Hallo!
Um wieviel Prozent darf eigentlich die Miete erhöht werden wenn der
Mieter seit einem Jahr in der Wohnung wohnt? Er hat einen
Standartmietvertrag,-aber es gibt doch auch irgendeine gesetzliche
Regelung, glaube ich…oder?
LG,
Birgit
Hallo!
Um wieviel Prozent darf eigentlich die Miete erhöht werden wenn der
Mieter seit einem Jahr in der Wohnung wohnt? Er hat einen
Standartmietvertrag,-aber es gibt doch auch irgendeine gesetzliche
Regelung, glaube ich…oder?
LG,
Birgit
Hallo Birgit,
hier einen Auszug aus dem Gesetz über Mieterhöhungen zu Deinem Thema:
MHRG § 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn
Ich hoffe, dass Dir dieses weiterhilft.
Gruß
Rüdiger
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Hallo Birgit,
Um wieviel Prozent darf eigentlich die Miete erhöht werden
wenn der
Mieter seit einem Jahr in der Wohnung wohnt? Er hat einen
Standartmietvertrag,-aber es gibt doch auch irgendeine
gesetzliche
Regelung, glaube ich…oder?
Ein Mieterhöhungsersuchen des Vermieters an den Mieter darf nach Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Mieten gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass innerhalb drei Jahren die Miete um nicht mehr als 20 % erhöht werden darf.
Grundlage der Berechnung von 20 % ist nicht die letzte Mieterhöhung. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass innerhalb von drei Monaten nicht mehr als 20 % verlangt werden dürfen.
Beispiel. Mieterhöhung zuletzt am 01.01.2003 um 10 %. Ursprungsmiete bis 31.12.2002 500 EURO. Ab 01.01.2003 somit 550,00 EURO. Das nächste Mieterhöhungsersuchen darf der Vermieter vor dem 01.01.2004 nicht dem Mieter übergeben. Er will nun weitere 10 % und begründet es damit, dass innerhalb drei Jahren 20 % verlangt werden dürfen. Diese weiteren 10 % ab 01.03.2004 würden eine Miete in Höhe von 605,00 EURO ergeben. Da aber nur 20 % innerhalb von drei Jahren erlaubt sind, aber der Ausgangspunkt der Miete der 31.12.2002 in Höhe von 500 EURO ist, sind 20 % nur 600,00 €. 605 € entsprechen 21 %.
Gruss Günter
Hallo Rüdiger,
bei Deiner Aufzählung handelt es sich um die alte Fassung. Seit dem 01.09.2001 gilt § 558 Abs. 3
Die nachfolgenden Hinweise sind nicht mehr gültig.
Gruss Günter
hier einen Auszug aus dem Gesetz über Mieterhöhungen zu Deinem
Thema:MHRG § 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des
Mietzinses verlangen, wenn
- der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen,
seit einem Jahr unverändert ist,- der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht
übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4
abgesehen, geändert worden sind, und- der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei
Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um
mehr als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei
Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden
ist, 20 vom Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September
1998 zugeht und
b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne
Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je
Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins geringer, so
verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf in diesem Fall
der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich
9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht
übersteigen.
Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen
Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis
7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert
des Zuschusses.
(1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,Ich hoffe, dass Dir dieses weiterhilft.
Gruß
Rüdiger
Danke!!!
Vielen Dank für die Antworten!!!
Viele Grüße,
Birgit