Parken vor der angemieteten Garage

Hallo zusammen,

bei dieser Frage geht es um die Problematik des Parkens vor einer Garage. Der Person, die Probleme mit dem Parken vor Ihrer Garage hat, wurde vom Hauseigentümer untersagt vor der von Ihr angemieteten Garage zu parken. Die Person bezahlt für diese Garage monatlich 40 Euro Miete an Ihren Vermieter. Problem dabei ist, dass diesem Vermieter in diesem Haus nur diese Wohnung gehört. Alle anderen Wohnungen gehören dem eigentlichen Hauseigentümer. Außerdem befindet sich in diesem Haus eine Praxis, deren Mieterin sich beim Eigentümer über das Parken vor der Garage beschwert hat, da es angeblich behindert. Die Person, die sich beschwert hat, parkt selber vor Ihrer Garage, was ihr allerdings vom Eigentümer weiterhin gestattet ist. Und pro Tag parken ca 10 Patienten dieser Praxis vor den Garagen der betroffenen Person und der Nachbarin. Zur allgemeinen Situation noch eine Erklärung: es gibt bei diesem Haus drei Garagen die sich im Erdgeschoss befinden. Die Strasse ist eine verkehrsberuhigte Einbahnstraße ohne Bürgersteige und ohne sonstige Parkmöglichkeiten (da die Strasse zu eng ist). Allerdings behindert das Parken vor den Garagen keinesfalls das Befahren der Strasse. Wenn die Person vor der von ihr gemieteten Garage parkt, steht das Auto mit ca 10 cm vor der Eingangstür des Hauses, was allerdings nicht behindert und man auch problemlos mit z.B. einem Kinderwagen vorbeikommt. Da der betreffende Mieter also weiterhin vor der Garage parkte (nach Auskunft des Vermieters in Ordnung), hat der Hauseigentümer nun einen riesigen Blumenkübel an die eine Seite der Garage gestellt. Dieser Kübel verhindert jegliches Parken oder Be- und Entladen vor der Garage und macht das Einparken in die Garage wegen der Enge der Garage sehr beschwehrlich.
Die Frage wäre nun, wer in diesem Fall im Recht wäre? Dürfte der Hauseigentümer das Parken untersagen? Dürfte er eine solche Vorrichtung platzieren? Ist das Parken vor angemieteten Garagen gestattet?
Gruss Melanie

Hallo,

hier ein klares Nein. Der Hauseigentümer kann einem Mieter nicht etwas untersagen, was er dem anderen vor der Garage erlaubt.

Gruss Günter

Hallo Melanie,

hier ein klares Nein. Der Hauseigentümer kann einem Mieter
nicht etwas untersagen, was er dem anderen vor der Garage
erlaubt.

Gruss Günter

eher müßte der Eigentümer des Hauses und dadurch auch die Eigentümergemeinschaft dafür sorgen, das man bei abgestellten PKWs auf dem Garagen-Vorplatz auch ungehindert zur Eingangstür kommt.
10 cm sind -bei der Gefahr von Beschädigungen- IMHO zu wenig.

Wenn der Garagenvorplatz auch zum Eigentum des Vermieters gehört, dann kann das Handeln des Hauseigentümer -hier im angenommenen Fall- auch der Nötigung gleichkommen.

Tschüüüsss

Olaf