Schönheitsreparatur bei Auszug

Moin moin,

habe eine hypothetische Frage zum Thema „Schönheitsreparatur bei Auszug“, bei der ich mich unter den u.g. Rahmenbedingungen frage, was der Mieter in diesem Fall beim Auszug wohl machen würde: Renovieren oder nicht?

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
01.02.2001
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
Die Wohnung wurde renoviert übergeben
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
Ja
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
Siehe Punkt 5
5)Wie lautet der genaue Text ?
„Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. In der Regel sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich: Küche, Bad, WC - alle drei Jahre; Rest alle fünf Jahre. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisse bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter durcvhgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich von Türen, Fenstern, Fussleisten und Heizkörpern. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht durchzuführen.“
6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
Nein
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
Nein
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
„Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe weiss vereinbart“
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
noch nie
10)Gibt es beschädigte Tapeten ?
nein
11)Sind Wände farbig gestrichen ?
nein
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
siehe 9

Viele Grüße,

Matthias

hallo,

habe eine hypothetische Frage zum Thema „Schönheitsreparatur
bei Auszug“, bei der ich mich unter den u.g. Rahmenbedingungen
frage, was der Mieter in diesem Fall beim Auszug wohl machen
würde: Renovieren oder nicht?

ja, weil:

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
01.02.2001
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
Die Wohnung wurde renoviert übergeben
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
„Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe
weiss vereinbart“
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter
erledigt ?
noch nie
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
siehe 9

8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
„Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe
weiss vereinbart“

das ist das einzig interessante:
„Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe („weiß”) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Das BerGer. hat zutreffend darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist, wie das BerGer. richtig gesehen hat, ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.“

aus BGH, Hinweisbeschluss vom 14. 12. 2010 - VIII ZR 198/10 (LG Berlin)

-> die frage ist nun, welche auswirkung diese unwirksame klausel auf den rest des vertragstextes hat.
müssen letztendlich (teil-)schönheitsreparaturen durchgeführt werden ?

ich persönlich würde hier die gesamten reparaturarbeiten entfallen lassen:
der blue-pencil-test (wegstreichen der unwirksamen klausel unter fortbestand eines für sich aussagekräftigen restes) würde hier m.E. nicht funktionieren, da eine „verkrüppelte“ klausel übrig bliebe, bei der der mieter nicht weiß, wie er die renovierung letztendlich durchzuführen hätte (§ 305c II bgb). es versteht sich nicht von selbst, dass z.b. die anstriche in „hellen“ tönen o.ä. durchgeführt werden.

kann man sicher auch anders sehen. ich wäre auf eine argumentation in die gegenrichtung gespannt…