Hallo Frut,
ich gehe zwar davon aus, dass man dich nicht überzeugen kann aber trotzdem hier der Versuch:
Da ich nicht so naiv bin und einfach irgendwas glaube, was mir
hier der eine oder andere sogenannte Experte auftischt, hol
ich mir meistens noch woanders zweite oder dritte Meinungen
ein. In diesem Fall in einer Anwaltskanzlei für Mietrecht.
Ziehe in Betracht, dass du die Aussage der Kanzlei einfach falsch verstanden hast.
Von daher kann ich nur auf meinen Beitrag verweisen - "Der
Vermieter darf dem (Ex)mieter die Nebenkostenabrechnung bis
zum 31.12. des Folgejahres in Rechnung stellen.
Nein, das ist falsch. Der Vermieter kann die Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung fordern, wenn die Abrechnung dem Mieter bis spätesten 12 Monate nach Abrechnungszeitraumende zugegangen ist. Das ist ein himmelweiter Unterschied zu dem, was du geschrieben hast.
- denn genau
so steht es im Gesetz!"
Nein, der Gesetzestext lautet wie folgt (§ 556 BGB Abs.3):
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Gruß
Joschi