Nachzahlung Nebenkosten - lange her

Hallo,

eine Frage:

Wie lange darf ein Vermieter dem Ex-Mieter Nebenkosten in Rechnung stellen?

Angenommen Vermieter H. und Mieter S. stehen in einem Mietverhältnis.

S. zieht aus. Kaution ist zurück gezahlt. Nebenkosten-Nachrechnungen sind beglichen. Alles ist erledigt.
Über 1 Jahr später kommt eine weitere Nebenkostenrechnung von H. an S., mit der Bitte, diese zu bezahlen.

Ist das so rechtens? Ich meine jetzt nicht die Nachzahlung an sich, sondern eher den langen Zeitraum dazwischen.

Moin,

einfach mal die noch nicht so lange vergangenen Inhalte des Brettes ansehen:
/t/nachzahlung-nebenkosten–2/6615122/2

Freundliche Grüße,
-Efchen

Hallo,

wie das im Leben oft so ist: Das kommt darauf an!

Beispiel:

Auszug 31.08.2010
Abrechnungszeitraum für NK: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres

Dann könnte ein ehemaliger VM Nachforderung für den Abrechnungszeitraum 2010 bis zum 31.12.2011 völlig rechtskonform stellen.

Die Frist beträgt nämlich 12 Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes.

Beispiel:

Auszug 31.08.2010
Abrechnungszeitraum: 01.06. bis 30.05. des jeweiligen Jahres

Hier könnte der ehemalige VM Nachforderungen nur bis zum 30.05.2011 stellen, wäre heute also zu spät und würde nichts mehr fordern können.

Achtung! Ausnahme wäre eine Nachforderung, deren Verspätung der VM nicht zu verantworten hätte, etwa die auch an ihn (rechtsgültig) erst so spät herangetragen worden ist.

Was im Beispielfall zugrunde läge müsste sich der Geschichtenerzähler jetzt noch ausspinnen.

Gruß
Nita

Kommt darauf an welcher Abrechnungszeitraum bzw. Nutzungszeitraum berechnet wurde.

Z.B. Auszug in 2010 - Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.10, dann kann bis 31.12.11 abgerechnet werden.

Moin,

Auszug 31.08.2010
Abrechnungszeitraum: 01.06. bis 30.05. des jeweiligen Jahres

Hier könnte der ehemalige VM Nachforderungen nur bis zum
30.05.2011 stellen, wäre heute also zu spät und würde nichts
mehr fordern können.

Hmmm…was ist mit dem Verbrauch vom 01.06. bis 31.08.2010? Der fällt doch in den Abrechnungszeitraum 01.06.2010 bis 31.05.2011, die Nebenkostenabrechnung muss also bis 31.05.2012 vorliegen!?

Grüße,
-Efchen

Hallo

Wie lange darf ein Vermieter dem Ex-Mieter Nebenkosten in
Rechnung stellen?

So lange er mag.

Angenommen Vermieter H. und Mieter S. stehen in einem
Mietverhältnis.

Das ist natürlich Voraussetzung.

S. zieht aus. Kaution ist zurück gezahlt.
Nebenkosten-Nachrechnungen sind beglichen. Alles ist erledigt.
Über 1 Jahr später kommt eine weitere Nebenkostenrechnung von
H. an S., mit der Bitte, diese zu bezahlen.

Ist das so rechtens? Ich meine jetzt nicht die Nachzahlung an
sich, sondern eher den langen Zeitraum dazwischen.

Es ist zu jeder Zeit rechtens. Schulden lösen sich nämlich nicht in Luft auf, sondern sie verjähren allenfalls. Diese Verjährungseinrede des Schuldners gegenüber dem Gläubiger muss aber ausdrücklich erfolgen, von allein „zieht“ sie nicht. Ob das - jenseits der Frage der Seriosität - Aussicht auf Erfolg hat, steht bereits in den anderen Antworten.

Gruß
smalbop

Hallo,

Es ist zu jeder Zeit rechtens. Schulden lösen sich nämlich
nicht in Luft auf, sondern sie verjähren allenfalls. Diese
Verjährungseinrede des Schuldners gegenüber dem Gläubiger muss
aber ausdrücklich erfolgen, von allein „zieht“ sie nicht. Ob
das - jenseits der Frage der Seriosität - Aussicht auf Erfolg
hat, steht bereits in den anderen Antworten.

du solltest dir mal die Begriffe Verjährungsfrist und Ausschlussfrist zu Gemüte führen. Mit Verjährung hat das nämlich so gar nix zu tun.

Gruß

Joschi

Also beispielsweise die Betriebskostenabrechnung ist für 01.01. – 31.12.2010.
Der beschriebene Abrechnungszeitraum für den das Geld gefordert wird, ist 01.01. – 30.06.2010.

Müsste dann zum jetzigen Zeitpunkt noch gezahlt werden?

Ne, ab dann war ich ausgezogen.

Hallo,

ja.

Gruß

Joschi

ANTWORT:

Der Vermieter darf dem (Ex)mieter die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres in Rechnung stellen.

Womit mal wieder bewiesen wäre, wieviele Experten hier gar keine Experten sind…

Bitte merkt euch doch endlich mal: Wenn man keine Ahnung hat - NICHTS schreiben!
Irgendwelche Meinungen und moralischen Ansichten, ohne jeglicher Hintergrundbasis, bringen hier Keinen weiter und verschwenden nur Zeit!

ANTWORT:
Der Vermieter darf dem (Ex)mieter die Nebenkostenabrechnung
bis zum 31.12. des Folgejahres in Rechnung stellen.

So, wie Du das hier in die Runde wirfst, ist das: falsch! Kannst Du den (richtigen!) Antworten unten auch entnehmen.

Womit mal wieder bewiesen wäre, wieviele Experten hier gar
keine Experten sind…

Womit nur wieder mal bewiesen wäre, dass Lesen und Verstehen zweierlei ist.

Bitte merkt euch doch endlich mal: Wenn man keine Ahnung hat -
NICHTS schreiben!

Das sagt ja der richtige…

1 Like

ANTWORT:
Der Vermieter darf dem (Ex)mieter die Nebenkostenabrechnung
bis zum 31.12. des Folgejahres in Rechnung stellen.

So, wie Du das hier in die Runde wirfst, ist das: falsch!
Kannst Du den (richtigen!) Antworten unten auch entnehmen.

Wenn ich schreibe, dass die - Zitat loderunner - „richtigen Antworten unten“ falsch sind, dann ist das so! Denn im Gegensatz zu dir, schreibe ich nur Dinge und Antworten hier rein, die auf Fakten basieren und nicht frei ausgedacht oder mal ‚irgendwo gehört‘ worden.

Da ich nicht so naiv bin und einfach irgendwas glaube, was mir hier der eine oder andere sogenannte Experte auftischt, hol ich mir meistens noch woanders zweite oder dritte Meinungen ein. In diesem Fall in einer Anwaltskanzlei für Mietrecht.

Natürlich werden jetzt wieder irgendwelche Besserwisser behaupten, dass die Angaben von z.B. User nita die wahrlich richtigen sind - aber das kennt man ja von www-Usern nur zu gut.

Von daher kann ich nur auf meinen Beitrag verweisen - „Der Vermieter darf dem (Ex)mieter die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres in Rechnung stellen. - denn genau so steht es im Gesetz!“
…und dazu für alle hier noch ein Zitat von Dieter Nuhr aus dem Jahre 1999 laut erwähnen: „Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten“.

Hallo Frut,

ich gehe zwar davon aus, dass man dich nicht überzeugen kann aber trotzdem hier der Versuch:

Da ich nicht so naiv bin und einfach irgendwas glaube, was mir
hier der eine oder andere sogenannte Experte auftischt, hol
ich mir meistens noch woanders zweite oder dritte Meinungen
ein. In diesem Fall in einer Anwaltskanzlei für Mietrecht.

Ziehe in Betracht, dass du die Aussage der Kanzlei einfach falsch verstanden hast.

Von daher kann ich nur auf meinen Beitrag verweisen - "Der
Vermieter darf dem (Ex)mieter die Nebenkostenabrechnung bis
zum 31.12. des Folgejahres in Rechnung stellen.

Nein, das ist falsch. Der Vermieter kann die Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung fordern, wenn die Abrechnung dem Mieter bis spätesten 12 Monate nach Abrechnungszeitraumende zugegangen ist. Das ist ein himmelweiter Unterschied zu dem, was du geschrieben hast.

  • denn genau
    so steht es im Gesetz!"

Nein, der Gesetzestext lautet wie folgt (§ 556 BGB Abs.3):

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Gruß

Joschi

1 Like

Plonk!
komplett lernresistent…

1 Like

Hallo, das Ende des abgerechneten Zeitraums darf in dem Moment, da die Nebenkostenabrechnung dem Mieter erstmalig zugeht, nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.- Gruß, Achim

Hallo,
wenn man z.B. 2010 ausgezogen ist, dann hat der Vermieter nur noch bis zum 31.12.2011 die Möglichkeit eine Nebenkostennachzahlung zu veranschlagen und schriftlich um Zahlung der Nebenkosten zu bitten. Alles was nach dem 31.12.2011 kommt muss der ehemalige Mieter nicht mehr begleichen. Das gleiche gilt für Handwerkerrechnungen u. a.