Neuer Mietvertrag - Schönheitsreparaturen

Hallo,
nochmal Fragen von mir zu folgender Situation:

gemietetes Einfamilienhaus, Zustand unrenoviert, abgewirtschaftet, Fußbodenbelag einfaches Lenolium. Mietvertrag unterschrieben im Oktober, Renovierungserlaubnis ab November, Mietbeginn ab Dezember. Vermieter eigentlich sehr kooperativ.

Zu den Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag folgendes festgehalten:

  1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Innenanstrich von Fenster und Türen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, Beseitigen kleinerer Putz und Holzschäden.
  2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
    alle drei Jahre - Wand und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen
    alle 5 Jahre - Wohn-, Schlafräume, Dielen, Toiletten, Lackieren von Heizkörper und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen.
    alle 7 Jahre – in anderen Räumen.
    Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisse bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsrepatur.
  3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter nur einen Kostenteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparatur verursachen würde. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraumes, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 % usw. … Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
    Meine Fragen:
    Objektiv gesehen, müssten nach Ansicht des Mieters vor Einzug sämtliche Räume neu tapeziert und gestrichen werden, ebenso bedürften Heizung und Türen sofort einen neuen Anstrich – um allgemein betrachtet, einen bewohnbaren Zustand herzustellen.

Unter Berücksichtigung der Übernahme eines im Grunde unrenovierten Hauses und irgendeiner neuen Gesetzlage, die besagt, das Renovierung nach Bedarf gemacht werden müssen/ können:

a) Greifen nun die Fristen des Mietvertrages oder die neue Gesetzeslage, wenn es drauf ankommt. ?

b) Welche Schönheitsreparaturen muss der neue Mieter nach Absatz 2 denn nun wirklich leisten, in den ersten drei Jahren, seit Einzug. ? (Haus komplett unrenoviert übernommen)

c) Für welche Schönheitsrepaturen muss nach Absatz 3 bezahlt werden, wenn der Mieter vor Ablauf des dritten Mietjahres wieder auszieht ? (Haus komplett unrenoviert übernommen).

d) Wäre es sinnvoll, vor Einzug und Renovierung, schriftlich festzuhalten, das daß Haus unrenoviert iübernommen wurde. ?
(Außer das Fotos von davor und danach gemacht werden).

Es besteht irgendwie das Gefühl, das nach diesen Mietvertrag, der Mieter im Grunde für Verschleiß und Verzicht auf Renovierungen, von dem Vormieter aufkommt. ?!

d) Muss ein Mieter Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Schornsteinfeger, Wartung der Heizanlage, Grunderwerbsteuer über den Vermieter abrechnen, weil das schon immer so war oder hat er das Recht, dieses auch direkt mit entsprechenden Stellen selbst abzurechnen (bis auf Versicherung bzgl. des Hauses, die auch über dem Vermieter laufen). ?

Die Fragen werden alle gestellt, da solche Fristenregelungen noch nie zuvor unterschrieben wurden.

Vielen Dank im vorraus.

Hallo Birgit,

gemietetes Einfamilienhaus, Zustand unrenoviert,
abgewirtschaftet, Fußbodenbelag einfaches Lenolium.
Mietvertrag unterschrieben im Oktober, Renovierungserlaubnis
ab November, Mietbeginn ab Dezember. Vermieter eigentlich sehr
kooperativ.

Zu den Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag folgendes
festgehalten:

  1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der
    Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen
    gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer
    weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Innenanstrich
    von Fenster und Türen, Anstrich von Heizkörpern und
    Heizrohren, Beseitigen kleinerer Putz und Holzschäden.
  2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen
    bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens
    jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem
    Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß
    nachstehenden Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen
    verlangen. Als angemessene Zeitabstände der
    Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
    alle drei Jahre - Wand und Deckenanstriche in Küchen, Bädern
    und Duschen
    alle 5 Jahre - Wohn-, Schlafräume, Dielen, Toiletten,
    Lackieren von Heizkörper und Rohren, Innentüren, Fenstern und
    Außentüren von innen.
    alle 7 Jahre – in anderen Räumen.
    Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisse bzw. ab der
    letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten
    Schönheitsrepatur.
  3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen
    nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der
    Vermieter verlangen, daß der Mieter nur einen Kostenteil von
    den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen
    Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende
    Schönheitsreparatur verursachen würde. Der zu zahlende
    Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der
    im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraumes,
    der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten
    vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung
    abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen
    während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der
    Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %
    usw. … Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach
    einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten
    Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der
    erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter
    unbenommen.
    Meine Fragen:
    Objektiv gesehen, müssten nach Ansicht des Mieters vor Einzug
    sämtliche Räume neu tapeziert und gestrichen werden, ebenso
    bedürften Heizung und Türen sofort einen neuen Anstrich – um
    allgemein betrachtet, einen bewohnbaren Zustand herzustellen.

Unter Berücksichtigung der Übernahme eines im Grunde
unrenovierten Hauses und irgendeiner neuen Gesetzlage, die
besagt, das Renovierung nach Bedarf gemacht werden müssen/
können:

a) Greifen nun die Fristen des Mietvertrages oder die neue
Gesetzeslage, wenn es drauf ankommt. ?

ja, diese Fristen sind alle korrekt.

b) Welche Schönheitsreparaturen muss der neue Mieter nach
Absatz 2 denn nun wirklich leisten, in den ersten drei Jahren,
seit Einzug. ? (Haus komplett unrenoviert übernommen)

Er muss notfalls tapezieren und weiss streichen, Türen und Fenster innnen streichen, Einbuten streichen und Heizkörper streichen.

c) Für welche Schönheitsrepaturen muss nach Absatz 3 bezahlt
werden, wenn der Mieter vor Ablauf des dritten Mietjahres
wieder auszieht ? (Haus komplett unrenoviert übernommen).

Wenn der Mieter bei Einzug renoviert muss er nach drei Jahren nichts renovieren ( wnen weiss und alles bei Einzug gestrichen ) Macht der Mieter bei Einzug nichts trägt er nach dem 3. Jahr für Nassräume ( Bad, WC, Küche ) 100 % der Kosten, bei Wohn- und Schlafräumen die anteiligen Kosten von 60 %.

d) Wäre es sinnvoll, vor Einzug und Renovierung, schriftlich
festzuhalten, das daß Haus unrenoviert iübernommen wurde. ?
(Außer das Fotos von davor und danach gemacht werden).

auf jeden Fall

Es besteht irgendwie das Gefühl, das nach diesen Mietvertrag,
der Mieter im Grunde für Verschleiß und Verzicht auf
Renovierungen, von dem Vormieter aufkommt. ?!

Nein, er übernimmt eine nicht renovierte Wohnung. Wenn er entsprechend in dem Haus wohnt und nach Bedarf während des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen vornimmt hat er bei Auszug nicht zu renovieren.

d) Muss ein Mieter Nebenkosten wie Heizung, Wasser,
Schornsteinfeger, Wartung der Heizanlage, Grunderwerbsteuer
über den Vermieter abrechnen, weil das schon immer so war oder
hat er das Recht, dieses auch direkt mit entsprechenden
Stellen selbst abzurechnen (bis auf Versicherung bzgl. des
Hauses, die auch über dem Vermieter laufen). ?

Nein, dies ist nicht üblich. Steuern und Versicherung gehen nur über den Vermieter. Heizkosten, Wasser, Wartungen, Schornsteinfeger sind Sache des Mieters. Hier vereinbaren, dass der Mieter die Rechnungen selbst erhält und auch selbst einkauft.

Die Fragen werden alle gestellt, da solche Fristenregelungen
noch nie zuvor unterschrieben wurden.

Gruss Günter

Hallo Birgit,

gemietetes Einfamilienhaus, Zustand unrenoviert,
abgewirtschaftet, Fußbodenbelag einfaches Lenolium.
Mietvertrag unterschrieben im Oktober, Renovierungserlaubnis
ab November, Mietbeginn ab Dezember. Vermieter eigentlich sehr
kooperativ.

Zu den Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag folgendes
festgehalten:

  1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der
    Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen
    gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer
    weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Innenanstrich
    von Fenster und Türen, Anstrich von Heizkörpern und
    Heizrohren, Beseitigen kleinerer Putz und Holzschäden.
  2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen
    bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens
    jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem
    Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß
    nachstehenden Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen
    verlangen. Als angemessene Zeitabstände der
    Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
    alle drei Jahre - Wand und Deckenanstriche in Küchen, Bädern
    und Duschen
    alle 5 Jahre - Wohn-, Schlafräume, Dielen, Toiletten,
    Lackieren von Heizkörper und Rohren, Innentüren, Fenstern und
    Außentüren von innen.
    alle 7 Jahre – in anderen Räumen.
    Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisse bzw. ab der
    letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten
    Schönheitsrepatur.
  3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen
    nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der
    Vermieter verlangen, daß der Mieter nur einen Kostenteil von
    den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen
    Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende
    Schönheitsreparatur verursachen würde. Der zu zahlende
    Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der
    im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraumes,
    der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten
    vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung
    abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen
    während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der
    Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %
    usw. … Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach
    einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten
    Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der
    erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter
    unbenommen.
    Meine Fragen:
    Objektiv gesehen, müssten nach Ansicht des Mieters vor Einzug
    sämtliche Räume neu tapeziert und gestrichen werden, ebenso
    bedürften Heizung und Türen sofort einen neuen Anstrich – um
    allgemein betrachtet, einen bewohnbaren Zustand herzustellen.

Unter Berücksichtigung der Übernahme eines im Grunde
unrenovierten Hauses und irgendeiner neuen Gesetzlage, die
besagt, das Renovierung nach Bedarf gemacht werden müssen/
können:

a) Greifen nun die Fristen des Mietvertrages oder die neue
Gesetzeslage, wenn es drauf ankommt. ?

ja, diese Fristen sind alle korrekt.

Hallo GünterW,

hast du mal einen Gesetzestext, der deine Aussage belegt. Wäre sehr nett. Meiner Meinung nach gibt es diese Fristen seit einiger Zeit nicht mehr. Zumindest habe ich den Berater von Haus&Grund letzte Woche so verstanden.

Gruß,
Sandrin

Hallo Sandrin,
ich versuche aml hier anstelle von günter zu antworten.
Die Fristenregelegung, die seit dem BGH Urteil 23. Juni 2004 ( Az VIII ZR 361/03), als unwirksam festgestellt wurde, ist nicht wie die hier aufgeführte.
Dort handelte sich um die Regelung, dass die seit anerkannten Fristen zu starr festgelegt wurden. Also, egal ob Bedarf besteht oder nicht,mussten dort am Ende der Fristen die Reparaturen zwingend vorgenommen werden, was den Mieter unangemessen benachteiligt.

Ein guter link: http://www.123recht.net/article.asp?a=10295
auch mit Hinweisen, was wirksam ist.

Gruß
Barbara

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Hallo Sandrin,

Barbara hat auf das Urteil hingewiesen. Daneben gibt es weitere Urteile. Wie problematisch dieser Bereich ist zeigt schon, dass es nunmehr auch bereits Kommentare gibt, die sich nur mit Schönheitsreparaturen befassen. Vor allem muss einfach jedem klar sein, dass jeder Mietvertrag auf seine Wirksamkeit geprüft werdne muss. Denn selbst Vordrucke sind unterschiedlich, sogar von ein und demselben Verlag, innerhalb weniger Monate. Mein Tipp an Mieter und Vermieter. Den Beitrag für Haus-und Grund oder einen Mieterverein ausgeben und sich gemeinsam von einem der beiden Verbände den Vertrag erstellen lassen. Wir praktizieren dies auf Wunsch für Mieter und Vermieter seit mehr als fünf Jahren.

Diese immer wieder dargelegten Hinweise, dass nun überhaupt nichts zu machen sei trifft nur auf einen ganz bestimmten Text und auf ganz bestimmte Vorgaben eines Mietvertrages zu. Spätestens dann aber, wenn der Vermieter keine starren Fristen verlangt und zudem die Quote im Vertrag aufgenommen ist, ist die Verpflichtung zur Renovierung am Ende des Mietverhältnisses zu prüfen. Und in den meisten Fällen geschuldet.

Gruss Günter

Hallo Günter,

du sprichst von einem Urteil. Ich meine aber, dass sich die Gesetze diesbezüglich vor kurzem geändert haben. Kannst du mir diesbezüglich auf die Sprünge helfen, du scheinst dich ja auszukennen. Weißt du um welche Gesetze es sich hierbei handelt, die nun weggefallen sind? Oder irre ich mich total?

Gruß,
Sandrin

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