Verrechnung Kaution mit Schäden an der Mietsache

Mieterin A kündigt den Mietvertrag zum 01.05.2010.Vermieter B war recht froh über die Kündigung, da sich die Mieterin A kurz davor, ohne den Vermieter zu fragen und Hundehalung im Haus verboten ist, einen Golden-Retriever angeschafft hat, und das nicht in einer Wohnung mit Garten sondern in einem 30 qm Appartement!

Der Vermieter vermietet das Appartement zum 01.05. an die Mietrin c . Bei der Abnahme am 06.05. mit C wurden diverse Mängel(Beschädigungen an den Türen, große Kratz/-Schleifspuren vom Wohnraum bis in den Flur, die wohl vom Verschieben eines mitvermieteten Spindes verursacht wurden.Den Spind hat die Mieterin S wohl in Ihre neue Wohnung verbracht, ohne die Vermieterin zu fragen.)

Die Mieterin A wurde mit _E-mail aufgefordert, die Schäden Ihrer Haftpflicht zu melden. Als Antwort hat Sie die Mängel abgestritten, aber sie wolle Ihre Versicherung verständigen.
Auch wurde ein Abnahmetermin mit Mieterin A am 30.05. (Terminvorschlag kam von A) vereinbart, wobei Sie nicht erschien. Als Sie im Trppenhaus gesichtet wurde, meinte Sie nur, Sie macht keine Abnahme mehr (Zeugen können dies bestätigen)

Mieterin A wurde dann nochmals mit E-Mail aufgefordert Ihre Versicherung zu verständigen, eine Kopie des Übergabeprotokolls mit C wurde Ihr ebenfalls überlassen.

Dann hat sich ewig nichts getan.

Vermieter B hat der Mieterin A schließlich einen Kostenvoranschlag per Einschreiben, dass die Mieterin wohl nicht bei der Post abgeholt hat,über das Bodenabschleifen geschickt, mit dem Hinweis, dass noch die Schäden an den Türen und der verschwundene Spind ausstehen würden und alles von der Kaution abgezogen würde. (Insgesamt reicht die Kaution nicht ganz aus, um die Schäden abzudecken. Allerdings hat das der Vermieter nicht mehr weiterverfolgt).

Als Reaktion kam hierauf nichts. Schließlich kam von Mieterin A nur ein Schreiben mit dem Sie ihre Kaution zurückhaben wollte.
Am 03.12.10 erhielt Vermieter B ein Schreiben vom Anwalt der Mieterin B, in dem dieser die Kaution €1260,- zurückfordert und Kosten von €186,24 mit dem Hinweis geltend macht, dass die Kaution spätestens nach 6 Monaten nach dem Auszug seiner Mandantin zurückgezahlt werden müsste.
Frage: Muss Vermieter B die Kaution und die Kosten erstatten, obwohl er umgehend Mängel reklamiert hat? Sind die Kosten in der Höhe überhaupt berechtigt? Gibt es in ähnlicher Sache schon Urteile?

B wäre euch ewig dankbar, wenn Ihr helfen könntet.

Hallo.

Der Vermieter muss in diesem Fall dem Anwalt der Mieterin eine Abrechnung über die Kaution schicken. Dort wird dann erklärt, dass die Kautionssumme nicht einmal ausreichend war, um sämtliche Positionen finanziell abzudecken und man behalte sich vor, auch diese weiteren Schäden gerichtlich geltend zu machen.

Klagt der Rechtsanwalt der Mieterin tatsächlich die Kaution ein, dann legt man dem Gericht die Belege vor und benennt die Zeugen.