Hallo nita,
Verstehst du das Urteil so, dass auch der Anspruch des VM
innerhalb der Frist eine Korrektur eines
Nachforderungsbetrages zu machen negiert wird?
nein, sondern nur nach dem Fristablauf.
Es gibt aber Urteile welches besagt, wenn die Forderungen einer Nebenkostenabrechnung bereits beglichen sind, dann keine Änderung mehr möglich ist. Durch die Begleichung würde sozusagen das Angebot (hier also die Nebenkostenabrechnung des Vermieters) durch den Mieter angenommen und wäre somit bindend.
Zitate:
Nach vorbehaltlosem Ausgleich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung kann nur im Einzelfall eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung gerechtfertigt sein.
OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.1989 (4 U 66/89)
Zahlt der Mieter die geforderte Nebenkostennachzahlung, ist der Vermieter aus einer späteren weitergehenden Betriebskostenabrechnung nicht mehr berechtigt.
AG Ludwigshafen, Urteil vom 01.08.1991 (2 e C 182/91)
Erweisen sich Betriebskostenabrechnungen als sachlich falsch, nachdem die jeweiligen Salden längst ausgeglichen worden sind, so kann der Vermieter eine Korrektur zu seinen Gunsten nur in dem Ausnahmefall durchsetzen, dass mit Bekanntwerden neuer Abrechnungstatsachen ein Saldo erheblicher Größenordnung errechnet werden kann.
LG Koblenz, Urteil vom 27.02.1997 (12 S 340/96)
Gruß
Joschi