Aus irdend einem Grund wurde der vorherige Beitrag zu diesen Thema gelöscht, also schreibe ich die Antwort noch einmal verändert:
Der Fragende schrieb:
Sind Ersatzteile die im Rahmen einer Wartung anfallen
Instandhaltungskosten und umlagefähig?.Im diesem Fall wurden 2 Stahlplatten ( Aufsetzpuffer )wegen
Verschleiß erneuert!
Wenn man sich die Betriebskostenverordnung anschaut dann ist das doch ganz einfach:
Laut § 1 BetrKV (2) Satz 2 sind diese Kosten als Instandhaltungskosten anzusehen und damit nicht zulässig und nur vom Vermieter zu tragen. Es handelt sich hier ja um Abnutzung.
[§ 1 BetrKV (2)Zu den Betriebskosten gehören nicht: Satz 2 …die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen(Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).]
Und unter Punft 7, § 2 BetrKV wird ja auch nichts abweichenedes zu den Liftkosten erläutert.