guten morgen,
in einem fiktiven mitvertrag aus dem jahr 2003 seien die folgenden klauseln gegeben. wie sieht die renovierungspflicht des mieters bei auszug aus ?
im standardteil (haus & grund):
- der mieter ist verpflichtet, auf seine kosten die schönheitsreparaturen (das tapezieren, anstreichen oder kalken der wände und decken, das streichen der fußböden, heizkörper einschließlich heizrohre, der innentüren sowie der fenster und außentüren von innen) in den mieträumen, wenn erfoderlich, mindestens aber in der nachstehenden reihenfolge fachgerecht auszuführen. in gleicher weise hat der mieter auch die renovierung der fußleisten auszuführen.naturlasiertes holzwerk darf nicht mit farbe behandelt werden.
die zeitfolge beträgt: bei küche , bad und toilette - 3 jahre
bei allen übrigen räumen - 5 jahre
diese fristen werden berechnet vom zeitpunkt des beginns des mietverhältnisses bzw. soweit schönheitsreparaturen nach diesem zeitpunkt von dem mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem zeitpunkt an.
der mieter hat ferner vom vermieter gestellte textilböden bei bedarf, spätestens aber alle 3 jahre , fachgerecht reinigen zu lassen.
b) der mieter ist nach beendigung des mietverhältnisses verpflichtet, schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die fristen nach § 16 ziff. 4a seit der übergabe der mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) bei beendigung des mietverhältnisses hat der mieter die wohnung in fachgerecht renoviertem zustand zu übergeben. weist der mieter jedoch nach, daß die letzten renovierungsarbeiten innerhalb der obengenannten fristen - zurückgerechnet vom zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die wohnung in einem einer normalen abnutzung entsprechendem zustand, so muss er anteilig den betrag an den vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die wohnung im zeitpunkt der vertragsbeendigung renoviert würde. dasselbe gilt, wenn und soweit bei vertragsbeendigung die oben genannten fristen seit beginn des mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.
jetzt die zusatzvereinbarung zum vertrag:
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der mieter haftet insbesondere für beschädigungen der türen und zargen, der fenster, der fliesen, des laminatbodens, der snitärobjekte. bei schaden verpflichtet sich der mieter zur reparatur durch eine fachfirma auf seine kosten oder zum ersatz.
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der mieter übernimmt die wohnung bei einzug: alle decken sind mit alpinaweiss frisch gestrichen, alle wände sind von tapeten befreit, türzargen und heizungen sowie die fenster sind neu gestrichen. ebenso sind keller und garage neu mit alpinaweiss gestrichen. bei auszug verpflichtet sich der mieter die decken, türzargen , heizungen, keller und garage neu zu streichen und die tapeten von den wänden zu lösen (raufaser) diese regelung gilt unabhängig von der mietdauer. nach absprache kann ein abstand vereinbart werden. die wohnung wird geputzt und gereinigt bei auszug übergeben.
danke
gruß inder