Überraschendes Ende eines Garagenmietvertrages

Liebe Wissende,

ich hab hier mal einen kniffligen Fall zusammengebastelt:
Ein Vermieter schliesst neben einem Mietvertrag über eine Wohnung noch mit dem Mieter einen Vertrag über die Vermietung einer Garage. Nach 2 Monaten hängt an der Garage eine Benachrichtigung, dass die Zufahrt in Kürze nicht mehr möglich sein wird, da das Grundstück bebaut wird. Auf Nachfrage erfährt der Mieter, dass die Garagen abgerissen werden, da sie auf städtischem Grund stehen - es ist nicht bekannt, ob jemals eine Baugenehmigung für die Garagen eingeholt wurde. Sagen wir einfach, das Gelände war Niemandsland und die Garagen wurden „wild“ vom Vater des Vermieters errichtet.
Nun hat die Stadt an eine andere Gesellschaft eine Genehmigung für den Bau eines Wohnhauses erteilt, was bedeutet, dass die Zufahrt zugebaut wird und die Garagen abgerissen werden müssen.
Nun die Frage: wäre der Vermieter theoretisch dazu verpflichtet, dem Mieter eine andere Garage anzubieten? Schliesslich hat er es zu verschulden, dass die Garagen nicht mehr existieren, da er sich nicht darum gekümmert hat, ob sie rechtmässig existieren. Der Witz ist, es handelt sich um ein Gebiet in einer Großstadt, das nicht gerade mit Parkplätzen gesegnet ist.

Vielleicht fällt jemandem von Euch ja etwas dazu ein.
Vielen Dank und Grüße
Dagmar

Hallo Dagmar,

Nun die Frage: wäre der Vermieter theoretisch dazu
verpflichtet, dem Mieter eine andere Garage anzubieten?

wenn eine Teilkündigung des Garagenmietvertrags möglich ist, wär dein Fall schon fast gelöst.
Kündigung des MV durch den VM!

Also Gegenfrage: Teilkündigung möglich?

Grüße,
Dietmar

Hallo, Dietmar,

eine Teilkündigung wäre möglich, da der MV für die Garage gesondert zum MV für die Wohnung abgeschlossen wurde. Was aber ist, wenn der VM nicht gekündigt hat, sondern der Mieter nur durch die Hausverwaltung von den Gegebenheiten unterrichtet wurde?

Grüße
Dagmar

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eine Teilkündigung wäre möglich, da der MV für die Garage
gesondert zum MV für die Wohnung abgeschlossen wurde. Was aber
ist, wenn der VM nicht gekündigt hat, sondern der Mieter nur
durch die Hausverwaltung von den Gegebenheiten unterrichtet
wurde?

Hallo Dagmar,

mir ist nach wie vor nicht ganz klar, wie dieser Fall so vorkommen soll, aber ich gehe mal davon aus, dass der Vermieter rechtmäßig über die Garagen verfügt hat.

Für die möglichen Ansprüche des Mieters ist die Teilkündigungsmöglichkeit eigentlich egal. Nur in der Praxis könnten natürlich eventuelle Ansprüche des Garagenmieters durch rechtzeitige Kündigung abgewendet werden.

Durch den Abriss der Garagen ist ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 BGB eingetreten.
Da durch einen Garagenmietvertrag ganz sicher die Bereitstellung einer ganz bestimmten Garage geschuldet wird, wird dem VM die Leistung unmöglich. Er hat keine Möglichkeit durch irgend ein Tun seiner Verpflichtung nachzukommen. Gem. § 275 I BGB ist er damit von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

Wenn der Vermieter die Unmöglichkeit der Leistung (vorsätzlich oder fahrlässig) zu vertreten hat, wäre er jedoch Schadensersatzpflichtig, was aber nicht heißt, dass er irgendwoanders eine Garage zu errichten oder anzumieten hat.

Grüße,
Dietmar

Hallo, Dietmar,

das ist nicht so ganz klar, ob der Vermieter tatsächlich rechtmässig über die Garagen verfügt hat. Er hat Haus und Garagen erst seit 2 Jahren in seinem Eigentum, keine Ahnung, ob durch Erbe oder Kauf. Meines Erachtens hätte er sich darum kümmern müssen, ob ihm die Garagen tatsächlich gehören, d. h. er hätte fahrlässig gehandelt. Könnte man eine evtl. bestehende Schadenersatzpflicht dahingehend deuten, dass er verpflichtet wird, dem Mieter eine andere Garage zu vermitteln?

Falls Dich Details interessieren, kannst Du mir gerne eine Mail schreiben, dann kann ich etwas ausholen.

Grüße
Dagmar

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