Hallo,
nochmal Fragen von mir zu folgender Situation:
gemietetes Einfamilienhaus, Zustand unrenoviert, abgewirtschaftet, Fußbodenbelag einfaches Lenolium. Mietvertrag unterschrieben im Oktober, Renovierungserlaubnis ab November, Mietbeginn ab Dezember. Vermieter eigentlich sehr kooperativ.
Zu den Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag folgendes festgehalten:
- Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Innenanstrich von Fenster und Türen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, Beseitigen kleinerer Putz und Holzschäden.
- Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
alle drei Jahre - Wand und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen
alle 5 Jahre - Wohn-, Schlafräume, Dielen, Toiletten, Lackieren von Heizkörper und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen.
alle 7 Jahre – in anderen Räumen.
Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisse bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsrepatur. - Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter nur einen Kostenteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparatur verursachen würde. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraumes, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 % usw. … Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
Meine Fragen:
Objektiv gesehen, müssten nach Ansicht des Mieters vor Einzug sämtliche Räume neu tapeziert und gestrichen werden, ebenso bedürften Heizung und Türen sofort einen neuen Anstrich – um allgemein betrachtet, einen bewohnbaren Zustand herzustellen.
Unter Berücksichtigung der Übernahme eines im Grunde unrenovierten Hauses und irgendeiner neuen Gesetzlage, die besagt, das Renovierung nach Bedarf gemacht werden müssen/ können:
a) Greifen nun die Fristen des Mietvertrages oder die neue Gesetzeslage, wenn es drauf ankommt. ?
b) Welche Schönheitsreparaturen muss der neue Mieter nach Absatz 2 denn nun wirklich leisten, in den ersten drei Jahren, seit Einzug. ? (Haus komplett unrenoviert übernommen)
c) Für welche Schönheitsrepaturen muss nach Absatz 3 bezahlt werden, wenn der Mieter vor Ablauf des dritten Mietjahres wieder auszieht ? (Haus komplett unrenoviert übernommen).
d) Wäre es sinnvoll, vor Einzug und Renovierung, schriftlich festzuhalten, das daß Haus unrenoviert iübernommen wurde. ?
(Außer das Fotos von davor und danach gemacht werden).
Es besteht irgendwie das Gefühl, das nach diesen Mietvertrag, der Mieter im Grunde für Verschleiß und Verzicht auf Renovierungen, von dem Vormieter aufkommt. ?!
d) Muss ein Mieter Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Schornsteinfeger, Wartung der Heizanlage, Grunderwerbsteuer über den Vermieter abrechnen, weil das schon immer so war oder hat er das Recht, dieses auch direkt mit entsprechenden Stellen selbst abzurechnen (bis auf Versicherung bzgl. des Hauses, die auch über dem Vermieter laufen). ?
Die Fragen werden alle gestellt, da solche Fristenregelungen noch nie zuvor unterschrieben wurden.
Vielen Dank im vorraus.