Vermieter ignoriert Mängel

Hallo,

gehen wir einmal davon aus, dass im November 2002 ein Mieter eine Wohnung bezogen hat. Nach Einzug stellt dieser Mieter fest, dass beim Einlassen von Wasser in die Badewanne über den Wasserkran Sand oder ähnliches mit aus dem Kran "herausrieselt, so dass nur über die Handbrause Wasser eingelassen werden kann (spritzt ungemein)! Weiterhin stellt der Mieter vielleicht auch fest, dass in der Küche für den Wasserkran der Spüle so wenig Wasserdruck da ist, dass es eher rinnt als dass es läuft…

Wenn dann einerseits der Mieter wiederholt den Vermieter um Beseitigung der Mängel aufgefordert hat, dies nicht geschieht (z.B. bis Anfang Juni 2004), der Vermieter andererseits aber gerne seine Nachzahlung für Nebenkosten erhalten möchte…

Wäre es rechtens, wenn der Mieter z.B. einen Teil (von mal angenommen 140.- Euro) der zu leistenden Nachzahlung so lange einzubehalten, bis der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nachkommt?

Vielen Dank im Voraus
von
Gaby

gehen wir einmal davon aus, dass im November 2002 ein Mieter
eine Wohnung bezogen hat. Nach Einzug stellt dieser Mieter
fest, dass beim Einlassen von Wasser in die Badewanne über den
Wasserkran Sand oder ähnliches mit aus dem Kran
"herausrieselt, so dass nur über die Handbrause Wasser
eingelassen werden kann (spritzt ungemein)! Weiterhin stellt
der Mieter vielleicht auch fest, dass in der Küche für den
Wasserkran der Spüle so wenig Wasserdruck da ist, dass es eher
rinnt als dass es läuft…

Wenn dann einerseits der Mieter wiederholt den Vermieter um
Beseitigung der Mängel aufgefordert hat, dies nicht geschieht
(z.B. bis Anfang Juni 2004), der Vermieter andererseits aber
gerne seine Nachzahlung für Nebenkosten erhalten möchte…

Wäre es rechtens, wenn der Mieter z.B. einen Teil (von mal
angenommen 140.- Euro) der zu leistenden Nachzahlung so lange
einzubehalten, bis der Vermieter seiner Pflicht zur
Mängelbeseitigung nachkommt?

Hallo Gaby,

unterstellen wir mal, dass der Mieter den Mangel gemeldet hat und der Vermieter reagiert nicht. Dann muss der Mieter erneut den Vermieter auffordern, den Mangel zu beseitigen und androhen, wenn der Mangel nicht beseitigt wird, dass er, der Mieter, den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigen lässt.

Der Mieter kann zwar die Miete entsprechend mindern, er kann aber nicht Nebenkosten einbehalten, wenn ein Mangel nicht beseitigt ist. Mangel und Nebenkostenabrechnung sind zwei unterschiedliche Positionen. Also - direkt kann der Mieter keine Zahlungen zurück behalten - er kann aber nunmehr die Mietminderung geltend machen und dann die Nebenkostenforderung zur Aufrechnung mit der Mietminderung erklären.

Kann das Bad nicht ordnungsgemäss benutzt werden, kann hier höchstens eine Mietminderung von 5 % vorerst erklärt werden.

Gruss Günter

Lieber Günter,

vielen, vielen Dank für deine Hilfe!

Logisch eigentlich, dass eine zu zahlende Nebenkostenrechnung nicht so einfach mit der ausgebliebenen Mängelbeseitigung „verrechnet“ werden kann. Ich wär aber ohne deine Erklärung niemals darauf gekommen!

Wenn nun der Mieter in der Tat wiederholt auf die bestehenden Missstände hingewiesen und zur Beseitigung aufgefordert hat (die ihm auch zugesagt wurden), … muss er dann dennoch erst darauf hinweisen, dass er sich selber, auf Kosten des Vermieters, um einen Handwerker bemühen werde? Kann er erst im Anschluss an diesen Hinweis einen Teil der Miete (max. 5%) einhalten?

Der Mieter könnte bei diesen seltsamen Schäden doch durchaus befürchten, dass es sich um eine große Reparatur handeln wird (schlapper Wasserdruck in der Küche und (!!!) Sandgeriesel im Bad), schlechter Wasserdruck z.B. auch in der Wohnung darüber. Er würde doch dann da stehen in Vertrag mit dem Handwerker - „wer die Musik bestellt, der muss sie auch zahlen“ und vermutlich eine Riesenrechnung erhalten!

Ab wann kann er überhaupt die Mietminderung geltend machen, vom Zeitpunkt der ersten Aufforderung zur Reparatur oder erst zum Zeitpunkt des Hinweis darauf, dass er einen Handwerker beauftragen wird?

Muss der einbehaltene Mietanteil eigentlich auf einem gesonderten Konto zur Verfügung gehalten - und nach Beseitigung an den Vermieter übergeben werden?

Liebe Grüße
von
Gaby

Hallo Gaby,

Logisch eigentlich, dass eine zu zahlende Nebenkostenrechnung
nicht so einfach mit der ausgebliebenen Mängelbeseitigung
„verrechnet“ werden kann. Ich wär aber ohne deine Erklärung
niemals darauf gekommen!

Wenn nun der Mieter in der Tat wiederholt auf die bestehenden
Missstände hingewiesen und zur Beseitigung aufgefordert hat
(die ihm auch zugesagt wurden), … muss er dann dennoch erst
darauf hinweisen, dass er sich selber, auf Kosten des
Vermieters, um einen Handwerker bemühen werde? Kann er erst im
Anschluss an diesen Hinweis einen Teil der Miete (max. 5%)
einhalten?

Ja, das muss der Mieter tun. Bei größeren Aktionen ist es sogar sinnvoll einen Kostevoranschlag einzuholen und diesem dem Vermieter zu übersenden. Hier kann dann sogar vom Vermeietr ein Kostenvorschuss für die Reparatur verlangt werden. Dieser Kostenvorschuss ist einklagbar, wenn der Vermieter berechtigt gemeldete Mängel nicht beseitigt.

Der Mieter könnte bei diesen seltsamen Schäden doch durchaus
befürchten, dass es sich um eine große Reparatur handeln wird
(schlapper Wasserdruck in der Küche und (!!!) Sandgeriesel im
Bad), schlechter Wasserdruck z.B. auch in der Wohnung darüber.
Er würde doch dann da stehen in Vertrag mit dem Handwerker -
„wer die Musik bestellt, der muss sie auch zahlen“ und
vermutlich eine Riesenrechnung erhalten!

Ab wann kann er überhaupt die Mietminderung geltend machen,
vom Zeitpunkt der ersten Aufforderung zur Reparatur oder erst
zum Zeitpunkt des Hinweis darauf, dass er einen Handwerker
beauftragen wird?

Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels.

Muss der einbehaltene Mietanteil eigentlich auf einem
gesonderten Konto zur Verfügung gehalten - und nach
Beseitigung an den Vermieter übergeben werden?

Ein einbehaltener Mietanteil ( Mietminderung) muss der Mieter nach der Zahlung der Miete nicht an den Vermieter zahlen. Die Mietminderung ist ja so etwas wie eine Entschädigung für den Mangel und die daraus entstehenden Nachteile.

Grüsse Günter

Hallo u. sorry, dass ich mich einmische. Ich glaube, dass Gaby mit der Wasserzufuhr nur ein kleines Problem hat: die Siebe der Armaturen sind mit Kalk/Ablagerungen verschmutzt. Einfach Siebchen an der Armatur abschrauben, unter Wasser abspülen und dann in Essig legen (Kalk abweichen). Wieder anschrauben und gut ist :smile:. Kann jeder Laie selbst machen.

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Hallo u. sorry, dass ich mich einmische. Ich glaube, dass Gaby
mit der Wasserzufuhr nur ein kleines Problem hat: die Siebe
der Armaturen sind mit Kalk/Ablagerungen verschmutzt. Einfach
Siebchen an der Armatur abschrauben, unter Wasser abspülen und
dann in Essig legen (Kalk abweichen). Wieder anschrauben und
gut ist :smile:. Kann jeder Laie selbst machen.

Hallo,

Einmischung ist immer gut, vor allem, wenn jemand, wie Du, ein Thema anspricht, das ein Mieter selbstverständlich selbst lösen kann. Nur habe ich es so verstanden, dass hier nicht nur ein durch Kalkablagerungen bestehender Mangel besteht, sondern dass aus der Leitung Sandkörner kommen. Dies lässt auf einen Rohrbruch in Leitungsnetz des Versorgers schliessen.

Gruss Günter

Hallo,

auch hier ein herzliches Dankeschön für eure Hilfe!

Ja, in der Tat handelt es sich nicht um Kalkablagerungen - es rieselt wirklich Sand (und kleine Steinchen) aus dem Waserkran! Der Verdacht liegt nahe, dass es sich um einen Schaden im Rohrleitungssystem handelt.

Letztendlich geht es hierbei dem Mieter auch gar nicht darum, an der Miete zu sparen, sondern vielmehr um die Beseitigung dieses Schadens und um die Sicherheit, nicht am Ende mit einer Riesenrechnung der Handwerker dazustehen.

Dank deiner Hilfe, lieber Günter ist aber nun klar, wie in einem solchen Fall der Mieter korrekt handelt.

Ich wünsche euch noch eine gute Woche.

Liebe Grüße
von
Gaby