Tropfen und Risse

Hallo zusammen,
folgende Fälle:

Problemfall 1:
Es tropft in einer gemieteten Wohnung in einem Zimmer von der Decke Wasser hinein, jedesmal wenn es draussen regnet.
Der Vermieter meint auf die vom Mieter schriftlich an ihn gerichtete Information, dass er bereits vor einigen Tagen einen Dachdecker rübergeschickt habe, der das alles abgedeckt hätte.
Doch das Problem besteht weiterhin.
Welche Frist kann man dem Vermieter einräumen tatsächlich einen „Handwerker“ rüberzuschicken, der das reparieren könnte?

Problemfall 2:
Was könnte ein Mieter tun, wenn seine Wohnungstür Risse an den Seiten aufzeigt, d.h. es strömt ständig Luftzug durch, sodass die Zimmerpflanzen sich bewegen. Die Tür ist in diesem Fall dünner Holzart und man kann seitlich leicht in die Wohnung schauen von aussen. Sämtliche Laute des Treppenhauses werden nahezu ungemildert in die Wohnung übertragen, als ob die Tür nicht existiere (und auch nach aussen hin). Auch das Schloss der Tür ist mit offensichtlich rausragenden Schrauben eingedreht und scheint keiner Sicherheit zu entsprechen.
Was tun, wenn der Vermieter meint, dass er dann ja sämtliche Türen im Haus austauschen müsse und das nicht rentabel,bzw. ein zu großer Aufwand wäre. Zudem käme noch dazu, dass der ungrade Rahmen nicht "standard"grösse sei, eher etwas älterer Stil. Ist der Hinweis, dass der Mieter ja ein paar Klebstreifen kaufen könne, die er an die Tür anbringt, eine zulässige Art und Weise mit dem Problem umzugehen?
Hat der Mieter das Recht auf eine einwandfreie Haustür?
Sollte er sich eine schriftliche Bestätigung einholen vom Vermieter, dass er die Verantwortung auf sich nimmt im Falle eines Raubes?
Bzw. hat der Vermieter die Verantwortung auf sich genommen, wenn er nichts gegen das Problem unternimmt?

Vielen Dank für jegliche Antwort’…

Problemfall 2:

sicherlich nicht schön, aber grundsätzlich würde ich sagen, dass die tür bestimmt schon im gleichen zustand war, als die wohnung besichtigt wurde. wüsste jetzt nicht, dass eine bestimmte „türstärke“ irgendwo vorgeschrieben sein sollte.

Also, gelten (nachträglich gesichtete) Sicherheitslücken und Spalten an der Tür als kein Mangel den man anprangern könnte?
Es bliebe demnach am Mieter selbst das Türschloß gegen ein modernes einzutauschen, bzw. den 70er jahre alten Türrahmen/die Tür zu reparieren, richtig?
Bemängelt wurden diese Tatsachen bereits bei der Besichtigung, jedoch erst bei Einzug das Ausmaß (Tür wackelt im Durchzug, etc).

Faustregel wäre also, dass ein Mieter jegliche mögliche Situation die eintreten könnte, vorahnen sollte, bzw. ein paar Testtage in der Wohnung verbringen müsse, damit er Ansprüche auf Reparatur in seiner Wohnung hat?

Faustregel wäre also, dass ein Mieter jegliche mögliche

Situation die eintreten könnte, vorahnen sollte, bzw. ein paar
Testtage in der Wohnung verbringen müsse, damit er Ansprüche
auf Reparatur in seiner Wohnung hat?

Hi,

nein, aber man mietet wie gesehen. Wenn ein Spalt an der Tür schon bei Besichtigung war, dann hätte man auch darauf kommen können, das es dort zieht. Auch ein Türschloß das bei der Besichtigung schon veraltet war, zieht keinen Rechtsanspruch auf ein neues Schloß nach sich. Man kann bei einem Altbau keinen Neubaustandard erwarten, dafür sind i. d. R. auch die Mieten billiger.

Was und wann genau hat man bei der Türe gerügt?

Gruß
Tina

Man hat bei der Besichtigung bereits angeprangert, dass die Türe ein Sicherheitsrisiko wäre, 1. wegen der Spalten rum um die Türe selbst, 2. wegen des recht simplen Schlosses an der Tür. Die Wohnung ist ein Neubau, nur die Türe/Rahmen sind anscheinend älterer Art.
Man hat sich notgedrungen damit abgefunden und zog ein.
Doch diese Intensität an Luftdurchzug hätte sich der Mieter nicht denken können.

Also, wie ich verstanden habe kann man als Mieter nun nichtsmehr bezüglich einer Reparatur der Tür unternehmen (seitens des Vermieters). Als Mieter hat man den Zustand der Tür zwar erkannt zu Beginn, jedoch ihn mit Unterschrift im Vertrag anerkannt und akzeptiert.
Fraglich bleibt, ob es nicht einen gewissen Sicherheits, Energiestandard gibt, den eine Tür (auch für Laien der Thematik) erfüllen muss. Gibt es eine gesetzlich bestimmte Norm diesbezüglich?

Nicht jeder Mieter kann vom ersten Eindruck gezielt einschätzen, ob ein Durchzug entstehen könnte, durch Spalten, oder ob eine Tür sich dabei noch selbst bewegt und dabei zusätzlich dröhnt.

Meine Frage: Gibt es einen gewissen Standard (hinsichtlich Geräuschdurchlässigkeit, Sicherheit, Luftzugdurchlässigkeit, Kältedurchlässigkeit, etc) für Wohnungstüren, oder hängt die Situationen ab vom Vertragsabschluss, mit dem man jeglichen Zustand einer Tür durch den erstgemachten Eindruck akzeptiert, auch wenn einige Eigenschaften von vornerein nicht eindeutig (von einem Laien) eingeschätzt werden konnten (da es z.b. sommerlich warm war, kein Durchzug herrschte zum Zeitpunkt der Begutachtung, usw)…?

Man hat bei der Besichtigung bereits angeprangert, dass die
Türe ein Sicherheitsrisiko wäre, 1. wegen der Spalten rum um
die Türe selbst,

Hat den der VM zugesagt die bemängelten Spalten zu schließen? Ist dieser Mangel im Übergabeprotokoll festgehalten? Wenn ja, würde ich dem VM eine Mängelanzeige schicken.

  1. wegen des recht simplen Schlosses an der

Tür.

Man hat keinen Anspruch auf eine Hochsicherheitstür. Wenn man meint das Schloß wäre zu einfach zu knacken könnte man aber sich ein geeignetes, passendes Schloß besorgen und austauschen. Das alte Schloß müßte man gut aufheben und bei Mietende wieder einbauen.

Die Wohnung ist ein Neubau, nur die Türe/Rahmen sind

anscheinend älterer Art.

??? Ein Neubau bei dem das Dach undicht ist und der VM trotz Rüge diesen Mangel nicht abstellt obwohl er da ja noch Gewährleistung gegenüber dem Handwerker hätte? Oder ist es eher ein sanierter Altbau?

Man hat sich notgedrungen damit abgefunden und zog ein.
Doch diese Intensität an Luftdurchzug hätte sich der Mieter
nicht denken können.

Überall wo Risse bzw. Spalten sind, kann kalte Aussenluft eindringen, das sollte einem klar sein.

Also, wie ich verstanden habe kann man als Mieter nun
nichtsmehr bezüglich einer Reparatur der Tür unternehmen
(seitens des Vermieters).

Ich würde sagen, es kommt darauf an, ob der Mangel schon vor Mietbeginn bzw. bei Übergabe gerügt wurde. Vielleicht sollte man sich hier bei einem Mietverein mal kundig machen.

Als Mieter hat man den Zustand der

Tür zwar erkannt zu Beginn, jedoch ihn mit Unterschrift im
Vertrag anerkannt und akzeptiert.

Wenn man ihn nicht bemängelt hat, ja.

Fraglich bleibt, ob es nicht einen gewissen Sicherheits,
Energiestandard gibt, den eine Tür (auch für Laien der
Thematik) erfüllen muss. Gibt es eine gesetzlich bestimmte
Norm diesbezüglich?

Meines Wissens nicht.

Meine Frage: Gibt es einen gewissen Standard (hinsichtlich
Geräuschdurchlässigkeit, Sicherheit, Luftzugdurchlässigkeit,
Kältedurchlässigkeit, etc) für Wohnungstüren, oder hängt die
Situationen ab vom Vertragsabschluss, mit dem man jeglichen
Zustand einer Tür durch den erstgemachten Eindruck akzeptiert,
auch wenn einige Eigenschaften von vornerein nicht eindeutig
(von einem Laien) eingeschätzt werden konnten (da es z.b.
sommerlich warm war, kein Durchzug herrschte zum Zeitpunkt der
Begutachtung, usw)…?

Wie gesagt, es kommt immer darauf an… Allerdings gehört auch immer eine gewisse Eigenverantwortung dazu. Wenn da Spalten sind, hätte einem auch klar sein können, das dort in der kalten Jahreszeit eben auch kalte Luft durchkommt.

Gruß
Tina