Wann erlischt ein Wohnrecht?

Ein Haus gehört zwei Eigentümern. Eine Person wohnt im Erdgeschoss, die andere Person im ersten Stock. Jedem gehören 50% vom Grundstück und Haus. Es gibt keine Teilungserklärung, sondern lediglich eine Wohnregelung die besagt:

„Herr X bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss, Frau Y mit ihrer Familie den ersten Stock“.

Mittlerweile sind alle Personen außer einer  volljährigen Tochter von Herrn X tot. (Die Tochter hat von X 50% Eigentum geerbt, die anderen 50% gehen an Verwandte, da Frau Y kinderlos blieb)

Ab wann erlischt nun für die Erben von X und von Y das Wohnrecht?

Ich gehe davon aus, das Wohnrecht im Erdgeschoss besteht noch, da die Tochter lebt. Ist das Wohnrecht für die Erben von Y für den ersten Stock erloschen oder bleibt das gekoppelt auch solange bestehen, wie die Erdgeschossregelung bestand hat?

Hi, zunächstmal sollte geklärt werden ob das Wohnrecht überhaupt im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn nicht, gibt´s nämlich gar kein Wohnrecht.
Wenn doch, erlischt es normalerweise mit dem Tode des Begünstigten.
http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/wohnr…
MfG ramses90

Hallo,
steht das Wohnrecht im Grundbuch, erlischt es mit dem Tot oder Auszug des Berechtigten.
Steht es nicht im Grundbuch gilt es auch nicht!
Gruß Silke

Hallo,
an den bisherigen Antworten ist schon vieles dran.

Allerdings könnte die genannte Vereinbarung auch derart ausgelegt werden, dass es sich überhaupt nicht um ein Wohnrecht handelt, sondern um eine Gesellschaftervereinbarung im Sinne des §745 BGB! Dazu käme es darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese Vereinbarung getroffen wurde.

Erlischt diese Vereinbarung durch Tod der Beteiligten und entält auch keine Übergabevereinbarung für einen evtl. Sonderrechtsnachfolger, tritt automatisch bei gewöhnlichem Miteigentum das Gesellschaftsrecht des BGB an dessen Stelle.

Man hätte es dann schlichtweg mit zwei Grundstückseigentümern zu tun, die sich darüber einigen müssen, wie sie mit ihrem gemeinsamen Eigentum umgehen.

Da die Erben „nur“ den halben Miteigentumsanteil geerbt haben dürften, dürfen sie auch nur über die Hälfte des Gesamteigentums verfügen. Wie sie das tun, müssen sie mit dem oder den anderen Miteigentümern auf der Basis des §745 BGB vereinbaren. Im Zweifel würde dafür sicher die vorgenannte Wohnregelung herangezogen, in die sie „eigentlich“ durch Antritt des Erbes (eingeschränkt) miteintreten.

Gruß vom
Schnabel

Ich bin der Meinung alle drei bisherigen Antworten sind… richtig…
Gruß
Reinhard