Renovierungspflicht Auszug

guten morgen,

in einem fiktiven mitvertrag aus dem jahr 2003 seien die folgenden klauseln gegeben. wie sieht die renovierungspflicht des mieters bei auszug aus ?

im standardteil (haus & grund):

  • der mieter ist verpflichtet, auf seine kosten die schönheitsreparaturen (das tapezieren, anstreichen oder kalken der wände und decken, das streichen der fußböden, heizkörper einschließlich heizrohre, der innentüren sowie der fenster und außentüren von innen) in den mieträumen, wenn erfoderlich, mindestens aber in der nachstehenden reihenfolge fachgerecht auszuführen. in gleicher weise hat der mieter auch die renovierung der fußleisten auszuführen.naturlasiertes holzwerk darf nicht mit farbe behandelt werden.

die zeitfolge beträgt: bei küche , bad und toilette - 3 jahre
bei allen übrigen räumen - 5 jahre

diese fristen werden berechnet vom zeitpunkt des beginns des mietverhältnisses bzw. soweit schönheitsreparaturen nach diesem zeitpunkt von dem mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem zeitpunkt an.

der mieter hat ferner vom vermieter gestellte textilböden bei bedarf, spätestens aber alle 3 jahre , fachgerecht reinigen zu lassen.

b) der mieter ist nach beendigung des mietverhältnisses verpflichtet, schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die fristen nach § 16 ziff. 4a seit der übergabe der mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten schönheitsreparaturen verstrichen sind.

c) bei beendigung des mietverhältnisses hat der mieter die wohnung in fachgerecht renoviertem zustand zu übergeben. weist der mieter jedoch nach, daß die letzten renovierungsarbeiten innerhalb der obengenannten fristen - zurückgerechnet vom zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die wohnung in einem einer normalen abnutzung entsprechendem zustand, so muss er anteilig den betrag an den vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die wohnung im zeitpunkt der vertragsbeendigung renoviert würde. dasselbe gilt, wenn und soweit bei vertragsbeendigung die oben genannten fristen seit beginn des mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.

jetzt die zusatzvereinbarung zum vertrag:

  1. der mieter haftet insbesondere für beschädigungen der türen und zargen, der fenster, der fliesen, des laminatbodens, der snitärobjekte. bei schaden verpflichtet sich der mieter zur reparatur durch eine fachfirma auf seine kosten oder zum ersatz.

  2. der mieter übernimmt die wohnung bei einzug: alle decken sind mit alpinaweiss frisch gestrichen, alle wände sind von tapeten befreit, türzargen und heizungen sowie die fenster sind neu gestrichen. ebenso sind keller und garage neu mit alpinaweiss gestrichen. bei auszug verpflichtet sich der mieter die decken, türzargen , heizungen, keller und garage neu zu streichen und die tapeten von den wänden zu lösen (raufaser) diese regelung gilt unabhängig von der mietdauer. nach absprache kann ein abstand vereinbart werden. die wohnung wird geputzt und gereinigt bei auszug übergeben.

danke

gruß inder

Hallo,

in einem fiktiven mitvertrag aus dem jahr 2003 seien die
folgenden klauseln gegeben. wie sieht die renovierungspflicht
des mieters bei auszug aus ?

im standardteil (haus & grund):

  • der mieter ist verpflichtet, auf seine kosten die
    schönheitsreparaturen (das tapezieren, anstreichen oder kalken
    der wände und decken, das streichen der fußböden, heizkörper
    einschließlich heizrohre, der innentüren sowie der fenster und
    außentüren von innen) in den mieträumen, wenn erfoderlich,
    mindestens aber in der nachstehenden reihenfolge fachgerecht
    auszuführen. in gleicher weise hat der mieter auch die
    renovierung der fußleisten auszuführen.naturlasiertes holzwerk
    darf nicht mit farbe behandelt werden.

die zeitfolge beträgt: bei küche , bad und toilette - 3 jahre
bei allen übrigen räumen - 5 jahre

diese fristen werden berechnet vom zeitpunkt des beginns des
mietverhältnisses bzw. soweit schönheitsreparaturen nach
diesem zeitpunkt von dem mieter fachgerecht durchgeführt
worden sind, von diesem zeitpunkt an.

Das wäre dann eine starre Firstenregelung und damit unwirksam.

der mieter hat ferner vom vermieter gestellte textilböden bei
bedarf, spätestens aber alle 3 jahre , fachgerecht reinigen zu
lassen.

Das würde den Mieter unangemessen benachteiligen und wäre daher unwirksam.
Pfleglich muss der Mieter einen Teppichboden allerdings schon behandeln, was auch mal eine Reinigung erforderlich machen kann.

b) der mieter ist nach beendigung des mietverhältnisses
verpflichtet, schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die
fristen nach § 16 ziff. 4a seit der übergabe der mietsache
bzw. seit den letzten durchgeführten schönheitsreparaturen
verstrichen sind.

c) bei beendigung des mietverhältnisses hat der mieter die
wohnung in fachgerecht renoviertem zustand zu übergeben. weist
der mieter jedoch nach, daß die letzten renovierungsarbeiten
innerhalb der obengenannten fristen - zurückgerechnet vom
zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses - durchgeführt
worden sind, und befindet sich die wohnung in einem einer
normalen abnutzung entsprechendem zustand, so muss er anteilig
den betrag an den vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn
die wohnung im zeitpunkt der vertragsbeendigung renoviert
würde. dasselbe gilt, wenn und soweit bei vertragsbeendigung
die oben genannten fristen seit beginn des mietverhältnisses
noch nicht vollendet sind.

jetzt die zusatzvereinbarung zum vertrag:

  1. der mieter haftet insbesondere für beschädigungen der türen
    und zargen, der fenster, der fliesen, des laminatbodens, der
    snitärobjekte. bei schaden verpflichtet sich der mieter zur
    reparatur durch eine fachfirma auf seine kosten oder zum
    ersatz.

Mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam, denn diese Klausel würde auch alle Schäden beinhalten, für die der Mieter (oder andere Personen aus seinem Einflussbereich) nicht ursächlich ist.

  1. der mieter übernimmt die wohnung bei einzug: alle decken
    sind mit alpinaweiss frisch gestrichen, alle wände sind von
    tapeten befreit, türzargen und heizungen sowie die fenster
    sind neu gestrichen. ebenso sind keller und garage neu mit
    alpinaweiss gestrichen. bei auszug verpflichtet sich der
    mieter die decken, türzargen , heizungen, keller und garage
    neu zu streichen und die tapeten von den wänden zu lösen
    (raufaser) diese regelung gilt unabhängig von der mietdauer.
    nach absprache kann ein abstand vereinbart werden. die wohnung
    wird geputzt und gereinigt bei auszug übergeben.

Dies ist meiner Einschätzung nach ebenfalls unwirksam, da sich die Schönheitsreparaturen (oder Abgeltungsklauseln) sofern sie wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden eben doch zeitrelevant sind.

Es lohnt sich sicher den kompletten Mietvertrag von Mieterschutz/Anwalt überprüfen zu lassen.

Gruß
M.