Hallo, ein Mieter wohnte 6 Jahre in einer Wohnung und ist nun umgezogen.
Der Mieter hat bei Auszug alle Wände und Decken gestrichen.
Sein Vermieter ist der Ansicht, dass die Malerarbeiten nicht schöne gung (fachmänisch) sind und möchte eine Firma auf Seine Kosten beauftragen.
In dem Mietvertrag ist neben den Schönheitsreparaturen §22 zusätzlich eingetragen, dass bei Auszug Fachmänisch renoviert werden müsse.
Der Mieter hat gehört das manchen solcher Vereinbarungen nichtig sind.
Jetzt weiß der Mieter nicht ob das bei Ihm der Fall ist.
Auszug aus dem Mietvertrag:
§22 Schönheitsreparaturen
(1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.
(3) Für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im Einzelnen Folgendes:
Die Schönheitsreparaturen mit Ausnahme der Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln sind fachgerecht, dem Zweck und Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtig ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
- Küchen, Bäder, Duschen alle 3 Jahre
- Wohn, Schlafräume, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- alle Nebenräume alle 7 Jahre
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 6 Jahren erforderlich. Vermieter und Mieter sind darüber einig, dass diese Fristen erst bei Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen.
(4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66%. Liegen die Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%.
Liegt die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgnungsleitungen und Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück so zahlt der Mieter 17% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 34%, länger als drei Jahre 51 %, länger als vier Jahre 68%, länger als fünf Jahre 85%.
Das Recht des Mieters, die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu überprüfen bleibt unberührt. Der Mieter ist berechtigt, anstelle seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bis zum Ende der Mietzeit fachgerecht auszuführen.
(5) Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist beim Auszug im Allgemeinen nach einer mehr als vierjährigen Mietdauer fachgerecht abzuschleifen und zu versiegen, so weit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt. Teppichböden sind beim Auszug fachgerecht zu reinigen.
§33 Sonstige Vereinbarungen
(Erlaubnis zur Untervermietung, Haustierhaltung, Anbringung von Außenreklame, Veränderung in und an den Mieträumen, die Verteilung der Kosten des Strom- und Gasverbrauchs bei gemeinschaftlichem Zähler, Anbringung von Briefkästen, notwendige Kosten des Vertragsabschlusses, Vereinbarung über vom Mieter vor Auszug in den Mieträumen auf seine Kosten auszuführenden Arbeiten usw.)
Handschriftlich eingetragen:
„Die Wohnung ist im einwandfreien, renoviertem Zustand vom Mieter übernommen worden. Bei Auszug des Mieters ist die Wohnung im fachmänisch renoviertem Zustand dem Vermieter zurück zugeben.“
Ist eine solche Vereinbarung nun unwirksam oder nicht.
MfG