Schimmel

Im Jahr 2006 bezog die Familie X ein Wohnung auf einem Bauernhof. Bedenken bezüglich aufsteigender Feuchtigkeit wurden vom Vermieter durch Aussagen wie: der Vormieter hat nicht gelüftet, der Vormieter hat Wäsche im Wohnbereich getrocknet u. Ä. ausgeräumt. Nach der ersten Heizperiode wurde Schimmelbildung dem Vermieter gemeldet und im Jahr 2007 wurde eine Außenwand im Erdgeschoß gebohrt, verspritzt und innen neu verputzt. Weitere Sanierungsarbeiten wurden vom Vermieter für 2008 angekündigt, jedoch nicht ausgeführt. Da die Schimmelbildung an allen Wänden (auch der im Jahr 2007 teilweise sanierten Wand) verstärkt auftritt, alle Möbel an der Oberfläche Schimmelpilz aufweisen (selbst der Eßtisch und die Bestuhlung), wurde im Mai 2009 der Auszug gegenüber dem Vermieter angekündigt, alle Mietzahlungen eingestellt und Schadensersatzforderung geltend gemacht. Vermutlich bestehen Gesundheitsschädigungen der Bewohner(Mieter).
Ist hier das Gesundheitsamt oder das Bauamt für die Anzeige zuständig?
Kann der Mieter seine Forderungen gegen die Mietzahlungen rechnen?
Es besteht die Gefahr das der Mieter auf seinen Forderungen nach Auszug sitzen bleibt.
Welche Forderungen kann der Mieter geltend machen (z. Bsp. Kosten der Wohnungsbeschaffung, Umzugskosten, Entsorgungskosten und Widerbeschaffung des verschimmelden Hausrats, Schmerzensgeld).
Ist das Gesundheits-/Bauamt zu einem kostenlosen Gutachten verpflichtet, die Mieter sind sozial schwach (Bedarfsgemeinschaft nach SGB II).