Tierhaltung

Laut meinem Mietvertrag ist Tierhaltung generell verboten (Vordruck).
Mein Vermieter ist jedoch selbst sehr tierlieb und hat mir einen Hund und einen Kater erlaubt. Beide hat er dann im Mietvertrag vermerkt.
Darf mein Vermieter mir dann einen 2. Hund verbieten, wenn er einen bereits genehmigt hat?
Danke für die Antworten!

Laut meinem Mietvertrag ist Tierhaltung generell verboten
(Vordruck).
Mein Vermieter ist jedoch selbst sehr tierlieb und hat mir
einen Hund und einen Kater erlaubt. Beide hat er dann im
Mietvertrag vermerkt.
Darf mein Vermieter mir dann einen 2. Hund verbieten, wenn er
einen bereits genehmigt hat?

Hallo Galli,

er darf Dir den 2. Hund verbieten, wie er auch eine 2. Katze verbieten kann. Er hat, wie Du hingewiesen hast, Dir einen Hund und eine Katze erlaubt. Hier sollte von Dir auch nicht weiter nachgefragt werden. Die Klausel im Mietvertrag ist bei Dir hinfällig. Die Erlaubnis hebt die Klausel ja auf.

Gruss Günter

Hallo,

Die Klausel im Mietvertrag ist bei
Dir hinfällig. Die Erlaubnis hebt die Klausel ja auf.

die Klausel war ohnehin schon immer nichtig. Ein generelles (nicht näher spazifiziertes) Verbot von Tierhaltung im Mietvertrag ist m.W. unwirksam. Erst durch die Erlaubnis wurde die Einschränkung der Tierhaltung auf eine rechtlich einwandfreie Grundlage gestellt. Vorher hätte er u.U. 2 Hunde halten können, jetzt nicht mehr.

Gruss, Niels

Moin moin,

Die Klausel im Mietvertrag ist bei
Dir hinfällig. Die Erlaubnis hebt die Klausel ja auf.

die Klausel war ohnehin schon immer nichtig. Ein generelles
(nicht näher spazifiziertes) Verbot von Tierhaltung im
Mietvertrag ist m.W. unwirksam.

Nur bedingt, große Tiere (m. E. ab Hund aufwärts) können verboten werden, Katzen, Meerschweinchen, Hanster sind erlaubt. Somit ist das Verbot nicht per se nichtig, sondern nur für eine bestimmte Tiergruppe.

Erst durch die Erlaubnis wurde
die Einschränkung der Tierhaltung auf eine rechtlich
einwandfreie Grundlage gestellt. Vorher hätte er u.U. 2 Hunde
halten können, jetzt nicht mehr.

Siehe oben.

Dazu meine Frage: In meinem Mietvertrag ist auch ein Tierverbot enthalten, begründet mit der Tierhaarallergie diverser anderer Mieter. Kann so ein Verbot gültig sein, weil der Vermieter ja Beschwerden seiner anderen Mieter vermeide will?.

Gruß

ALex

Ich weiß ja nicht, ob ich zu dumm bin… könnte allerdings in diesem Fall gut sein… :wink: Also fasse ich noch mal zusammen, um sicher zu gehen, dass ich alles richtig verstanden habe:
Eine Klausel, die Tierhaltung untersagt, ist eigentlich nichtig. Richtig?

Durch die Erlaubnis eines Hundes und einer Katze ist die Klausel sowieso nichtig. Richtig?

Durch die Erlaubnis zur (eingeschränkten) Tierhaltung ändert sich die Klausel quasi von selbst bzw. hebt sich auf. Richtig?

Da die Tierhaltung auf 2 bestimmte Tiere beschränkt ist, darf der Vermieter von nun an weitere Tiere verbieten. Richtig?

Galli

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Niels,

diese pauschale Aussage zur Tierhaltung ist nicht richtig. Selbstverständlich kann Tierhaltung im Mietvertrag untersagt werden. Hierbei werden jedoch diese Verbote nur für Tiere ab Katze oder Hund gültig. Das Halten von Vögeln, Fischen in Aquarien bis 200 Ltr., Frettchen, Ratten, Mäuse, Aras und Keas nur untere bestimmten Bedingungen, auch Schlangen nur unter bestimmten Voraussetzungne sind jederzeit erlaubt.

Die Klausel im Mietvertrag ist bei
Dir hinfällig. Die Erlaubnis hebt die Klausel ja auf.

die Klausel war ohnehin schon immer nichtig. Ein generelles
(nicht näher spazifiziertes) Verbot von Tierhaltung im
Mietvertrag ist m.W. unwirksam. Erst durch die Erlaubnis wurde
die Einschränkung der Tierhaltung auf eine rechtlich
einwandfreie Grundlage gestellt. Vorher hätte er u.U. 2 Hunde
halten können, jetzt nicht mehr.

Die nicht näher eingeschränkte Tierhaltung waren zuvor weder ein Hund noch zwei Hunde erlaubt. Dies zur Klarstellung, weil der Fragesteller durch Deine Erklärung annimmt, dass er Tierhaltung betreiben darf, weil nach Deiner Darstellung die Vereinbarung ungültig ist. Deshalb war hier - weil bereits Missverständnisse eingetreten sind - eine Korrektur notwendig. Die Vereinbarung ist nicht unwirksam, sie erlaubt lediglich gem. Rechtssprechung dem Vermieter nicht das Verbot von Kleintieren. Hunde und Katzen, egal wie groß zählen nicht zu den Kleintieren.

Gruss Günter

Hallo Günter,

diese pauschale Aussage zur Tierhaltung ist nicht richtig.
Selbstverständlich kann Tierhaltung im Mietvertrag untersagt
werden. Hierbei werden jedoch diese Verbote nur für Tiere ab
Katze oder Hund gültig. Das Halten von Vögeln, Fischen in
Aquarien bis 200 Ltr., Frettchen, Ratten, Mäuse, Aras und Keas
nur untere bestimmten Bedingungen, auch Schlangen nur unter
bestimmten Voraussetzungne sind jederzeit erlaubt.

Meine Infos habe ich von hier:

http://www.verbraucher-urteile.de/miet/tierecontent…
(" Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam")

http://149.219.195.60/fragen/view/rf03198.html
(„Ein solches generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung
ist allein schon deshalb unwirksam, weil…“)

https://www.kanzlei-prof-schweizer.de/fzr/wochenthem…
(„Zwar ist ein generelles Tierhalteverbot in der Hausordnung nicht wirksam.“)

http://www.umweltfibel.de/tier/tie_default.htm

die Klausel war ohnehin schon immer nichtig. Ein generelles
(nicht näher spazifiziertes) Verbot von Tierhaltung im
Mietvertrag ist m.W. unwirksam. Erst durch die Erlaubnis wurde
die Einschränkung der Tierhaltung auf eine rechtlich
einwandfreie Grundlage gestellt. Vorher hätte er u.U. 2 Hunde
halten können, jetzt nicht mehr.

Die nicht näher eingeschränkte Tierhaltung waren zuvor weder
ein Hund noch zwei Hunde erlaubt.

Woher hast du das? Gibt es Urteile? Wenn die Klausel gemäß obiger Links unwirksam ist, bedeutet das doch, dass der Vertrag praktisch keine Aussage zur Tierhaltung enthält.

Dies zur Klarstellung, weil
der Fragesteller durch Deine Erklärung annimmt, dass er
Tierhaltung betreiben darf, weil nach Deiner Darstellung die
Vereinbarung ungültig ist.
Deshalb war hier - weil bereits
Missverständnisse eingetreten sind - eine Korrektur notwendig.
Die Vereinbarung ist nicht unwirksam, sie erlaubt lediglich
gem. Rechtssprechung dem Vermieter nicht das Verbot von
Kleintieren. Hunde und Katzen, egal wie groß zählen nicht zu
den Kleintieren.

s.o.

Im Prinzip würde ich meine Haustierhaltung natürlich nie auf eine solche rechtiche Konstruktion aufbauen. So wie es Galli gemacht hat, ist es schon gut. Mit dem Vermieter sprechen und die Tiere in den Vertrag aufnehmen. Und dann nicht übertreiben und immer mehr Tiere wollen.

Gruss, Niels

Hallo Niels,

ich verstehe Deinen Einwand. Wir gehen die Sachlage aus einer unterschiedlichen Betrachtung an. Wenn ich von dem Verbot der Tierhaltung spreche, meine ich nicht Kleintiere wie Vögel und Fische, Ratten, Frettchen, Hamster, Schildkröten. Diese Tiere fallen weder unter Haustiere noch unter das Verbot der Tierhaltung, noch können sie durch Beschluß verboten werden.

Hunde und Katzen bedürfen nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Zustimmung. Wenn Tierhaltung untersagt ist, dürfen weder Hunde noch Katzen gehalten werden. Hält sich jemand trotz des Verbotes einen Hund oder eine Katze kann dies dazu führen, dass der Vermieter die Entfernung des Tieres verlangen kann. Vor Gericht wird er stets Recht bekommen.

Weigert sich der Mieter beharrlich, wenn Tierhaltung untersagt ist, einen Hund oder eine Katze zu entfernen, kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung das Mietverhältnis wegen erheblicher Störung des Vertragsfriedens fristgerecht kündigen.

Die von Dir angesprochenen Urteile gehen im übrigen davon aus, dass für Kleintiere keine Erlaubnis eingeholt werden muss. Die Hinweise gehen auch davon aus, wenn keine Tierhaltung erlaubt ist, dass zumindest dann weder Katzen noch Hunde gehalten werden dürfen. Die Frage, ob Ratten gehalten werden dürfen ist umstritten und wird unterschiedlich beurteilt. Diese Darlegungen sind im Einklang mit meiner Aussage.

diese pauschale Aussage zur Tierhaltung ist nicht richtig.
Selbstverständlich kann Tierhaltung im Mietvertrag untersagt
werden. Hierbei werden jedoch diese Verbote nur für Tiere ab
Katze oder Hund gültig. Das Halten von Vögeln, Fischen in
Aquarien bis 200 Ltr., Frettchen, Ratten, Mäuse, Aras und Keas
nur untere bestimmten Bedingungen, auch Schlangen nur unter
bestimmten Voraussetzungne sind jederzeit erlaubt.

Meine Infos habe ich von hier:

http://www.verbraucher-urteile.de/miet/tierecontent…
(" Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung
ist unwirksam")

siehe oben der Hinweis, dass Vögel, Fische … usw. erlaubt sind. Widerspricht nicht Deinem Link.

http://149.219.195.60/fragen/view/rf03198.html
(„Ein solches generelles Verbot der Tierhaltung in einer
Mietwohnung
ist allein schon deshalb unwirksam, weil…“)

https://www.kanzlei-prof-schweizer.de/fzr/wochenthem…
(„Zwar ist ein generelles Tierhalteverbot in der Hausordnung
nicht wirksam.“)

http://www.umweltfibel.de/tier/tie_default.htm

Das Problem, das hier entstanden ist, liegt wohl in der Tatsache begründet, dass es für mich völlig klar ist, dass unter Verbot der Tierhaltung ich aus den praktischen Kenntnissen nur Hunde und Katzen verstehe, während Du wahrscheinlich davon ausgegangen bist, dass „alle Tiere“ gemeint sind.

Sorry, Praktiker, die täglich mit Mietrecht umgehen, sind auch mal blind und setzen voraus, dass andere wissen, wie etwas auszulegen ist. Hier liegt eher der Fehler auf meiner Seite, dass ich nicht versucht habe, darzulegen, was der Gesetzgeber und die Rechtssprechung unter Tierhaltung und Verbot der Tierhaltung meint.

Gruss Günter

Ja, aber…
… wie ist es denn jetzt in meinem Fall?
Tierhaltung muss also generell genehmigt werden, sofern es Hund und Katze betrifft. 1 Hund und 1 Katze sind in meinem Mietvertrag eingetragen und damit erlaubt. Jedes weitere Tier bedarf also der zusätzlichen Erlaubnis? Oder habe ich jetzt automatisch eine generelle Erlaubnis zur Tierhaltung, wenn der Vermieter bereits bei einem Hund und einer Katze zugestimmt hat?
Wie ist das?
Galli

… wie ist es denn jetzt in meinem Fall?
Tierhaltung muss also generell genehmigt werden, sofern es
Hund und Katze betrifft. 1 Hund und 1 Katze sind in meinem
Mietvertrag eingetragen und damit erlaubt. Jedes weitere Tier
bedarf also der zusätzlichen Erlaubnis? Oder habe ich jetzt
automatisch eine generelle Erlaubnis zur Tierhaltung, wenn der
Vermieter bereits bei einem Hund und einer Katze zugestimmt
hat?
Wie ist das?

Hllo Galli,

Du hast die Erlaubnis für einen Hund und eine Katze. Wie Du dargelegt hast, ist dies sogar „ein Hund und eine Katze“ im Mietvertrag vermerkt. Spass beseite. Aber „ein Hund und eine Katze“ heisst nun mal „ein“ und nicht mehr. Weitere Katzen und Hunde kann Dir der Vermieter erlauben oder verweigern. Würde z.B. eingetragen sein „ein Hund, hört auf den Namen Waldi“ oder „der Hund Waldi“ würde sogar die Zustimmung zur Hundehaltung mit dem Tod dieses Tieres enden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ein bisschen OT, sorry aber:
Wenn ich von dem Verbot der Tierhaltung spreche, meine ich nicht Kleintiere wie Vögel und Fische, Ratten, Frettchen, Hamster, Schildkröten. Diese Tiere fallen weder unter Haustiere noch unter das Verbot der Tierhaltung, noch können sie durch Beschluß verboten werden

Soweit ich weiß, fallen Ratten immer noch in die Kategorie „Ekeltiere“ und können sehr wohl jederzeit vom Vermieter verboten werden, selbst wenn im Mietvertrag das Halten von Haustieren erlaubt wird.
Oder hat sich da was geändert?

Viele Grüße
Silke

Hallo Silke,

hier gibt es gerade mal Urteile der unteren Ebenen. Urteile der AGs haben Informationscharakter. Mehr aber nicht. Selbst Urteile der LGs sind nicht in anderen Gerichtsbezirken anzuwenden. Sie dienen meist auch nur als Grundlage für andere Urteile.

ein bisschen OT, sorry aber:
Wenn ich von dem Verbot der Tierhaltung spreche, meine ich
nicht Kleintiere wie Vögel und Fische, Ratten, Frettchen,
Hamster, Schildkröten. Diese Tiere fallen weder unter
Haustiere noch unter das Verbot der Tierhaltung, noch können
sie durch Beschluß verboten werden

Soweit ich weiß, fallen Ratten immer noch in die Kategorie
„Ekeltiere“ und können sehr wohl jederzeit vom Vermieter
verboten werden, selbst wenn im Mietvertrag das Halten von
Haustieren erlaubt wird.
Oder hat sich da was geändert?

Das Urteil des LG Essen zur Rattenhaltung besteht. Jedoch sind LGs ausserhalb des Gerichtsbereiches Essen nicht verpflichtet sich an diesem Urteil zu orientieren. Will ein Vermieter Ratten untersagen, wird er sich wohl auf dieses Urteil berufen. Geht der Mieter dann in die Berufung kann ein anderes LG durchaus der Rattenhaltung zustimmen.

Gruss Günter