Hallo Lars,
also auch die Mischbatterie fällt unter Kleinreparaturen in
der Wohnung.
Nein, eine Mischbatterie fällt nicht unter Kleinreparaturen.
Reparaturkosten fallen grundsätzlich dem
Vermieter zu.
nein, so ist e snicht korrekt.
In vielen Mietverträgen gibt es eine
Kleinreparaturregelung, die meist auf einen Maximalbetrag
beschränkt ist (z.B. 200,00EUR pro Jahr).
Eine solche Vereinbarung wäre, wenn es sie im Mietvertrag gibt, unter Landsleuten gesagt, grottenfalsch. Eine Kleinreparaturklausel darf nach der bisherigen Rechtsprechung im Einzelfall 75 EURO nicht überschreiten und muss auf einen Jahresbetrag begrenzt sein. Dieser wiederum soll 8 % der Jahresmiete nicht überschreiten. Fehlt eine der beide Komponenten ist die Vereinbvarung insgesamt unwirksam.
Schau mal im
Mietvertrag nach, ob es solch eine Klausel gab.
Zu den Kosten für Kopien: diese sind gerechtfertigt, wenn der
Betrag üblich ist. Das bestätigte auch das Landgericht
Duisburg in einem Urteil (Az.: 13 S 208/01).
Die Rechtsprechung gewährt Beträge von 0,05 EURO ( AG Oldenburg WuM 1993, 412 ) bis 0,50 EURO ( AG Oldenburg WuM 2000, 232 ). Portokosten für die Zusendung sind im Übrigen auch vom Mieter zu tragen. Fordert ein Mieter bei der Hausverwaltung Kopien an so wird man in der Regel 0,50 EURO akzeptieren können, während eine Kopie von einer Privatperson mit 0,05 durchaus angemessen bezahlt wird, soweit der Vermieter nicht höhere Beträge für Kopierkosten nachweist.
Bei den Dübellöchern ist die Renovierung der Wohnung nicht
vollständig erfolgt, der Vermieter hätte aber vor der
Übernahme der Wohnung eine Nachbesserung fordern können, bzw.
Du hättest Recht auf Nachbesserung gehabt, ehe Dir eine
Rechnung zugeht.
Offenbar war hier eine Auszugsrenovierung nicht geschuldet. Zwar kann man die Auffassung vertreten, dass hier keine Zahlung geschuldet ist, jedoch ist hier das Risiko eines Rechtsstreits höher zu bewerten. Wegen 15 EURO empfehle ich hier niemand den Streit.
Gruss Günter