Unwirksamer Mietvertrag ? Aufforderung zur Räumung !

Hallo,
seit 01. August 2013 wohne ich in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zur Miete. Der Eigentümer Herr YY nutzte die Einliegerwohnung im Kellergeschoss. Es wurde ein formloser Mietvertrag aufgesetzt mit allen Konditionen etc. . Es war mir nicht bekannt das eine Frau XX Miteigentümerin ist. Nun ergab sich das der Eigentümer YY in die JVA mußte. Ab diesen Zeitpunkt sah ich erst mal was für ein Chaos sich hier angesammelt hatte. Fast von überall, ob Gas, Strom, Wasser, Schornsteinfeger, Heizungsmonteur, Finanzamt, Gemeindeamt, Zwangsvollstreckung etc., wurde ich mit offenen Rechnungen überschüttet. Nach einen Vierteljahr hatte ich endlich, mit Hilfe, die ganzen Probleme geklärt. Ich konnte den Eigentümer YY dazu überreden, dass er sämtliche Forderungen per Lastschrift durch seine Bank erledigen lässt. Finanziell hatte ich keine Nachteile, die Zahlungen wurden entweder vom Konto des Eigentümers YY abgebucht oder ich habe dementsprechend meine Miete gekürzt. Das Konto des Eigentümers YY war durch einen Versicherungsfall ( Brand Garage ) ausreichend gedeckt. Mietkürzung bei Reparaturen sind im Mietvertrag vereinbart. Nach Absprache mit Eigentümer YY wurde die Mietkürzung durchgeführt. Es stellte sich heraus, dass 2 Darlehen bei der ILB, die mit 2 verschiedenen Namen ( YY und XX ) geführt werden, existieren. Der eine Name, eine Frau XX, ist wie ich jetzt erfuhr, der von der ehemaligen Freundin des Eigentümers. Diese hatte damals, ich nehme an, ein viertel des Grundstückes mitfinanziert. Nun habe ich heute einen Brief von einen Rechtsanwalt erhalten, Datiert vom 24.04.2014, ich war aber 3 Wochen auf Mutter Kind Kur und deshalb erst heute, er vertrete die Frau XX in der Angelegenheit " Nutzung des Grundstückes in … " Sie sei nicht bereit den abgeschlossenen Mietvertrag mit den Miteigentümer Herrn YY zu genehmigen. Die Vereinbarungen mit Herrn YY seien infolge ihrer Formbedürftigkeit unwirksam. Trotz des gesamt unwirksamen Mietvertrages müßte ich eine Nutzungsentschädigung von … €. zahlen und solle nachweisen, bis 10.05.2014, welche Zahlungen bisher für die Nutzung geleistet wurden. Frau XX beabsichtige die Miteigentümergemeinschaft aufzulösen und insoweit den Verkauf des Grundbesitzes. Sollte ich Interesse haben an der Immobilie, kann ich auch ein Kaufangebot bis zum 10.05.2014 vorlegen. Ich werde aufgefordert die Immobile umgehend zu räumen und an die Frau XX und den Herrn YY herauszugeben. Von meinem Vermieter Herrn YY habe ich aber bis heute keinerlei Nachricht Betreff dieser Anmgelegenheit erhalten. Für die Räumung wird die Frist zum 31.05.2014 notiert. Sollte keine entsprechende Erklärung bis zum 10.05.2014 erfolgen, würde man von ausgehen, dass keine außergerichtliche Regelung möglich ist. Ich weiß nicht wie ich so schnell eine neue Bleibe finden sollte. Bitte, vieleicht kann mir mal jemand eine Tipp geben wie ich mich hier verhalten soll. Vielen Dank im voraus Eine Mutti mit 3 jähriger Tochter.

Hallo,

ab zum Anwalt oder Mieterschutzbund, der Fall ist ohne Kenntnis des Mietvertrages, der genauens Eigentumsverhältnissen und aller weiteren Fakten nicht zu beurteilen.

hth

Hallo,

wie schon geschrieben solltest du dringend zu einer für dich hilfreichen Stelle gehen.
Generell gilt, daß man eine alleinerziehende Mutter mit einem 3 jährigen Kind nicht so ohne weiteres aus der Wohnung drängen kann.
Wenn der Mietvertrag schon falsch war, kann man ja auch gegen die Personen vorgehen, die diesen abgeschlossen haben.

Gruß Heinz

Hallo
Dir kann nichts passieren. Du Mußt auch nicht ausziehen - auch wenn dass Haus verkauft werden sollte muß der Nachinhaber dich übernehmen.  
Du solltest sofort zu einem Rechtanwalt gehen der es auch mit Gerichtshilfte macht.

Viel Glück

Soweit ich das sehe kann Dir nichts passieren. Auch ein formloser Mietvertrag gilt.
Selbst ein mündlicher Mietvertrag würde gelten.
Sollte das Haus oder die Wohnung verkauft werden bevor man dich ganz normal (gesetzliche Kündigungsfrist = 3 Monate) oder bei Eigenbedarf des Vermieters = 6 Monate gekündigt hat kann nichts passierien.
Anscheinend müssen die Vermieter erst noch die Eigentumsverhältnisse klären bevor überhaupt einer eine Kündigung aussprechen kann.
Ich würde aber auch auf jeden Fall einen Rechtsanwalt hiinzuziehen, aber wie gesagt dich kann keiner zum 31.5.14 rausschmeissen
lg
Monika

Das mit den Kündigungsgründen und -fristen ist nicht so wirklich dein Ding, oder?

vnA

Entgegen den rechtsirrigen Meinungen hier gilt vielmehr:

Unstreitig ist auch ein durch mündliche Absprache oder Mietzahlung konkludentes Mietverhältnis zustandegekommen.

Gehört eine Wohnung jedoch mehreren Personen gemeinsam und vermietet einer dieser Miteigentümer die Wohnung gegen den Willen der anderen, dann ist der Mietvertrag mit dem anderen Miteigentümer nicht wirksam abgeschlossen (Formunwirksamkeit).

Die Miteigentümerin kann die Wohnung demnach - wie anwaltich vertreten verlangt - vom Mieter auch durch angekündigte kostenpflichtige Räumungsklage herausverlangen und eine Nutzungsentschädigung beanspruchen, ohne dass die Mieterin einen Kündigungsschutz genießt.

Sie hat in dem Fall allenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen den ohne Vollmacht vermietenden Miteigentümer :frowning:

G imager

Ich seh das wieder einen Hauch anders:

M.E. besteht hier keine Forumwirksamkeit - dennoch kann der Eigentümer die Herausgabe verlangen (hier aber: mehrere Eigentümer = der Vermieter müsste also ebenfalls dabei mitwirken)
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, Vorb. zu § 535 BGB, Rn 336:
„Ist der Eigentümer zur Vermietung berechtigt und wird die Sache durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten vermietet, so liegt eine Vermietung vom Nichtberechtigten vor. Ein solcher Mietvertrag ist wirksam. Der Eigentümer kann die Sache allerdings vom Mieter herausverlangen, wenn der Vermieter gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt gewesen ist (§§ 985, 986 BGB).“

Der Vermieter hat, indem er einen Mietvertrag mit einer Mieterin abgeschlossen hat, die Vertretungsbefugnis behauptet. Er war auch tatsächlich im Besitz. Die Mieterin konnte/musste nichts von den besonderen Umständen wissen (war also in „gutem Glauben“) - vielmehr hätte der Vermieter von sich aus aufklären müssen.
Der Mieter ist jedenfalls nicht verpflichtet, grundsätzlich erst beim Grundbuchamt Auskünfte einzuholen, ob der Vermieter auch Eigentümer der Mietsache ist und dann weiter zu eruieren ob er auch für alle Miteigentümer vertretungsbefugt ist.

Es wurde ein formloser Mietvertrag aufgesetzt mit allen Konditionen etc. …

Was formlos bedeutet und was genau im Mietvertrag steht, könnte von belang sein - z.B. wer ist als Vertragspartei „Vermieter“ im Vertrag genannt?

Mein Rat: auf das Schreiben nicht inhaltlich antworten, lediglich dass eine Antwort erst in ca. … Wochen möglich ist, da der Inhalt des Schreibens und insbesondere das kurzfristige Räumungsverlangen es erforderlich machen, rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dies dann auch schnellstens tun …
Ggf. den Anwalt auf Prüfung von Prozesskostenhilfeanspruch ansprechen.
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, der nicht vermieten durfte, bestehen eh’
BGB § 536 ff
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html#BJN…
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…

Möglicherweise lässt sich mit der Miteigentümerin auch der weitere Verbleib in der Wohnung regeln, vielleicht hat der Vermieter ihr bisher auch einfach nur ihren Teil der Miete vorenthalten - also die Frage: was will sie eigentlich?
Aber wenn man das selbst angeht, wo die Miteigentümerin schon einen Anwalt eingeschaltet hat, setzt man sich womöglich noch viel tiefer in die Nesseln.

Grüsse Rudi