Schönheitsreparatur & Endrenovierung bei Auszug

Hallo, ein Mieter wohnte 6 Jahre in einer Wohnung und ist nun umgezogen.

Der Mieter hat bei Auszug alle Wände und Decken gestrichen.
Sein Vermieter ist der Ansicht, dass die Malerarbeiten nicht schöne gung (fachmänisch) sind und möchte eine Firma auf Seine Kosten beauftragen.

In dem Mietvertrag ist neben den Schönheitsreparaturen §22 zusätzlich eingetragen, dass bei Auszug Fachmänisch renoviert werden müsse.

Der Mieter hat gehört das manchen solcher Vereinbarungen nichtig sind.
Jetzt weiß der Mieter nicht ob das bei Ihm der Fall ist.

Auszug aus dem Mietvertrag:

§22 Schönheitsreparaturen

(1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.

(3) Für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im Einzelnen Folgendes:

Die Schönheitsreparaturen mit Ausnahme der Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln sind fachgerecht, dem Zweck und Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtig ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:

  • Küchen, Bäder, Duschen alle 3 Jahre
  • Wohn, Schlafräume, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
  • alle Nebenräume alle 7 Jahre

Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 6 Jahren erforderlich. Vermieter und Mieter sind darüber einig, dass diese Fristen erst bei Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen.

(4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66%. Liegen die Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%.
Liegt die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgnungsleitungen und Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück so zahlt der Mieter 17% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 34%, länger als drei Jahre 51 %, länger als vier Jahre 68%, länger als fünf Jahre 85%.
Das Recht des Mieters, die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu überprüfen bleibt unberührt. Der Mieter ist berechtigt, anstelle seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bis zum Ende der Mietzeit fachgerecht auszuführen.

(5) Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist beim Auszug im Allgemeinen nach einer mehr als vierjährigen Mietdauer fachgerecht abzuschleifen und zu versiegen, so weit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt. Teppichböden sind beim Auszug fachgerecht zu reinigen.

§33 Sonstige Vereinbarungen
(Erlaubnis zur Untervermietung, Haustierhaltung, Anbringung von Außenreklame, Veränderung in und an den Mieträumen, die Verteilung der Kosten des Strom- und Gasverbrauchs bei gemeinschaftlichem Zähler, Anbringung von Briefkästen, notwendige Kosten des Vertragsabschlusses, Vereinbarung über vom Mieter vor Auszug in den Mieträumen auf seine Kosten auszuführenden Arbeiten usw.)

Handschriftlich eingetragen:
„Die Wohnung ist im einwandfreien, renoviertem Zustand vom Mieter übernommen worden. Bei Auszug des Mieters ist die Wohnung im fachmänisch renoviertem Zustand dem Vermieter zurück zugeben.“

Ist eine solche Vereinbarung nun unwirksam oder nicht.

MfG

Hallo, grundsätzlich wäre es gar nicht so doof gewesen für den Mieter, denn:

die Klauseln im Vertrag, die ihn zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, sind unwirksam und zwar weil dieses Thema an zwei Stellen im Vertrag geregelt ist. Dann entfallen alle Regelungen. Zudem wäre die Vereinbarung unter sonstiges eh unwirksam, weil sie die Renovierung gerade nicht von Fristen oder Zustand abhängig macht.
Aber!
Wenn der Mieter nun doch die Wohnung renoviert hat - und dies unfachmännisch, so macht er sich vorausscihtlich schadensersatzpflichtig.
Die Frage ist wie groß dieser schaden ist, da ja der Vermieter eh eine Wohnung mit Abnutzungen und gebrauchsspuren hätte zurückkriegen müssen - und keine renovierte.
Nun wird s kompliziert.
Wenn der Mieter sich nicht einfach mit dem Vermieter einigen kann, z.B: mit den Argumeneten, dass er gar nicht hätte renovieren müssen, dies aber getan hat und dadruch auch (vielleicht zumindest an manchen)Stellen eine wertbersserung entsanden ist, die ebenfalls erstazpflichtig waäre- tja wenn eine solche Einigung nicht zeitnah möglich ist, ist drinegend rechtsrat bei einem Mieterverein angesagt, um das Prozessrisiko und die Beweissituation abschätzen zu lassen etc.
Viel Glück!

Hallo,

die Klauseln im Vertrag, die ihn zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, sind unwirksam und
zwar weil dieses Thema an zwei Stellen im Vertrag geregelt
ist. Dann entfallen alle Regelungen.

Interessante Behauptung. Gibt es da eine gesetzliche Regelung zu? Dass ein Thema an zwei Stellen in einem Vertrag angesprochen wird, ist nämlich anderswo allgemein üblich (AGB und einzelvertragliche Absprachen). Ohne, dass dadurch gleich alles hinfällig wird - warum auch?

Zudem wäre die
Vereinbarung unter sonstiges eh unwirksam, weil sie die
Renovierung gerade nicht von Fristen oder Zustand abhängig
macht.

Eine handschriftliche, also nicht formularmäßige Einzelabsprache? Wirklich?

Was genau stand eigentlich im Übergabeprotokoll? Wurde der Anstrich dort auch schon bemängelt? Und ist er denn nun mangelhaft oder nicht oder kann man durchaus verschiedener Meinung sein?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

die Klauseln im Vertrag, die ihn zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, sind unwirksam und
zwar weil dieses Thema an zwei Stellen im Vertrag geregelt
ist. Dann entfallen alle Regelungen.

Interessante Behauptung. Gibt es da eine gesetzliche Regelung
zu? Dass ein Thema an zwei Stellen in einem Vertrag
angesprochen wird, ist nämlich anderswo allgemein üblich (AGB
und einzelvertragliche Absprachen). Ohne, dass dadurch gleich
alles hinfällig wird - warum auch?

Hier sprechen die Gerichte von einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters (§ 307 BGB) aufgrund eines Summierungseffektes. Dieser Summierungseffekt tritt auch bei Zusammenstoßen von unwirksamer und wirksamer Klausel und/oder bei Zusammentreffen von Individual- und Formularvereinbarung ein. Dies ist die ständige Bundesgerichtshof-rechtsprechung.Und was der sagt, gilt.

Zudem wäre die
Vereinbarung unter sonstiges eh unwirksam, weil sie die
Renovierung gerade nicht von Fristen oder Zustand abhängig
macht.

Eine handschriftliche, also nicht formularmäßige
Einzelabsprache? Wirklich?

Handschriftlich heißt nicht gleich individualvertraglich! Individualvertraglich ist etwas, was von beiden Parteien ausgehandelt wurde!

Was genau stand eigentlich im Übergabeprotokoll? Wurde der
Anstrich dort auch schon bemängelt? Und ist er denn nun
mangelhaft oder nicht oder kann man durchaus verschiedener
Meinung sein?
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

Hier sprechen die Gerichte von einer unangemessenen
Benachteiligung des Mieters (§ 307 BGB) aufgrund eines
Summierungseffektes. Dieser Summierungseffekt tritt auch bei
Zusammenstoßen von unwirksamer und wirksamer Klausel und/oder
bei Zusammentreffen von Individual- und Formularvereinbarung
ein. Dies ist die ständige
Bundesgerichtshof-rechtsprechung.

Mir ist in diesem Zusammenhang nur ein Urteil des VIII Zivilsenates bekannt. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, hat der BGH dort aber nur festgestellt, dass für die Gültigkeit der Formularvereinbarung die Individualvereinbarung herangezogen werden muß, jedoch nicht, dass dadurch die Individualvereinbarung unwirksam wird. Macht ja auch Sinn, denn was kümmert die Individualvereinbarung der § 307 BGB.

Und was der sagt, gilt.

Aber nur im aktuellen Rechtsfall. Klar hat eine Entscheidung des BGH’s einen hohen Stellenwert, ist aber für andere Fälle nicht für „untere“ Gerichte bindend da der Art. 97 GG meines Wissens nach immer noch gilt :wink:.
http://dejure.org/gesetze/GG/97.html

Handschriftlich heißt nicht gleich individualvertraglich!
Individualvertraglich ist etwas, was von beiden Parteien
ausgehandelt wurde!

Richtig, aber es könnte im fiktiven Fall eben genau eine so ausgehandelte Vereinbarung vorliegen. Dies auszuschließen ist bei den bisherigen Angaben nicht möglich.

Gruß

Joschi

Hallo

Hier sprechen die Gerichte von einer unangemessenen
Benachteiligung des Mieters (§ 307 BGB) aufgrund eines
Summierungseffektes. Dieser Summierungseffekt tritt auch bei
Zusammenstoßen von unwirksamer und wirksamer Klausel und/oder
bei Zusammentreffen von Individual- und Formularvereinbarung
ein. Dies ist die ständige
Bundesgerichtshof-rechtsprechung.

Mir ist in diesem Zusammenhang nur ein Urteil des VIII
Zivilsenates bekannt. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe,
hat der BGH dort aber nur festgestellt, dass für die
Gültigkeit der Formularvereinbarung die Individualvereinbarung
herangezogen werden muß, jedoch nicht, dass dadurch die
Individualvereinbarung unwirksam wird. Macht ja auch Sinn,
denn was kümmert die Individualvereinbarung der § 307 BGB.

Hm, hab hier etwas gefunden, was eher den Ausführungen von Lottie entspricht, ich stelle das mal zur Diskussion:
http://www.immothek24.de/index1106.html?/Mietrecht/s…
Ob das dann allerdings ständig der Fall ist…hier steht nur „kann“?

Vielen Dank & Gruß
Maja

Hallo,
ich habe auch noch mal gegoogelt und dabei das Urteil vom BGH gefunden: http://lexetius.com/2006,823
Es geht also nicht darum, dass an zwei Stellen zum selben Thema etwas geregelt steht, sondern dass die Summe der Regelungen den Mieter zu stark benachteiligt und deshalb diese summierten Bedingungen ungültig sind. Findet man in den Abschnitten 20 und 21 des Textes. Insofern ist Lotties Darstellung (bei vielleicht richtigem Ergebnis) leider falsch - so einfach ist es nun doch bei weitem nicht.

Außerdem sind mir noch zwei Kommentare aufgefallen, einer zum obigen Urteil: http://www.kostenlose-urteile.de/Einzelne-unbedenkli… und einmal zu einem anderen BGH-Urteil: http://www.kostenlose-urteile.de/BGH-zur-Wirksamkeit…

Was im hier besprochenen Fall nun tatsächlich zutrifft - darüber wage ich jedenfalls so ohne weiteres kein Urteil abzugeben - ianal.
Gruß
loderunner