Hallo Genny,
die Rechtsgrundlage ist folgende:
Will der Vermieter die Betriebskosten umlegen, muß er das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbaren (§ 556 Abs. 2 BGB). Soweit der Vermieter Betriebskosten nicht umlegt, wird unterstellt, daß sie in der Miete enthalten sind. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Betriebskosten im Mietvertrag als Pauschale oder als Vorauszahlung auszuweisen (§ 556 Abs. 2 BGB).
Nun zu den Sach- und Haft-VERSICHERUNGEN:
Hierzu gehören die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Die Versicherungen sind ansetzbar wenn sie dem Bereich der Sach- und Haftpflichtversicherung zuzurechnen sind und das Gebäude betreffen. Nicht umlegungsfähig sind die Kosten einer Rechtsschutzversicherung und einer privaten Hausrat- oder Haftpflichtversicherung.
Nun zur Grundsteuer:
Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks:
Hierzu gehört die Grundsteuer, nicht aber die Personensteuer des Vermieters oder die Hypothekengewinnabgabe.
Ich hoffe es ist nun alles beschrieben.
Beste Grüße
Kocki
…
darf ein Vermieter die Versicherungen des Hauses in der Nebenkostenabrechnung mit in Ansatz bringen? Wenn ja, welche sind zulässig und darf die Grundstückssteuer auch in Ansatz gebracht werden? Bei den Antworten bitte die Rechtsgrundlage angeben … wenn möglich!
Vielen Dank im voraus …sagt Andreas