Nebenkostenabrechnung - Einspruch: wann verjährt?

Guten Tag,
ich habe folgende Frage zur Verjährung / Rechtmäßigkeit von Mietnebenkosten-Abrechnungen, die nach Einspruch seitens der Mieter von Vermieterseite nicht korrigiert wurden:

Wir haben seit Jahren in unserer Mietergemeinschaft das Problem, dass fehlerhafte Abrechnungen ausgestellt werden, was wir teilweise auch in einem gemeinsamen Schreiben an die Hausverwaltung moniert haben, da ja gerade die Betriebskosten auf alle umgelegt werden.

Da die Abrechnungszeiträume sich von ursprünglich Mitte des Vorjahres bis Mitte des laufenden Jahres bezogen, dann aber auf Abrechnung von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres umgestellt wurden - zunächst Betriebskosten, im Jahr darauf auch die Heizkosten - wurden letztendlich einige Posten rechnernisch doppelt in jeweils voller Höhe innerhalb eines Kalenderjahres angerechnet obwohl bereits durch vorausgegangenen Abrechnungszeitraum abgegolten waren: z. Bsp. wurde der Schornsteinfeger von 07/2005 - 06/2006 gezahlt, aber in voller Höhe nochmals von 07/2006 - 12/2006 angefordert, und erneut (korrekt) von 01/2007 - 12/2007.

Der Vermieter hat zugestimmt (Telefonate) dass hier einiges schiefgelaufen ist, uns aber nie eine korrigierte Abrechnung zugeschickt, weshalb viele Mieter daraufhin weder die austehenden „ungeklärten“ Beträge noch die für das folgende Jahr daraus errechneten neuen Abschlagszahlungen eingezahlt haben (letzeres hätte ja eine Akzeptanz der falschen Abrechnung bedeutet).

Wir haben später die Abrechnung für den jeweils aktuellen/folgenden Zeitraum erhalten, ohne Berücksichtigung ausstehender alter Beträge, aber nun, nach teils mehr als 2 Jahren, einen „Kontoauszug“ als Mahnung (mit Mahngebühren!) mit eben jenen angesammelten ungeklärten Beträgen (inkl. der daraus resultierenden nicht ausgeführten Vorauszahlungen für folgende Abrechnungen), was sich nun teils auf mehrere hundert Euro beläuft.

Wie lange darf ein Vermieter diese Ansprüche nachträglich noch stellen, wenn er a) Einsprüche niemals schriftlich anerkannt hat, oder aber b) mündlich durchaus Fehler eingeräumt hat, daraufhin aber nie schriftlich die korrigierten Beträge angefordert hat?

Danke für Information - dies ist ein jahrelanger Kampf mit einer unfähigen Hausverwaltung, deren unkorrekte Abrechnungsstruktur sich über die Jahre zu einer derart undurchsichtigen Angelegenheit entwickelt hat, dass bald keiner mehr genau nachvollziehen kann, was tatsächlich noch bezahlt werden muss, und/oder warum …

Eine von mir angeforderte Erläuterung zu den im Kontoauszug gelisteten Beträge, die durch zwischenzeitliche Miet- und Nebenkostenerhöhung im Oktober 2008 noch schwieriger nachzuvollziehen sind, wurde seit Juli diesen Jahres zudem nie beantwortet …

Friedliche Adventszeit, und viel Glück mit dem Vermieter! LG Komani

Hallo Komani,
vielleicht hilft dir auf die Schnelle diese Antwort von Horst weiter.
/t/verjaehrung-nebenkostenabrechnung-nach-widerspruc…
Dem Betrag für den Schornsteinfeger müssen ja konkrete Rechnungen zu Grunde
liegen. Um Einsicht bitten…
Aus Zeitmangel heute nur kurz… Sorry

Hallo,

dies ist keine Rechtsberatung, lediglich meine persönliche Meinung. Im Zweifelsfalle bitte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle konsultieren. Eine Haftung für die hier wiedergegebenen Informationen (angesichts des umfangreichen Sachverhalts) wird nicht übernommen.

Grundsätzlich gilt - wird nicht innerhalb eines Monats nach zustellung der Nebenkostenabrechnung schriftlich Widerspruch eingelegt, so gilt die Abrechnung als anerkannt, ausser es liegen wichtige Gründe vor, die der Mieter nicht zu veschulden hat.

Wurde schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt? Erfolgte der Widerspruch innerhalb eines Monats?
a) Beide Fragen mit ja beantwortet, dann empfiehlt es sich hier einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatende Stelle (Mieterschutzverein) einzuschalten.
b) Nur eine der Fragen mit „ja“ beantwortet, unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten.
c) Keine der beiden Fragen mit ja beantwortet, die Lage ist ziemlich aussichtslos - auf jeden Fall Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten, um die Chancen auf Erfolg zu erkundigen.

Zu a) ist weiter interessant: Wurde die Abrechnung und die Richtigstellung schriftlich „ermahnt“ (durch eine „Mahnung“)? Höchste Chancen, das ganze zu deinem Vorteil zu wenden.

Nachzahlungen auf Abrechnungen verjähren in aller Regel nach einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes, sofern dies nicht ermahnt wurde. Bei Mahnung und Fälligstellung beträgt die Verjährungsfrist dann bis zu 3 Jahre ab Ende des Jahres, an dem der Betrag fällig war. Liegt gar ein Titel vor (Gerichtsvollzieher, Pfändungsbeschluss), beträgt die Verjährung gar 30 Jahre.

Mein Rat: Auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und mit Erstberatung versuchen zu klären, was möglich ist. Dann entscheiden, ob langer Kampf aufzunehmen ist oder das ganze einfach hingenommen wird und entsprechender Betrag beglichen wird (dies ist nur dann lohnenswert, wenn die Beratungskosten den Streitwert übersteigen).
Vielleicht lohnt es sich dann, sich mit anderen Mietern zusammenzuschliessen und das ganze zusammen anzugehen.

Viel Erfolg,

J.L.

Hallo komani,

zunächst möchte ich Ihnen dringend empfehlen, sich an einen Mieterschutzverein in Ihrer Nähe, oder an einen Rechtsanwalt für Mietrecht zu wenden.
Ihre Angelegenheit ist ja inzwischen so verzwickt, dass man hier unbedingt Einblick in alle Unterlagen (Mietvertrag, Abrechnungen, usw.) benötigt.

Die Fristen sind gesetzlich wie folgt geregelt:
Der Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate, wobei es egal ist ob man das jeweilige Jahr vom 01.Januar bis zum 31.Dezember, oder irgend ein anderes Datum z.B. vom 01.Juli bis zum 30.Juni des Folgejahres einsetzt.
Bis spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter vorliegen.
Ist das nicht der Fall, dann verliert der Vermieter seine Ansprüche.
Grundsätzlich sollten alle Beanstandungen,Widersprüche und sonstige Eingaben schriftlich erfolgen, um im Rechtsfall eine solide Beweisgrundlage zu haben.

Weitere Angaben möchte ich hierzu nicht machen, denn hier benötigen Sie Hilfe, wie bereits oben erwähnt.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

nehmt euch einen anwalt oder schickt einen von euch, der im mieterbund ist irgendwo vor -
so kann das nicht weiteregehen!

Hallo,

das Mietverhältnis ist ein Schuldverhältnis im Sinne des BGB.
Aus diesem Grund richtet sich die Verjährung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis nach § 194 ff. BGB. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, indem der Anspruch enstanden ist (z.B. wurde die Nebenkostenabrechnung am 20.06.08 zugestellt, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.08). Von der Verjährungsfrist an, bleibt der Anspruch drei Jahre erhalten, ehe er verfällt. Danach hat der Schuldner nach § 214 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h. er braucht nicht zahlen, wenn er das nicht will, kann dies aber tun.

Wenn also der Vermieter erst nach zwei Jahren mahnt, ist dies durchaus rechtmäßig, da sein Anspruch noch circa ein Jahr gilt. Lässt der Vermieter einen gerichtlichen Mahnbescheid über die Forderungen ausstellen, kann er die Verjährung gem. § 204 BGB hemmen. Er hat also was die Verjährung angeht alle Karten in der Hand.

Wenn der Vermieter die Fehler mündlich einräumt, ist diese Aussage so viel Wert wie das Papier auf der sie steht! Solang nichts schriftliches vorliegt, ist man dahingehend machtlos. Auch das der Vermieter auf die Einsprüche nicht reagiert, ist unerheblich. Wenn er nicht reagiert, heißt das konkludent (also stillschweigend), dass er diese nicht für begründet hält. Gemäß § 556 BGB kann der Mieter zwar Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben, allerdings ist nicht geregelt, was passiert, wenn der Vermieter diese nicht beachtet.

In diesem Falle würde ich den Mieterbund anrufen, bzw. als Interessengemeinschaft vor Gericht gehen und die Ansprüche klären.

Für weitere Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Saxony88

Hallo Saxony88,
herzlichen Dank für die schnelle Information - zusammen mit den Antworten der anderen Experten habe ich jetzt eine Menge Einsicht erlangt, auch in der Hinsicht, dass sich hier wohl auf alle Fälle doch mal der Eintritt in eine Mieterorganisation lohnt, um ggf. rechtliche Unterstützung zu erhalten.

Übrigens habe ich heute erfahren, dass die betroffene Hausverwaltung zum Ende des Jahres abtritt - und die ausstehenden Angelegenheiten nun an eine neue übergibt. Keine Ahnung ob das nun eine positive Wendung ist oder nicht - der letzte Wechsel vor 4 Jahren war chaotisch, und die HV davor ähnlich unkoordiniert wie die aktuelle … irgendwie scheint das symptomatisch für dieses Betätigungsfeld :frowning:

Herzliche Grüße, Komani

Hallo Heinz Brassel,
herzlichen Dank für Ihre Info - siehe auch meine ausführlichere Antwort an Saxony88 - neue Hausverwaltung ab 2010, dadurch aber leider vorher wohl keine Klärung der Angelegenheit mit der aktuellen HV möglich, macht alles dann noch unübersichtlicher …

Viele Grüße, Komani

Hallo Jürgen Lehmann,
herzlichen Dank für Ihre Hilfe - siehe auch meine ausführlichere Antwort an Saxony88.
Ich denke wir werden wohl „den Kampf aufnehmen“ müssen - ein anderer Mieter der bereits im Mieterverein ist, wird sich nun auch noch mal dort eingehend beraten lassen. Und ich werde dann da wohl auch mal beitreten …

Viele Grüße, Komani

Hallo RedMary
danke, der Link war auch schon sehr aufschlussreich!

Inzwischen gab’s ja noch ein weitere hilfreiche Information von anderen Experten hier, tolle Sache - ALLEN meinen aufrichtigen Dank!

Viele Grüße, Komani

wohl wahr … aber man wird langsam zäh, nach mehreren Jahren DOUBLE TROUBLE mit Vermieter und im Abstand von wenigen Jahren wechselnden Hausverwaltungen :wink:

Hallo komani,

hier noch ein kleiner Tip von mir:

Grundsätzlich sollte man mit dem Vermieter keinerlei mündliche Vereinbarungen treffen, sondern alles schriftlich dokumentieren.
Dort wo es um Einhaltung von Fristen geht, sollte man unbedingt nur per Einschreiben mit Rückschein arbeiten, denn dann ist man auf der sicheren Seite.

Alles Gute für das Neue Jahr 2010 wünscht Ihnen

Heinz Brassel

Grundsätzlich gilt, dass die Abrechnung für Mieter nachvollziehbar sein muss. Wenn dies nicht erfolgte, dann müssen Sie auch nicht zahlen. Verlangen Sie eine korrigierte, nachvollziehbare Abrechnung und einen Aufschlüsselung der Verträge.