Hallo,
ganz wichtig: „nach Ende des Abrechnungszeitraums“. Teilweise ist der Abrechnungszeitraum auch zB vom 1.5. bis 1.5.
Sollte der Abrechnungszeitraum aber ganz normal, dh 1.1.-31.12. lauten, dann wäre eine Nachforderung des Abrechnungszeitraumes 1.1.2006-31.12.2006 seit dem 31.12.2007 nicht mehr möglich, es sei denn, der Vermieter hat die Verzögerung nicht zu verantworten (Vergessen zählt wohl nicht dazu *g).
Es gibt zwar Gerichte, die generell ein Vergessen nicht als Grund für eine Korrektur/Nachforderung sehen (nach beiderseitigem Akzeptieren der Abrechnung), aber die einzelnen Urteile hab ich mir nicht durchgelesen, kannst ja mal schmökern (denke, die sicherste Lösung ist aber die „12-Monatsregel“):
Nachträgliche Änderungen der Betriebskosten seitens des Vermieters sind nicht zulässig. Hat der Mieter die Abrechnung erst einmal akzeptiert, sind nach gängiger Rechtssprechung keine Nachträge mehr möglich. Vergisst der Vermieter eine Handwerkerrechnung oder hat er sich verrechnet, kann er diese im Nachhinein nicht mehr korrigieren (Urteile: LG Koblenz WM 97, 685; LG Kassel WM 89, 582; LG Aachen WM 87, 50 und WM 94, 436).
Beste Grüße
Andreas