Nebenkostenabrechnung gültig?

Hallo,

wenn Mieter eine Nebenkostenabrechnung für 2008, im Dezember 2009 erstmalig erhalten mit 200 euro Nachzahlung,
und dann am 11.Januar 2010 eine erneute Nebekostenabrechnung kommt mit der bitte die alte zu vernichten da diese Fehlerhaft ist und die neue dann 400 Euro Nachzahlung enthält, ist dies dann gültig???

Das Mietverhältnis begann im April 2008.

hallo,

ist die nk-abrechnung für gesamt-2008? und kam dann erst dez 2009? nun ja, ein bissl spät, aber gut - geht.
was die wirkliche frage betrifft: ja klar wäre das gültig. fehler in der rechnungsstellung passieren immer wieder, wenn man die nicht „heilen“ dürfte, wäre die welt um ein paar juristische spiegelfechtereien ärmer.
also: rechnung jan 2010 ersetzte rechnung dez 2009. aber: schreiben sollte aufgehoben werden (die „alte rechnung“ würde ich auch aufheben, wegen möglicher beweiskraft).
daß nunmehr ein höherer nachzahlungsbetrag befordert würde, ist unschädlich - geprüft werden sollte die nk-rechnung in jedem falle vom mieter.

saludos, borito

Aber was ist mit dem BGB § 556
Vereinbarungen über Betriebskosten
-3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Es hört sich so an als ob alles was ab Januar kommt und zu ungunsten des Mieters ist nicht mehr gefordert werden kann, solche Fälle wurden laut I-Net auch von div. Gerichten entschieden.

gut zu wissen. War mir neu. Du hast bestimmt auch eine Fundstelle dafür, dass ich meinen Mietern gegenüber dann auch fundiert argumentieren kann.

Ich sah es bisher so: Änderungen sind natürlich möglich. Allerdings ist der Nachzahlungsbetrag in der Höhe begrenzt auf den Betrag der zu Lasten des M 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraumes ausgewiesen war.

vnA

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So dachte ich es auch und war etwas schockiert über die 1. Antwort denn dann wäre es ja nicht gerade prickelnd.
Eine Quelle der 1. Anwort würde mich auch sehr interessieren. Danke*

Hallo,

m.E. kommt es auf die Art des Fehlers an, durch den letztendlich die Nachforderung entsteht.

Ist dieser Fehler nur inhaltlicher und nicht formeller Art und wird daher durch die neue Ausstellung der Abrechnung diese nicht in ihrer Struktur geändert, kann der VM auch nach Ablauf der Frist noch korrigieren.

Siehe hierzu auch http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht_ve…

Das er dies nur in Höhe des ersten Betrages machen darf, habe ich noch nirgendwo gehört oder gesehen. Wenn aus der ersten Abrechnung durch Nachrechnen der korrekte Betrag herauskommen würde und der VM dies nachträglich korrigiert, kann er das m.E. tun.

Gruß
Nita

Hallo nita,

Das er dies nur in Höhe des ersten Betrages machen darf, habe
ich noch nirgendwo gehört oder gesehen. Wenn aus der ersten
Abrechnung durch Nachrechnen der korrekte Betrag herauskommen
würde und der VM dies nachträglich korrigiert, kann er das
m.E. tun.

der Vermieter kann dies tatsächlich nur bis zur Höhe der ersten Nachforderung tun. Verlinktes Urteil geht sogar noch weiter, da kann der Vermieter selbst ein falsch berechnetes Guthaben nicht mehr mindern:

BGH Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Ab Randnummer 13 sind die Verweise auf ältere Urteile angegeben.

Gruß

Joschi

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Hallo,

danke für den Link Joschi. Über die Bedeutung für den UP hinaus:

Verstehst du das Urteil so, dass auch der Anspruch des VM innerhalb der Frist eine Korrektur eines Nachforderungsbetrages zu machen negiert wird?

Das es damit also faktisch überhaupt keine Korrekturmöglichkeit des VM gibt, es sei denn er hat sie nicht zu verantworten?

Gruß
Nita

Hallo nita,

Verstehst du das Urteil so, dass auch der Anspruch des VM
innerhalb der Frist eine Korrektur eines
Nachforderungsbetrages zu machen negiert wird?

nein, sondern nur nach dem Fristablauf.

Es gibt aber Urteile welches besagt, wenn die Forderungen einer Nebenkostenabrechnung bereits beglichen sind, dann keine Änderung mehr möglich ist. Durch die Begleichung würde sozusagen das Angebot (hier also die Nebenkostenabrechnung des Vermieters) durch den Mieter angenommen und wäre somit bindend.

Zitate:

Nach vorbehaltlosem Ausgleich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung kann nur im Einzelfall eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung gerechtfertigt sein.

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.1989 (4 U 66/89)

Zahlt der Mieter die geforderte Nebenkostennachzahlung, ist der Vermieter aus einer späteren weitergehenden Betriebskostenabrechnung nicht mehr berechtigt.

AG Ludwigshafen, Urteil vom 01.08.1991 (2 e C 182/91)

Erweisen sich Betriebskostenabrechnungen als sachlich falsch, nachdem die jeweiligen Salden längst ausgeglichen worden sind, so kann der Vermieter eine Korrektur zu seinen Gunsten nur in dem Ausnahmefall durchsetzen, dass mit Bekanntwerden neuer Abrechnungstatsachen ein Saldo erheblicher Größenordnung errechnet werden kann.

LG Koblenz, Urteil vom 27.02.1997 (12 S 340/96)

Gruß

Joschi

Alles klar, danke - owt?
Nix

Gruß
Nita