Nebenkosten bei Vertragsabschluss

Hallo zusammen!

Mich beschäftigt folgender, fiktiver, Rechtsfall:

Mieter 1 (M1) und Mieter 2 (M2) (Der Einfachheit halber M für Mieterpartei) haben gemeinsam einen Mietvertrag mit einer Vermieterfirma V (in Bevollmächtigung für eine Investoren GbR) geschlossen.

Jedes Mietvertragsexemplar enthält neben dem eigentlichen Mietvertrag die Hausordnung sowie den §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Alle Papiere sind fest (über metallische Heftösen) miteinander verbunden und können nicht ohne weiteres getrennt werden.

In §4 des Mietvertrages heißt es:

Der Mieter zahlt dem Vermieter monatlich

  • als Nettomiete: xxxx,00 EUR
  • als angemessene Vorauszahlung für Betriebskosten i.S.v. §2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) : xxx,00 EUR
  • Heizkosten i.S.v. §2 BetrKV (da ist dann so eine zusammenfassende Klammer auf den obigen Betrag)

Bei Einzug (Erstbezug) wurde eine Übergabe der Wohnung durchgeführt, bei der auch alle Zählerstände erfasst wurden. M hat sich beim lokalen Stromanbieter angemeldet. Kurz nach Einzug meldet sich der lokale Wasserversorger W und bittet, die Wasseruhren (blau und rot) abzulesen. M tut dies und teilt W fristgerecht die Werte per Postkarte mit.

Nach kurzer Zeit erhält M von W eine Vorauszahlungsaufforderung für Wasserkosten. M ist verdutzt, da er ja Betriebskosten gemäß §2 BetrKV monatlich zahlt. In §2 BetrKV ist nämlich u.a. festgehalten, dass „die Kosten des Wasserverbrauchs“ Betriebskosten sind.

M ruft also W an und bittet, die Rechnung direkt an V zu stellen. W weigert sich (irgendwo nachvollziehbar) und sagt, dass V sich an W wenden müsse, um das zu bestätigen.

M ruft V an und bittet das zu klären. V erklärt, dass §2 BetrKV lediglich ein unverbindlicher Anhalt sei und Wasserkosten durch M zu tragen seien.

M hat darauf ein Einschreiben an V versandt in dem er seinen Standpunkt (Zahlung des Wassers durch V, später, nach Abrechnung, durch M) deutlich macht.

M möchte jetzt darauf hinaus, dass V bei Vertragsabschluss (durch den Passus im Mietvertrag i.V.m. mit dem fest angehefteten §2 BetrKV) den Eindruck erweckt hat, dass die Wasserkosten bereits durch die Nebenkostenvorauszahlung abgedeckt bzw. zumindest berücksichtigt sind. Dies scheint aber nicht so zu sein.

Wie ist die Rechtslage? Wie kann M sich verhalten?

Ich bin gespannt…

Beste Grüße

Schildmann