Schadenersatz?

Liebe/-r Experte/-in,
In einer Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof Az. 752005 und Az. 76/2009
Lautet wie folgt:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar entgegen § 573 Abs.3 Satz 1 BGB ( § 564a Abs. 3 BGB aF) im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Der Schadenersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen – noch- nicht zur Räumung des Mietobjektes verpflichtet war.
Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln.

Auch wenn der Mieter unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer unvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und das Mietobjekt frei gibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls Materiell verpflichtet zu sein.

Wenn das bei mir der Fall ist, kann ich Schadenersatz
fordern?
Wer kann mir dabei helfen?
Mieterbund hilft nicht weiter!!!

Gruß
Ulrike

Hallo Ulrike,
ist ja nett, dass Du das Urteil hier darlegst, aber was ist eigentlich Deine Frage und warum so kompliziert?
Stell einfach Deine Frage, ob Du Schadensersatzansprüche stellen kannst, weil Dich Dein Vermieter gekündigt hat und Eigenbedarf nur als Vorwand vorgeschoben hat?
Die Antwort ist doch klar. Wenn er Dich belogen hat und Du aus gutem Glauben zugestimmthast, dann hast Du Anrecht drauf. Jedoch wird er es nicht freiwilig zahlen. Also wirst Du klagen müssen. Und da wirst Du auch einen Anwalt brauchen. Das der Mieterbund nicht weiter hilft, könnte daran liegen, dass die Beweislage sehr dünn ist. Natürlich muss es nachweisbar sein, dass der Vermieter unter Vorspieglung falscher Tatsachen, Dich zum Auszug bewegt hat.
Hoffe ich konnte ein wenig helfen. LG Chris

Hi Chris,

das ist eindeutig klar. Ich habe alles auf DIN A4 Seiten detailliert aufgeschrieben. Wenn Du Lust hast kannst du dir das mal durchlesen , da ist nichts fadenscheinig. Bräuchte dann aber Deine E-Mail, dann kann ich Dir das im Anhang mal schicken, das ist sehr umfangreich, denn da hängen auch Behörden drin.

Gruß
Ulrike

Hallo Ulrike,

zu später Stunde noch meine Antwort:

Wenn das bei dir der Fall ist, kannst du Schadensersatz fordern, wenn du denn
einen Schaden erlitten hast.

Wenn dir der Mieterverein nicht weiterhilft, wende dich an einen Anwalt. Wenn du
in Berlin wohnst, kannst du dich gerne bei mir melden. Ansonsten wende dich an
die Deutsche Anwaltsauskunft. Die können dir einen Fachmann oder eine Fachfrau
in deiner Nähe nennen.

Zu der Thematik findest du auch eine Urteilsbesprechung auf meiner Webseite:

http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverh…
gung/Kuendigung/Vermieterkuendigung/ordentliche%20Vermieterkuendigung/Ei
genbedarf/vorgetaeuschter%20Eigenbedarf.html

Grüße aus Berlin

Stefan

Hallo Stefan,

erstmal danke für die Antwort. Mein Anliegen ist so umfangreich, daß ich Dir auf Deiner HP eine E-Mail schreibe, mit dem ganzen Sachverhalt. Ich denke und bin überzeugt davon daß dies ein Fall für die Öffentlichkeit ist, daß nicht nur mein Vermieter sondern auch Behörden, sowie viele Beamten mit drin hängen. Melde Dich mal wenn Du alles gelesen hast. Leider wohne ich nicht in Berlin. Habe aber Rechtsschutzversicherung.

Gruß
Ulrike

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:

  1. Daß der Mieterverein/Mieterbund nicht weiterhelfen kann, ist für mich unglaubwürdig !
  2. Der für Sie relevante Paragraph des BGB ist folgender:
    § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) 1. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein *berechtigtes Interesse* an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

**Kommentar: Der Vermieter muß das *berechtigte Interesse* gegenüber dem Mieter schriftlich nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat in dem von Ihnen zitierten Urteil klar entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung zustehen.**

  1. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
    (2) 1. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
    (3) 1. *Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.*
  2. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
    (4) 1. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Somit können Sie, wenn der Eigenbedarf des Vermieters nachweislich unbegründet ist, auch nach Auszug aus der Wohnung nachträglich Schadensersatz verlangen.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Ulrike,
wenn bei Dir der gleiche Fall vorliegt, wie vom BGH entschieden, hättest Du theoretisch einen Schadensersatzanspruch.
Bei der Durchsetzung dieses Anspruchs ist Dir jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin gern behilflich. Das kostet zwar ein paar Euro, hat aber den Vorteil, dass der Rechtsanwalt weiß, was er macht und es auch nach Rechtsdienstleistungsgesetz darf.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Sehr geehrte Frau Ulrike,
die Antwort liegt bereits im Urteil des BGH. Selbst wenn sich im „Nachhinein“ heraus stellt, dass es kein EIgenbedarf war, weswegen man gekündigt wurde-kann man Schadenersatz fordern und zwar in jede Richtung (gesonderte Auslagen /Umzugskosten etc.)
Ich wünshce Ihnen alles Gute bei dieser doch hartnäckigen „Durchsetzung“ des eigenen Rechtes.

MfG
Waldi64

nur ein Anwalt.

Hallo,
zu Schadenersatzansprüchen kann ich keine Hilfe geben, bedaure.
Gruß suver

Hallo Ulrike,
es würde nicht viel weiter führen, wenn ich es mir durchlese. Ich kann Dir nur empfehlen (wegen eventueller Schadensersatzansprüche), die Hilfe eines Anwaltes anzunehmen. Erfahrungsgemäß wird der Vermieter diese Forderung nämlich ablehnen und Du müsstest dann sowieso den Klageweg bestreiten. Dann müsste ein Richter klären, ob die Ansprüche Deinerseits gerechtfertigt sind.
LG Chris

Danke für die Antwort das wird echt „hartnäckig“ werden.

Gruß
Ulrike

nur ein Anwalt.

Danke, das wird ein großer kampf werden.
Gruß
Ulrke

Danke für die Antwort.
Gruß
Ulrike

Danke das wird ein großer Kampf werden.
Gruß
Ulrike

Wenn Sie aus dem Geschilderten her einen Schaden ableiten können, dann versuchen Sie eine Schadenersatzklage durchzufecht4en. - Ihr Kostenrisiko! Können Sie einen Ihnen entstandenen Schaede hingegen nicht beweisen, dann lassen Sie das mit der Klage besser bleiben!

Wenn Sie aus dem Geschilderten her einen Schaden ableiten
können, dann versuchen Sie eine Schadenersatzklage
durchzufecht4en. - Ihr Kostenrisiko! Können Sie einen Ihnen
entstandenen Schaede hingegen nicht beweisen, dann lassen Sie
das mit der Klage besser bleiben!

Danke für die Info. Schaden ist entstanden, Umzug ect. den werde ich geltend machen, da es ein vorgeschobener Eigenbedarf ist, ebenfalls wird eine Strafanzeige gemacht.
Gruß
Ulrike

Sie haben Mut!!! - Ich wünsche Ihnen Erfolg!