In meinen Mietvertrag steht folgendes.
Schönheitsreparaturen und kleine Instandhaltungen sind vom Mieter durchzuführen.
Zum Thema Renovieren steht folgendes:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleine Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn de Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten: für Küche, Bäder und WC alle 3 Jahre; für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nich fällig, so hat der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, sei seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.
Ist das zulässig?
Ich wohne ca. 8 Jahre in der Wohnung, als ich eingezogen bin war nichts gemacht.
Vielen Dank
Ivonne