Nebenkostenabrechnung

Hallo,

man hat doch einen Anspruch auf die Rechnungen, in Kopie versteht sich. Muss man die bezahlen?
Darf bei einer Nebenkostenabrechnung Kosten für eine Mischbatterie (war defekt) (50 %) auftauchen sowie Kosten berechnet werden für Löcher zugipsen?

Hallo,

man hat doch einen Anspruch auf die Rechnungen, in Kopie
versteht sich. Muss man die bezahlen?

Der Vermieter darf sich die Kopien angemessen vergüten lassen. Ich meine mich erinnern zu können, daß 50 Cent pro Kopie anerkannt werden.

Darf bei einer Nebenkostenabrechnung Kosten für eine
Mischbatterie (war defekt) (50 %) auftauchen sowie Kosten
berechnet werden für Löcher zugipsen?

Sehr wenig Info, aber Reparaturen haben grundsätzlich nichts in der NK-Abrechnung verloren.

Gruß Stefan

Hallo Stefan,

wir hatten im letzten Jahr eine defekte Mischbatterie, die der Vermieter ohne Diskussion ausgewechselt hat und nun finde ich diesen Posten auf der NK-Abrechnung (zu 50 % soll ich das bezahlen).

Wegen der Gipslöcher, man hat ja nun mal Sachen an die Wand zu bringen, im Bad die haben wir mit Silikon dichtgemacht (Vermieter hat bei Abnahme der Whg. auch nichts gesagt). In den anderen Zimmern, die haben wir nicht zugemacht (waren vielleicht 3-4 in jedem Zimmer) und dafür will er 15 Euro von uns haben

Hallo

wir hatten im letzten Jahr eine defekte Mischbatterie, die der
Vermieter ohne Diskussion ausgewechselt hat und nun finde ich
diesen Posten auf der NK-Abrechnung (zu 50 % soll ich das
bezahlen).

Nein, hier handelt es sich eindeutig um eine Reparatur. Sie fällt nicht unter Kleinreparaturen und ist in voller Höhe - egal was es kostet - vom Vermieter zu zahlen.

Wegen der Gipslöcher, man hat ja nun mal Sachen an die Wand zu
bringen, im Bad die haben wir mit Silikon dichtgemacht
(Vermieter hat bei Abnahme der Whg. auch nichts gesagt). In
den anderen Zimmern, die haben wir nicht zugemacht (waren
vielleicht 3-4 in jedem Zimmer) und dafür will er 15 Euro von
uns haben

Es ist umstritten, ob vier bis fünf Dübellöcher überhaupt verschlossen werden müssen, wenn die Wohnung besenrein zu verlassen ist. Denn wenn ich den Text richtig verstehe, handelt es sich hier nicht um Massnahmen, die während der Mietzeit erfolgten. Einen Streit wegen der Dübellöcher würde ich persönlich nicht vom Zaun brechen.

Gruss Günter

Hallo Ingo,

also auch die Mischbatterie fällt unter Kleinreparaturen in der Wohnung. Reparaturkosten fallen grundsätzlich dem Vermieter zu. In vielen Mietverträgen gibt es eine Kleinreparaturregelung, die meist auf einen Maximalbetrag beschränkt ist (z.B. 200,00EUR pro Jahr). Schau mal im Mietvertrag nach, ob es solch eine Klausel gab.

Zu den Kosten für Kopien: diese sind gerechtfertigt, wenn der Betrag üblich ist. Das bestätigte auch das Landgericht Duisburg in einem Urteil (Az.: 13 S 208/01).

Bei den Dübellöchern ist die Renovierung der Wohnung nicht vollständig erfolgt, der Vermieter hätte aber vor der Übernahme der Wohnung eine Nachbesserung fordern können, bzw. Du hättest Recht auf Nachbesserung gehabt, ehe Dir eine Rechnung zugeht.

Viele Grüße
Lars

Hallo Lars,

diese Klausel ist im Mietvertrag nicht ausgefüllt und der Vermieter hat keine Nachbesserungen verlangt. Es gibt sogar ein Protokoll, wo steht das die Zimmer in Ordnung sind. Also denke ich mal, kann er jetzt nicht mit Forderungen kommen, oder?

Mir ist jetzt noch was aufgefallen, der Vermieter hat nicht mal auf der Abrechnung unterschrieben … so üblich?
Steht auch keine Adresse drauf, weder von ihm noch von uns, nur unser Name und der Abrechnungszeitraum

Gruß

Hallo Lars,

also auch die Mischbatterie fällt unter Kleinreparaturen in
der Wohnung.

Nein, eine Mischbatterie fällt nicht unter Kleinreparaturen.

Reparaturkosten fallen grundsätzlich dem

Vermieter zu.

nein, so ist e snicht korrekt.

In vielen Mietverträgen gibt es eine

Kleinreparaturregelung, die meist auf einen Maximalbetrag
beschränkt ist (z.B. 200,00EUR pro Jahr).

Eine solche Vereinbarung wäre, wenn es sie im Mietvertrag gibt, unter Landsleuten gesagt, grottenfalsch. Eine Kleinreparaturklausel darf nach der bisherigen Rechtsprechung im Einzelfall 75 EURO nicht überschreiten und muss auf einen Jahresbetrag begrenzt sein. Dieser wiederum soll 8 % der Jahresmiete nicht überschreiten. Fehlt eine der beide Komponenten ist die Vereinbvarung insgesamt unwirksam.

Schau mal im

Mietvertrag nach, ob es solch eine Klausel gab.

Zu den Kosten für Kopien: diese sind gerechtfertigt, wenn der
Betrag üblich ist. Das bestätigte auch das Landgericht
Duisburg in einem Urteil (Az.: 13 S 208/01).

Die Rechtsprechung gewährt Beträge von 0,05 EURO ( AG Oldenburg WuM 1993, 412 ) bis 0,50 EURO ( AG Oldenburg WuM 2000, 232 ). Portokosten für die Zusendung sind im Übrigen auch vom Mieter zu tragen. Fordert ein Mieter bei der Hausverwaltung Kopien an so wird man in der Regel 0,50 EURO akzeptieren können, während eine Kopie von einer Privatperson mit 0,05 durchaus angemessen bezahlt wird, soweit der Vermieter nicht höhere Beträge für Kopierkosten nachweist.

Bei den Dübellöchern ist die Renovierung der Wohnung nicht
vollständig erfolgt, der Vermieter hätte aber vor der
Übernahme der Wohnung eine Nachbesserung fordern können, bzw.
Du hättest Recht auf Nachbesserung gehabt, ehe Dir eine
Rechnung zugeht.

Offenbar war hier eine Auszugsrenovierung nicht geschuldet. Zwar kann man die Auffassung vertreten, dass hier keine Zahlung geschuldet ist, jedoch ist hier das Risiko eines Rechtsstreits höher zu bewerten. Wegen 15 EURO empfehle ich hier niemand den Streit.

Gruss Günter