es sogar auch Bundesländer, die gar keine deratige Stellplatzpflicht mehr haben, hab’ ich grad gelesen.)

Könnte man dann nicht -ähnlich wie bei KFZ-Stellplätzen/Garagen auch- , im Rahmen des Mietvertrages Miete für den Fahrradstellplatz/Fahrradraum/Fahrradgarage verlangen?
In dem oben geschilderten Fall natürlich nicht, da nachträglich aufgetaucht und nicht zuvor vertraglich vereinbart.

Vielen Dank für Deine Mühe
Gruß
M.

Die grundsätzliche Forderung nach Stellplätzen ist in den LBO’s des jeweiligen Bundeslandes oder in Ortssatzungen der jeweiligen Gemeinde verankert.
Bayern http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/ba… Art.52 Abs.2
NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl… § 51.1
BW http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/dmd/pa… § 37.1

anders in Hessen § 50.6
brandenburg http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?.. Abs.1
und den übrigen ‚neuen Bundesländern‘

Da die Vermietung der KFZ-Stellplätze ebenso wie die Vermietung von Kellerräumen oder Dachräumen, oder von Gartennutzungen zulässig ist, ist natürlich auch die Vermietung von Fahradschuppen, -ständern u.ä. zulässig. Natürlich nicht nachträglich, wie schon erwähnt.

vnA

Hallo

Wir wissen, Stellplätze müssen zur Verfügung gestellt werden,
oder durch Zahlung abgelöst.

Du sagtest, Fahrradstellplätze rühren aus höherrangigem Recht
her, woher denn genau?

Aus der LBO. Soweit dort auch Kfz-Stellplätze genannt werden, ist das natürlich kein höherrangiges Recht. Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass man in der Regel die Stellplatzverpflichtung nur in den B-Plänen findet, weil sich eben in der Regel dort etwas zu Kfz-Stellplätzen (und nur zu diesen) findet.

Könnte man dann nicht -ähnlich wie bei
KFZ-Stellplätzen/Garagen auch- , im Rahmen des Mietvertrages
Miete für den Fahrradstellplatz/Fahrradraum/Fahrradgarage
verlangen?

Vielleicht schon, vielleicht auch für den Trockenraum oder die Stellflächen für Kinderwagen im Treppenhaus oder den Spielplatz im hauseigenen Garten, all das ist ja baulich vorgeschrieben - aber grundsätzlich ebenso wie die Wohnfläche vermietbar. Das Problem ist sicher dass, wenn sich kein Mietinteressent findet, diese Nebenflächen trotzdem nicht legal anderweitig genutzt werden dürfen, also wirtschaftlich brachliegen. Und vielleicht auch, dass ich gar nicht erst einen Mietvertrag unterschreibe, in dem ich (z. B.) für die Fenster meiner Wohnung extra Miete zahlen soll, weil diese zwar baurechtlich vorgeschrieben sind, aber vom Vermieter trotzdem nicht zur unentgeltlichen Nutzung durch den Bewohner mit bereitgestellt werden.

In dem oben geschilderten Fall natürlich nicht, da
nachträglich aufgetaucht und nicht zuvor vertraglich
vereinbart.

Sowieso.

smalbop

1 Like