Nebenkostenabrechnung Grundsteuer

Nebenkostenabrechnung: In meiner Nebenkostenabrechnung für 2012 erscheinen Kosten für GRUNDSTEUER. Im Mietvertrag steht nur unter Allgemeine Betriebskosten: Laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks. Muss ich diese Nebenkosten zahlen?

Die Grundsteuer sind die laufende öffentliche Lasten des Grundstück. In der Betriebskostenumlageverordnung stehen dese Kosten an erster Stelle und sind auf alle Fälle umlagefähig. Ihr Info-Nebenkoste.de Team

Nebenkostenabrechnung: In meiner Nebenkostenabrechnung für . . .

Lasten des Grundstücks. Muss ich diese Nebenkosten zahlen?

kannst du mir helfen, was genau verstehst du nicht an den Hinweisfeld mit den Text:

Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.
Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden.

Hallo Kallostro,

zu den laufenden öffentlichen Lasten gehören die Grundsteuer und auch die Gebühren für die Straßenreinigung, die von den Behörden meistens gleichzeitig eingezogen werden.
Sie müssen also zahlen.

Natürlich kann man Sie mit diesen Gebühren nur anteilig belasten,je nach Anzahl der Wohnflächen und dafür gibt es den erforderlichen Umrechnungsschlüssel, der aber leider
nicht immer den Jahresabrechnungen beigefügt wird.
Fehlt dieser Umrechnungsschlüssel, dann sollten Sie einfach beim Vermieter nachfragen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Die Grundsteuer sind die laufende öffentliche Lasten des
Grundstück.

Das mag sein, hilft aber nicht weiter, da sich die umzulegenden Postitionen konkret aus dem Mietvertrag ergeben müssen.

In der Betriebskostenumlageverordnung stehen dese
Kosten an erster Stelle und sind auf alle Fälle umlagefähig.
Ihr Info-Nebenkoste.de Team

Dann muss der Mietvertrag aber auch ausdrücklich Bezug auf § 2 BetrKV, auf „die BetrKV“ oder auf § 27 II. BV nehmen.

Einfach nur „laufende Kosten des Grundstücks“ ist zu unbestimmt (das ist nichts anderes als die Definition von Betriebskosten nach § 1 Abs. 1 BetrKV) und sagt nicht, was vereinbart wurde. Denn die Umlage muss nun einmal vertraglich vereinbart werden.

Klarer Fall: Ja!                                           .                                            .                                                         .             .

Klarer Fall: Ja!

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Die Antwort ist: Nein.

Die Grundsteuer kann als Teil der laufenden Kosten umgelegt werden, dann muss sie aber auch explizit drinstehen oder sich aus der Verweisung auf die BetrKV ergeben. Einfach nur „laufende Kosten des Grundstücks“ reicht nicht.

Hallo,

Einfach nur „laufende Kosten des Grundstücks“ ist zu
unbestimmt (das ist nichts anderes als die Definition von
Betriebskosten nach § 1 Abs. 1 BetrKV) und sagt nicht, was
vereinbart wurde. Denn die Umlage muss nun einmal vertraglich
vereinbart werden.

in der Frage stand aber " Laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks". Ändert das was an der Antwort oder ist das immer noch zu ungenau?
Ich muss zugeben, mir fällt da neben der Grundsteuer noch z.B. eine Straßenbauabgabe ein. Oder nachträgliche Erschließungskosten. Oder Straßenreinigung. Imho wäre es also zu unbestimmt, richtig?
Gruß
Testare_

in der Frage stand aber " Laufende Öffentliche Lasten des
Grundstücks". Ändert das was an der Antwort oder ist das immer
noch zu ungenau?

Das ist ungenau, denn

Ich muss zugeben, mir fällt da neben der Grundsteuer noch z.B.
eine Straßenbauabgabe ein. Oder nachträgliche
Erschließungskosten. Oder Straßenreinigung. Imho wäre es also
zu unbestimmt, richtig?

Richtig, hinzu kommt insb. noch die Müllbeseitigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV, die einen erheblichen Kostenanteil ausmacht. Auch ist nicht ganz klar, was mit „Lasten“ gemeint ist, ob sich das also nur auf Kosten bezieht, die aus dem Eigentum also solches herrühren, oder auch auf solche, die durch dessen Nutzung anfallen, jedoch Gebühren auslösen.

Aus dem Grunde ist die Regel im Betriebskostenrecht einfach. Da es sich bei der Betriebskostenumlagevereinbarung wie bei jeder anderen um eine normale vertragliche Vereinbarung handelt, muss klar sein, was die Parteien meinen. Dem kommt man ja schon dadurch sehr weit entgegen, dass der Vermieter einfach den Verweis auf die BetrKV aufnehmen kann.

Hinzu kommt, dass es sich zu 99% um AGB handelt und hier gilt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ist also nicht sicher erkennbar, was gemeint ist, geht das zu Lasten des Verwenders. Und das ist hier der Fall.

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Hallo Herr Brassel, die Grundsteuer wurde für 4 Häuser berechnet. Unser Haus wurde im Juni 2011 bezogen. Zwei Häuser sind jetzt erst im Oktober bezogen worden. Die Grundsteuer beträgt für 2012 für diese 4 Häuser über 5000 Euro !!

Danke! (owt)
nix