Schlechte Renovierung - keine Kaution zurück '

Herr A. hat vor 1 Jahr eine Wohnung frisch renoviert zur Miete bekommen. Herr A. hat Wände rot im Wohnzimmer und dunkelblau im Schlafzimmer gestrichen. Er hat dann eine Freundin mit Kinder kennengelernt und deshalb die Wohnung gekündigt. Der Vermieter bzw der Markler meinte die wände sollen wieder weiß gestreichen wedrden, da die Farben zu ‚krass‘ sind. Okay hat er gemacht, mit alpinaweiß 2 mal drüber und keine bunte Farbe mehr zu seheb, leider passt das alpinaweiß nicht wirklich zum weiß das seit Anfang an drin war. Also hat herr A beschlossen die Wohnung ganz zu streichen, da der Farbunterschied wirklich nicht so toll war.
Nun war Herr A. fertig und heute war Schlüsselübergabe. Der Markler hat sich die Wohnung angeschaut und gesagt, das sie schlecht gemalert wurde, ein paar stellen sieht man das erste weiß und nicht das alpina. Es wurde auch an einigen stellen die Decke mit alpina erwischt und somit müsste er die Decke auch noch komplett streichen und die restlichen stellen ausgleichen.
Zeit hat wurde Herr A von Donnerstag bis Montag gegeben, sonst kommt eine Malerfirma.

Herr A hat wirklich sein bestes gegeben und über 10std. Gestrichen, Farbe weg gemacht von Holzpaneelen, Bad geputzt und Fußboden gründlich gewischt.

Im Mietvertrag steht folgendes:
Schönheitsreparaturen:

  1. die mieträume werden dem Mieter bei Mietbegrenzung auf Schönheit renoviert übergeben (siehe auch Paragraf 25 Abs 1) insoweit stellt der Mieter dem vermieter alle Ansprüche zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

  2. der Mieter ist während der Dauer der mietzeit, verpflichtet die Schönheitsreparaturen, die auf deinen Gebrauch zurückzuführen sind auf eigene kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Schönheitsreparaturen umfassen nur Dienstbieren innerhalb des Wohnraums, nämlich das anstreichen der Wände und decken und das reinigen der Fußböden.

Es geht hier nicht um Schönheitsreparaturen sondern um Schadenersatz.
Wände in Rot und Blau können als „Schaden“ angesehen werden, da sie eine Neuvermietung behindern oder unmöglich machen können. Eine Schadensbeseitigung hat fachgerecht zu erfolgen.
Es kann von hier aus nicht nachvollzogen werden ob die genannten Fakten gegeben sind oder waren.
Ob eine Arbeit fachgerecht ist kann mittels Gutachten festgestellt werden. Geht dieses zu Ungunsten des Mieters aus, zahlt er das Gutachten, den Maler, den Mietausfall und wenn es so weit kommt, auch den Anwalt des Vermieters (und den eigenen) sowie Gerichtskosten. Wenn wirklich Flecken zu sehen sind, sind die Erfolgsaussichten des Mieters nicht wirklich berauschend.

vnA

Hallo,

F

Nun war Herr A. fertig und heute war Schlüsselübergabe. Der
Markler hat sich die Wohnung angeschaut und gesagt, das sie
schlecht gemalert wurde, ein paar stellen sieht man das erste
weiß und nicht das alpina.

Zuständig ist der Vermieter und nur dann der Makler, wenn der in Vollmacht des Vermieters tätig ist; die Vermietung einer Wohnung durch einen Makler berechtigt den Makler allerdings nicht, Reklamationen hinsichtlich der Wohnung dem Mieter gegenüber zu erteilen; das ist Sache des Vermieters.

Es wurde auch an einigen stellen

die Decke mit alpina erwischt und somit müsste er die Decke
auch noch komplett streichen und die restlichen stellen
ausgleichen.
Zeit hat wurde Herr A von Donnerstag bis Montag gegeben, sonst
kommt eine Malerfirma.

Es kann nur dann eine Firma beauftragt werden, wenn der Mieter schuldhaft seine Verpflichtungen verletzt und das ist vom Vermieter nachzuweisen.

Im Mietvertrag steht folgendes:
Schönheitsreparaturen:

  1. die mieträume werden dem Mieter bei Mietbegrenzung auf
    Schönheit renoviert übergeben (siehe auch Paragraf 25 Abs 1)
    insoweit stellt der Mieter dem vermieter alle Ansprüche zur
    Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

Mietbegrenzung ist kein gängiger Begriff; ist das Mietverhältnis zeitlich befristet gewesen oder gibt es hinsichtlich der Miethöhe eine Begrenzung? Da können die Antworten unterschiedlich ausfallen.

  1. der Mieter ist während der Dauer der mietzeit, verpflichtet
    die Schönheitsreparaturen, die auf deinen Gebrauch
    zurückzuführen sind auf eigene kosten in fachhandwerklicher
    Ausführung vornehmen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
    Schönheitsreparaturen umfassen nur Dienstbieren innerhalb des
    Wohnraums, nämlich das anstreichen der Wände und decken und
    das reinigen der Fußböden.

Die Rechtsprechung sagt, dass der Vermieter nur einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen hat, wenn die Mietsache überdurchschnittlich abgewohnt wurde. Also wäre Punkt 2 nicht zutreffend.

Nochmals mailen,

si