Rauhfaser entfernen und andere Tapete kleben?

Guten Abend in die Gemeinde :smile:

ich hoffe Ihr habt hier einen guten Rat für mich :smile:

Wenn man in eine Mietwohnung zieht in der Rauhfaser geklebt ist und einem diese Tapete aber nicht gefällt und man lieber Blümchen oder „Mauer-Tapete“ kleben möchte… das sollte ja gestattet sein.

Aber wenn der Mieter jetzt wieder auszieht… kann dann der Vermieter verlangen die schicke Tapete wieder abzunehemen unde wieder Rauhfaser an die Wand zu machen?

Besten Dank für Eure Hilfe!

Chris

hi,

käme darauf an, was genau und wie dies im mietvertrag vereinbart/festgelegt wurde.
aber im zweifel: ja, kann er (wenn z.b. im mietvertrag stünde: mit rauhfaser tapeziert).

saludos, borito

Hallo,
wenn die jetzige Tapete in einem ordentlichem Zustand,sauber und allgemein freundlich aussieht, gibt es keinen Grund Raufasertapete zu kleben.
Raufaser ist lediglich wenn sie weiss gestrichen ist neutral. -Und für dem Vermieter die billigste Variante eine renovierte Wohnung zu vermieten.

Sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung auch nicht übermäßig abgewohnt, so muss der Mieter auch dann nicht renovieren, wenn im Mietvertrag eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart wurde.

Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er bei Beendigung des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.

War der Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung zur Durchführung der Renovierung (Schönheitsreparaturen) verpflichtet und hat diese nicht durchgeführt, so kann der Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

mfG.
Lutz

Hallo,

wenn die jetzige Tapete in einem ordentlichem Zustand,sauber
und allgemein freundlich aussieht, gibt es keinen Grund
Raufasertapete zu kleben.

Ich hätte gedacht, es ginge hier um den umgekehrten Fall.

Sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des
Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen…

Ich hätte gedacht, es gibt keine Fristen mehr.

Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er
bei Beendigung des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die
üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages
bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich
renovierungsbedürftig ist.

Ich hätte gedacht, dass man auch andere Lösungen in einem (nicht formularmäßigen) Mietvertrag vorsehen kann. Woher kommen Deine dem widersprechenden Erkenntnisse?

War der Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung zur Durchführung
der Renovierung (Schönheitsreparaturen) verpflichtet und hat
diese nicht durchgeführt, so kann der Vermieter nur dann
Schadensersatz verlangen, wenn er dem Mieter eine Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

Ach? Interessant. Was ist denn mit Mietausfällen, wenn die Wohnung bei Übergabe nicht vermietbar ist? Und was genau verstehst Du unter ‚Ablehnungsandrohung‘?

Interessante Gedanken, die Du hier äußerst. Ich befürchte nur, mit der Rechtslage haben sie nicht all zu viel zu tun.

Gruß
loderunner (ianal)

Vielleicht habe ich meine Frage falsch formuliert.

Ein Mieter übernimmt eine Wohnung in der sich einwandfreie Rauhfasertapete befindet. Der Mietvertrag ist ein Standard-Vordruck denn man überall kaufen kann. Es ist nichts zusätzlich vereinbart.

Der Mieter hat die ganze Rauhfaser entfernt und stattdessen eine gemusterte Tapete (geschmackssache) geklebt. So dass der nächste Mieter sich scheuen könnte die Wohnung anzumieten wenn er erst noch die ganze Tapete abreißen und wieder Rauhfaser anklben muss.

Darf ein Mieter „intakte“ Rauhfaser entfernen und die Wohng mit gemusterter Tapete zurück geben? Oder muss er zumindest die Blümchen-Tapete entfernen?

Paragraphen kann ich lesen, aber die verraten mir in dem Fall nicht Was in diesem Fall richtig oder falsch wäre.

Besten Dank für „sachdienliche“ Hinweise :smile:

Hi, die geschilderten Umstände sind derart dürftig, dass hier niemand eine, auch nur annähernd, richtige Antwort geben könnte!
Also, reinschreiben was genau im Mietvertrag steht!
Z.B. der komplette Text zu den Schönheitsreperaturen.
MfG ramses90

Hallo,

wenn die jetzige Tapete in einem ordentlichem Zustand,sauber
und allgemein freundlich aussieht, gibt es keinen Grund

Raufasertapete zu kleben.

Ich hätte gedacht, es ginge hier um den umgekehrten Fall.

welchen umgekehrten Fall?

Sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des
Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen…

Ich hätte gedacht, es gibt keine Fristen mehr.

Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er
bei Beendigung des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die
üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages
bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich
renovierungsbedürftig ist.

Erstattungspflicht des Vermieters/ unwirksame Übertragung von Schönheitsreparaturen

Woher

kommen Deine dem widersprechenden Erkenntnisse?

Erstattungspflicht des Vermieters/ unwirksame Übertragung von Schönheitsreparaturen

Mit Urteil vom 27.05.2009 (VIII ZR 302/07) hat der für Wohnungsmietsachen zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vermieter etwa im Falle einer unwirksamen Endrenovierungsklausel verpflichtet sein kann, dem Mieter die Renovierungskosten zu erstatten, wenn dieser im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Klausel vor dem Auszug entsprechende Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall sah der Senat einen Aspruch des klagenden Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung als gegeben an.

z.B.: http://www.kanzlei-anselm.de/pageID_4165935.html

Und was genau

verstehst Du unter ‚Ablehnungsandrohung‘?

ist im Rahmen des Tatbestandes des § 326 I BGB die Erklärung des Gläubigers, daß er nach Ablauf der gesetzten Frist die Leistung ablehne. Sie muß zu erkennen geben, daß der Gläubiger seinen Erfüllungsanspruch für den Fall nicht rechtzeitiger Leistung ernsthaft und endgültig aufgibt. Unter den Voraussetzungen des § 326 II BGB sind Nachfristsetzung und nach h.M. auch die A. entbehrlich.

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet04040…

mfG.
Lutz