Hallo,
gehen wir einmal davon aus, dass im November 2002 ein Mieter eine Wohnung bezogen hat. Nach Einzug stellt dieser Mieter fest, dass beim Einlassen von Wasser in die Badewanne über den Wasserkran Sand oder ähnliches mit aus dem Kran "herausrieselt, so dass nur über die Handbrause Wasser eingelassen werden kann (spritzt ungemein)! Weiterhin stellt der Mieter vielleicht auch fest, dass in der Küche für den Wasserkran der Spüle so wenig Wasserdruck da ist, dass es eher rinnt als dass es läuft…
Wenn dann einerseits der Mieter wiederholt den Vermieter um Beseitigung der Mängel aufgefordert hat, dies nicht geschieht (z.B. bis Anfang Juni 2004), der Vermieter andererseits aber gerne seine Nachzahlung für Nebenkosten erhalten möchte…
Wäre es rechtens, wenn der Mieter z.B. einen Teil (von mal angenommen 140.- Euro) der zu leistenden Nachzahlung so lange einzubehalten, bis der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nachkommt?
Vielen Dank im Voraus
von
Gaby