Renovierung beim Auszug vor Einzug schon "bezahlt!? Wirksam?

Hallo,

angenommen in einem Mietvertrag wird unter Schönheitsreparaturen geregelt, dass nicht der Mieter oder Vermieter diese übernimmt (kein Standardkästchen ist dort aktivert), sondern wie folgt formuliert:

„Der M übernimmt die Wohnräume in weiss gestr. beziehbarem Zustand. Der M zahlt bei Mietvertragsabschluss einen Betrag von xxx EUR(=1 KaltMiete). Somit entfällt beim Auszug eine Renoivierung beim Auszug“.

Dann sei rechtlich ggf. fraglich in den Standardtext reingequetscht: .…„als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen je nach Abnutzung: nach eig. Bedarf“.

Darüber wurde am Telefon gesprochen, es wurde aber als Bedingung vom V fix vorgegeben. Es soll dem V die Unsicherheit nehmen, ob man beim Auszug noch streichen muss oder nicht, ferner will somit der V einen Handwerker nehmen und verneinte am Telefon die Absicht des Mieters doch bei Auszug wo nötig selbst auszubessern…

IST diese Regelung somit wirksam? Denn der M zahlt so ja sowieso den Betrag, ganz gleich, ob jemals eine Renovierung nötig wird…ferner gar wenn er nach 3 Tagen wieder auszöge und keinerlei Bedarf für einen Anstrich etc. nötig wäre…
Also komplett unwirksam, oder?
Der M muss gar nicht renovieren und muss schauen, dass er das gezahlte Geld später ggf. durch eine Mietzahlung weniger wieder erhält.

LG
living free

Gerade zum Thema des Streichens/Renovierung bei Auszug gibt es doch Rechtsprechung, wie zB das es eben keine direkte Pflicht ist zu streichen sondern dies eben abhängig ist von der Abnutzung.

Diese Renovierungsklauseln sind unwirksam:

  • Mieter sind nicht dazu verpflichtet, beim Auszug die Wohnung komplett auf Vordermann zu bringen. Eine solche Vorschrift im Mietvertrag ist ungültig, weil immer nach Einzelsituation zu entscheiden ist. Wer nach einem halben Jahr wegen des Jobs die Stadt verlässt, wird in der Wohnung kaum die Gebrauchsspuren und die Abnutzung verursacht haben, die die üblichen Renovierungsarbeiten rechtfertigen.
  • Unzulässig sind starre Klauseln, die etwa Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen vorschreiben. Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Küche und Bad alle drei 3 Jahre renoviert werden müssen, Wohn- und Schlafräume alle vier bis fünf Jahre sowie Fenster, Türen und Heizkörper alle sechs Jahre, können Sie diese Vorgaben ignorieren.
  • Ebenfalls unzulässig sind schwammige Klauseln, die keine genauen Angaben zu den vom Mieter zu erbringenden Leistungen machen - wenn es beispielsweise heißt, man müsse die Wohnung „wie überlassen“ oder „in vertragsgemäßen Zustand“ übergeben.
  • Dasselbe gilt für starre Quotenklauseln zu anteiligen Kosten, die die Mieter bezahlen sollen, wenn sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle ausziehen (Link Pflichten der Mieter/Schönheitsreparaturen). Unwirksam sind laut BGH Klauseln (BGH Az: VIII ZR 52/06), die etwa einen Kostenanteil von 20 Prozent nach einem Jahr, 40 Prozent nach zwei Jahren und so weiter fordern. Unzulässig sind auch unverständliche Quotenregelungen (BGH Az:VIII ZR 95/07 und VIII ZR 143/06), zum Beispiel: „Die Mieträume sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind.“
  • Grundlage für anteilige Renovierungskosten ist der Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs, den auch der Mieter aussuchen kann. Bestimmungen, in welchen allein der Vermieter den Malerbetrieb bestimmt, sind unwirksam (BGH Az: VIII ZR 285/12).
  • In manchen Mietverträgen werden Mieter verpflichtet, bei Auszug alle Tapeten abzukratzen sowie Türen und Fenster auch von außen zu streichen. Um solche Klauseln brauchen Mieter sich nicht zu kümmern, sie sind unwirksam. Auch für Balkon und Keller und für alle größeren Reparaturen wie Maurer- oder Klempnerarbeiten ist der Vermieter zuständig.
  • Während der Mietzeit können Mieter selbst bestimmen, welche Farbe ihre Wände haben. Vor der Rückgabe aber müssen bunt gestrichene Wände wieder in neutralen Farben gestrichen werden, auch wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies hat der BGH im November 2013 so entschieden (Az.: VIII ZR 416/12). Das heißt nicht unbedingt, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen. Um dem Vermieter die Weitervermietung nicht zu erschweren, kann dieser aber verlangen, dass beim Auszug in „dezenten“ oder „neutralen“ Farben gestrichen wird.
  • Auch wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert übergeben hat, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig (BGH-Entscheidung im März 2015, AZ. VII ZR 185/14 u.a.). In diesem Fall müssen Mieter weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen.

Danke für die Antwort, Tido Zett!

LG
living free