Um wieviel Prozent darf die Miete erhöht werden?

Hallo!

Um wieviel Prozent darf eigentlich die Miete erhöht werden wenn der
Mieter seit einem Jahr in der Wohnung wohnt? Er hat einen
Standartmietvertrag,-aber es gibt doch auch irgendeine gesetzliche
Regelung, glaube ich…oder?

LG,
Birgit

Hallo Birgit,

hier einen Auszug aus dem Gesetz über Mieterhöhungen zu Deinem Thema:

MHRG § 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn

  1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist,
  2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert worden sind, und
  3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden ist, 20 vom Hundert, wenn
    a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September 1998 zugeht und
    b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf in diesem Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
    Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
    (1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,

Ich hoffe, dass Dir dieses weiterhilft.

Gruß
Rüdiger

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Hallo Birgit,

Um wieviel Prozent darf eigentlich die Miete erhöht werden
wenn der
Mieter seit einem Jahr in der Wohnung wohnt? Er hat einen
Standartmietvertrag,-aber es gibt doch auch irgendeine
gesetzliche
Regelung, glaube ich…oder?

Ein Mieterhöhungsersuchen des Vermieters an den Mieter darf nach Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Mieten gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass innerhalb drei Jahren die Miete um nicht mehr als 20 % erhöht werden darf.

Grundlage der Berechnung von 20 % ist nicht die letzte Mieterhöhung. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass innerhalb von drei Monaten nicht mehr als 20 % verlangt werden dürfen.

Beispiel. Mieterhöhung zuletzt am 01.01.2003 um 10 %. Ursprungsmiete bis 31.12.2002 500 EURO. Ab 01.01.2003 somit 550,00 EURO. Das nächste Mieterhöhungsersuchen darf der Vermieter vor dem 01.01.2004 nicht dem Mieter übergeben. Er will nun weitere 10 % und begründet es damit, dass innerhalb drei Jahren 20 % verlangt werden dürfen. Diese weiteren 10 % ab 01.03.2004 würden eine Miete in Höhe von 605,00 EURO ergeben. Da aber nur 20 % innerhalb von drei Jahren erlaubt sind, aber der Ausgangspunkt der Miete der 31.12.2002 in Höhe von 500 EURO ist, sind 20 % nur 600,00 €. 605 € entsprechen 21 %.

Gruss Günter

Hallo Rüdiger,

bei Deiner Aufzählung handelt es sich um die alte Fassung. Seit dem 01.09.2001 gilt § 558 Abs. 3

Die nachfolgenden Hinweise sind nicht mehr gültig.

Gruss Günter

hier einen Auszug aus dem Gesetz über Mieterhöhungen zu Deinem
Thema:

MHRG § 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des
Mietzinses verlangen, wenn

  1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen,
    seit einem Jahr unverändert ist,
  2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht
    übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
    Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer
    Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
    letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4
    abgesehen, geändert worden sind, und
  3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei
    Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um
    mehr als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei
    Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden
    ist, 20 vom Hundert, wenn
    a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September
    1998 zugeht und
    b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne
    Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je
    Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins geringer, so
    verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf in diesem Fall
    der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich
    9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht
    übersteigen.
    Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen
    Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis
    7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert
    des Zuschusses.
    (1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,

Ich hoffe, dass Dir dieses weiterhilft.

Gruß
Rüdiger

Danke!!!
Vielen Dank für die Antworten!!!

Viele Grüße,
Birgit