Neue Hausordnung

Hallo, kann die neue Hausordnung verbieten, Wäsche auf dem Balkon zu trocknen? Muß die Wäsche im Gemeinschaftswäschekeller getrocknet werden?

Hallo !

Ja und Nein nach meiner Auffassung.

Ja,eine Hausordnung kann auch so etwas regeln.

Nein,ein generelles Trockenverbot auf Balkonen und einen Benutzungszwang des Trockenraumes wirds nicht geben.
Einen nicht störenden,niedrigen Wäscheständer kann man aufstellen,er ist von der Balkonbrüstung verdeckt und beeinträchtigt nicht das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage.
Denn darauf zielt die Bestimmung ja offensichtlich ab.

Eine gespannte Wäscheleine mit großen Wäschstücken(Bettlaken) kann dagegen optisch sehr störend sein und untersagt werden.

MfG
duck313

Also wäre diese Entscheidung nicht rechtens??? Ich kann doch als Wohnungseigentümer nicht gezwungen werden wann und wie ich wasche und trockne!

doch, wenn dadurch z.b. die bausubstanz (->schimmel, bei trocknen in der wohnung) oder die optik (->wäscheständer auf dem balkon) des gebäudes gestört werden, kann das vorgeschrieben werden.

Ich habe gehört, das mit der Optik ist Quatsch! Wären wir z.B. eine Bank oder Versicherung, dann würde dieses zutreffen!
Hab soeben folgendes Urteil gefunden und somit dürfte meine Frage beantwortet sein!

Probleme gibt es oft auch bei der Wäsche: Das Trocknen kleiner Wäsche auf einem Wäscheständer, der im Wesentlichen durch die Balkonbrüstung abgedeckt wird, ist jedenfalls erlaubt (Amtsgericht Euskirchen, Az. 13 C 663/94).

Jetzt können Sie mal die neue Hausordnung beschliessen! Der Paragraph in der Hausordnung sollte dann unwirksam sein!!!

Hallo !

Wohnungseigentümer ?
Also selbstgenutzte Eigentümswohnung in einer größeren Anlage ?

Da kann die Gemeinschaft(mit Mehrheit) ziemlich viel beschließen und regeln,was auch für die Mitglieder einzuhalten ist.
Und die neue „Wäsche“-regel ist nur wegen der Optik des Hauses,warum denn sonst. Andere Gründe sind doch kaum denkbar.

Eine Eigentümergemeinschaft kann sehr wohl ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage beschließen,dazu gehören z.B. Farben von Balkonbrüstungen,Fensterrahmen und Türen, Sat-Antennen ,also allgemein die Optik.
Auch aus Raushängen von Fahnen,z.B. seines Fußballvereins kann untersagt werden.

Und Störungen der Optik durch frei flatternde Wäsche auf gespannten Leinen auf dem Balkon kann darunter fallen.

Stört sie nicht,weil Ständer hinter der Brüstung verdeckt ist,dann ist das zulässig (hab ich geschrieben und Dein rausgesuchtes Urteil sagt das selbe).

MfG
duck313

Neue Hausordnung ?

Zumindest im Mietrecht sind einseitige Vertragsänderungen nicht zulässig.

vnA

Hallo,

eine Eigentümergemeinschaft kann für die Eigentümer beschließen, was für einen Mieter aber nicht gelten würde, weil nicht Vertragsbestandteil.

http://www.meineimmobilie.de/forum/vermieten/altes_v…

Abgesehen davon ist es schon erstaunlich, was die Rechtsprechung von der WEG-Gemeinschaft so alles für zu Lasten von Eigentümern regelbar hält, was sich ein Mieter nicht gefallen lassen müsste. Daher helfen Urteile zum Mietrecht auch nicht weiter.

VG
EK

Leicht OT: Einseitige Vertragsänderung
Hallo!

Zumindest im Mietrecht sind einseitige Vertragsänderungen
nicht zulässig.

Hat der VM denn dann Möglichkeiten, wenn ein Mieter die Vertragsänderung nicht akzeptieren will? Ist das ein Kündigungsgrund oder passiert dem Mieter dann nichts?

Würde mich interessieren.

Liebe Grüße,
-Efchen

Neue Hausordnung
Also nochmal,muß ich die Mitgliederabstimmung zum Thema Balkon hinnehmen, oder sollte ich sofort zu einem Anwalt?

Eigene Entscheidungen selbst treffen zu wollen liegt möglicherweise nicht mehr im Trend der Zeit. Ist aber sicherlich nicht das Schlechteste.

vnA

Das Problem hat dann sicherlich der Vermieter.

vnA