Schönheitsreparaturen - Renovieren

In meinen Mietvertrag steht folgendes.
Schönheitsreparaturen und kleine Instandhaltungen sind vom Mieter durchzuführen.

Zum Thema Renovieren steht folgendes:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleine Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn de Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten: für Küche, Bäder und WC alle 3 Jahre; für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nich fällig, so hat der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, sei seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.

Ist das zulässig?

Ich wohne ca. 8 Jahre in der Wohnung, als ich eingezogen bin war nichts gemacht.

Vielen Dank
Ivonne

In meinen Mietvertrag steht folgendes.
Schönheitsreparaturen und kleine Instandhaltungen sind vom
Mieter durchzuführen.

Schönheitsreparaturen beeutet Streichen, Malern, tapezieren von Decken, Wänden, Türen innen und Fensterrahmen innen.

Instandhaltungen sind - sollen sie als Kleinreparturen vereinbart werden - im Einzelfall auf höchsten 75 EURO, auf das Jahr begrenzt auf höchstens 8 % der Jahresmiete zu beschränken. Eine Vereinbarung, dass der Mieter kelien Instandhaltungsarbeiten selbst durchzuführen hat, ist unwirksam. Jedoch vermute ich, dass Du nicht alles gemailt hass, irgendwo im Mietvertrag ein weiterer Passus zu der Kostenfrage steht.

Zum Thema Renovieren steht folgendes:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleine
Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die
fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern,
spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem
Grad der Abnutzung gemäß nachstendem Fristenplan
erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen
verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn de Mietverhältnisses.
Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
für Küche, Bäder und WC alle 3 Jahre; für Wohn- und
Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre

Im Klartext bedeutet dies, dass Du alle drei Jahre Bad, Küche, WC und alle fünf Jahre die restlichen Räume renovieren musst. Sind diese drei oder fünf Jahre vergangen und Du hast keine Arbeiten vorgenomnen, muss dies spätestens zum Auszug erfolgen. Da Du 8 Jahre in der Wohnung wohnst musst Du, sofern Du nicht alle drei Jahre /oder die Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre ( also vor 5 Jahren ) renoviert hast, nun bei einem Auszug renovieren.

Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach
dem vorstehenden Fristenplan noch nich fällig, so hat der
Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die
eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des
Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte
Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende
Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis
zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem
Zeitraum, sei seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der
letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur
Räumung abgelaufen ist.

Dieser Passus trifft dann zu, wenn Du zwei Jahre nach Mietvertragsbeginn oder minxdestens 4 Jahre ausgezogen wärst. Damnn wären dei Kosetn anch eien Quoete berehcnet worden. Wobei die Selbstvornahme natürlich erlaubt ist.

Ist das zulässig?

Ich wohne ca. 8 Jahre in der Wohnung, als ich eingezogen bin
war nichts gemacht.

Dies ist zulässig. Ich gehe von Deiner Mail aus. Unrenoviert übernommen, nicht von Dir bei Einzug renoviert, keine Fristen beachtet und nun Auszug.

Du mailst, dass nichts gemacht war. Ein Hinweis, dass dann von Dir die Malerarbeiten bei Einzug gemacht wurden fehlt. Ein Hinweis, ob Du bereits zweimal zuletzt vor zwei Jahren Bad, Küche, WCV renoviert hast oder vor drei Jahren Wohn- und Schlafräume fehlt. Die Frage kann daher möglicherweise in Deinem Interesse nur unvollständig beantwortet werden.

Gruss Günter

Hallo

habe dazu folgendes fuer Dich gefunden:

http://www.mieterbund.de/recht/main_recht_schoenheit…

Schönheitsreparaturen

Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.

Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.

Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bestimmte Renovierungsfristen „abgesegnet“. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind wirksam.

Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.

Zulässig sind auch Mietvertragsklauseln, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind: „Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten. Liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 Prozent.“

Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes „Geld sparen beim Umzug“.

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