Plötzlich neue Mietwohnung

Mal folgendes angenommen:

Ein Mieter wohnt seit 20 Jahren in einer Mietwohnung im 1. OG. Über ihm ist das Dachgeschoß welches als Speicher/Abstellkammer vom Vermieter benutzt wird. Im 20. Jahr in dem der Mieter dort wohnt baut der Vermieter plötzlich Dachfenster im Dachgeschoß ein. Begründet dies damit dass es dann heller ist, wenn man mal was suchen müsste. Im laufe der nächsten Jahre wird im Dachgeschoß immer mal wieder hier etwas gearbeitet, dort was gearbeitet. Und so entsteht über Jahre hinweg eine Dachgeschoßwohnung die nun bezugsfertig ist und auch schon einen Mieter gefunden hat, ohne das die bisherigen Mieter offiziell darüber informiert wurden.

Hätten die anderen Mieter des Hauses, besonders die unter der Dachgeschoßwohnung nicht darüber informiert werden müssen, dass es beabsichtigt ist eine zusätliche Mietwohnung zu schaffen und zu vermieten. Zumal die neue Dachgeschoßwohnung anscheinend keinen ausreichenden Trittschallschutz hat und man nach 20 Jahre in denen es über den Mietern ruhig war, man nun jeden Schritt hört.

Und wäre eine solche Baumaßnahme nicht genehmigungpflichtig?

Der Hauseigentümer/Bauherr ist einem Mieter gegenüber keine Rechenschaft über die Verwendung seines Eigentums schuldig. Die Erweiterung eines Wohnhauses um eine zusätzliche Wohnung ist baurechtlich anzeige- und ggfs. sogar genehmigungspflichtig; dies ist jedoch auch ausschließlich die Sache des Bauherren bzw. der Baubehörde. Schwärzt der Mieter den Bauherren mit dem Ziel an, diesem Schaden zuzufügen, so ist dies als schwerer Vertrauensbruch zu werten und kann das Mietverhältnis mit Sicherheit künftig belasten!

NEIN

Hallo,

sofern das DG nicht im Mietvertrag der Wohnung 1.OG als Abstellraum vereinbart war, muss der Vermieter den 1.OG-Bewohner nicht fragen. Er muss aber eine Baugenehmigung haben und damit verbunden den nötigen Schallschutz, Brandschutz und Wärmeschutz nachweisen.

mfg
ms

eine Information wäre auf jeden Fall nett gewesen.
Grundsätzlich haben aber die Mieter meist Baumaßnahmen zu dulden, wenn sie der Wirtschaftlichkeit dienen und keine besonderen Gründen entgegenstehen.
Warum sollten ein Mieter ein Anrecht haben, dass über ihm keine Wohnung ist? Welche berechtigten Interessen sprechen dagegen?
Gut, fehlender Schallschutz. Dies ist dann ein Minderungsgrund für den Mieter, da sein Wohnwert beeinträchtigt ist.
Solche Baumaßnahmen sind sicherlich irgendwo genehmigungspflichtig, das weiß ich aber nicht. Spätestens bei der Vermietung muss der Vermieter den zusätzlichen Wohnraum irgendwo angeben, beispielsweise auch bei seiner Versicherung. So denke ich, weiß es aber nicht.
Der Mieter selbst hat meines Erachtens nach in diesem Fall kaum Mitspracherecht. Er kann höchstens wie gesagt seine Miete mindern, weil durch den Lärm sein Wohnwert gesunken ist.

Hallo,

die Frage kann ich leider nicht so richtig beantworten, da ich mich bei Dach ausbauten nicht so genau auskenne. Sollte aber die Trittschalldämmung nicht ausreichend sein, kannst Du wegen der Lärmbelästigung die Miete kürzen.

Peter

Guten Morgen,
zunächst ist es nicht Ihr Thema, ob die Whg genehmigungspflichtig ist oder nicht. Das Haus ist Eigentum des Vermieters und wenn er dort eine weitere Whg unterbringt, so ist das alleine seine Angelegenheit. Er hat sich über die Genehmigungspflicht zu informieren. Sollten Sie erwägen, wegen des Lärms zu klagen, sollten Sie sich bewusst sein, dass das in erster Linie mal Ärger mit dem Vermieter bedeuten wird. Sie sollten zunächst den Vermieter einvernehmlich ansprechen und über das Thema sprechen, bevor Sie Kriegsgedanken hegen, das hilft im Normalfall immer weiter.